Vergleich
Straßenausbaubeiträge in den 16 Bundesländern
Wo sind Straßenausbaubeiträge abgeschafft, wo entscheidet die Gemeinde, und warum kann die Ersterschließung trotzdem Geld kosten?
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Zwei Beiträge, zwei verschiedene Anlässe
Der Straßenausbaubeitrag betrifft die Verbesserung oder Erneuerung einer bereits vorhandenen Verkehrsanlage. Er kann etwa anfallen, wenn eine bestehende Straße grundlegend umgebaut, verbreitert oder technisch erneuert wird. Ob Eigentümer beteiligt werden, richtet sich nach dem Landesrecht und der kommunalen Satzung.
Davon zu trennen ist der Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage. Diese Abgrenzung entscheidet oft darüber, ob die Aussage "Straßenbaubeiträge abgeschafft" für das angebotene Grundstück überhaupt hilft. Der Kaufpreis darf deshalb nicht allein nach dem Status in der folgenden Übersicht kalkuliert werden.
- Warum die Länder unterschiedliche Wege gehen
- Was "abgeschafft" in der Praxis bedeutet
- Die Gemeinde entscheidet über die konkrete Rechnung
- Stichtag, Verkäuferpflicht und Kaufvertrag
- Prüfreihenfolge vor dem Notartermin
Quelle: BauGB §§ 127 bis 135 und Kommunalabgabengesetze der 16 Länder; Stand August 2026
Warum die Länder unterschiedliche Wege gehen
Bundesweit gibt es keinen einheitlichen landesrechtlichen Status für den Ausbau vorhandener Straßen. Der Bund regelt mit den §§ 127 ff. BauGB die erstmalige Erschließung. Landesrecht ordnet dagegen den kommunalen Beitrag für spätere Verbesserungen oder Erneuerungen und verteilt die Entscheidung zwischen Land und Gemeinde.
Ein Land kann die Erhebung abschaffen, verbieten, freistellen oder den Kommunen ermöglichen. In anderen Ländern besteht eine Pflicht, während Satzung und Abrechnungsgebiet die konkrete Umsetzung bestimmen. Die politische Entscheidung über die Finanzierung von Straßen ist damit nicht dasselbe wie eine Auskunft zur Rechnung für ein einzelnes Flurstück.
Der Status der sechzehn Länder
Die Tabelle folgt dem landesbezogenen Rechtsstand und nennt bei jedem Land Rechtsgrundlage, Quelle und Sonderfälle. "Abgeschafft" bezieht sich auf den landesrechtlichen Straßenausbau. "Optional" bedeutet nicht, dass eine Rechnung ausgeschlossen ist, sondern dass die kommunale Satzung und das konkrete Projekt weiter geprüft werden müssen.
Besonders genau muss die Stadt- oder Gemeindesituation in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein gelesen werden. Dort kann die kommunale Ausgestaltung den praktischen Ausgang bestimmen. Rheinland-Pfalz und das Saarland zeigen die Gegenrichtung: Das Land lässt die Erhebung nicht einfach als erledigt behandeln.
| Land | Wert | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Landesrechtlicher Straßenausbau: abgeschafft bzw. kein allgemeines landesrechtliches Erhebungsregime. Baden-Württemberg hat kein allgemeines landesrechtliches Straßenausbaubeitragsregime; dies ist vom Bundesrecht zu Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB zu trennen. | § 20 KAG BW | Quelle Baden-Württemberg |
| Bayern | Straßenausbaubeiträge: abgeschafft. Für Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen an den in Art. 5 genannten Ortsstraßen werden keine Straßenausbaubeiträge erhoben; Art. 5a und Erschließungsbeiträge bleiben unberührt. Übergang: Altbescheide. Für bis Ende 2017 festgesetzte Beiträge gelten Übergangsvorschriften; ab 1. Januar 2018 festgesetzte Bescheide sind nach Art. 19 Abs. 7 aufzuheben. | Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Art. 19 Abs. 7 BayKAG | Quelle Bayern |
| Berlin | Straßenausbaubeitrag: abgeschafft. Berlin erhebt keinen landesrechtlichen Straßenausbaubeitrag mehr; dies betrifft nicht den Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB. | Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes | Quelle Berlin |
| Brandenburg | Straßenbaubeiträge nach KAG: abgeschafft. Für dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze werden keine Straßenbaubeiträge erhoben; § 20 Abs. 3–4 behandelt Übergangsfälle ab 1. Januar 2019. Dies bleibt vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag nach BauGB getrennt. | § 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 3–4 KAG Brandenburg | Quelle Brandenburg |
| Bremen | Landesrechtlicher Rahmen: optional. § 17 Absatz 1 BremGebBeitrG erlaubt den Gemeinden die Beitragserhebung und sieht sie für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vor, soweit nicht Erschließungsbeitragsrecht des Bundes gilt. Bremerhaven: erhoben. Die Stadt Bremerhaven erhebt Straßenbaubeiträge auf Grundlage ihres Straßenbaubeitragsortsgesetzes vom 21. März 2002. | § 17 BremGebBeitrG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) | Quelle Bremen |
| Hamburg | Ausbaubeiträge für die Erweiterung/Verbesserung vorhandener Erschließungsanlagen: abgeschafft. Bis zur Reform trugen Anlieger je nach Straßenkategorie 30-70 % des beitragsfähigen Ausbauaufwands; für vor der Gesetzesänderung entstandene Beitragspflichten gilt eine Übergangsregelung nach altem Recht. Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung (§§ 127-135 BauGB): unverändert bestehend. Die Abschaffung betrifft nur Ausbaubeiträge, nicht den bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung. | Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Einheitssätze-Verordnung vom 16.11.2016 (HmbGVBl. 2016 S. 473) | Quelle Hamburg |
| Hessen | Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen: optional. Gemeinden können für Umbau und Ausbau Beiträge erheben; entscheidend sind die kommunale Satzung und der konkrete Ausbau. | § 11 KAG Hessen | Quelle Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Straßenausbaumaßnahmen ab 1. Januar 2018: abgeschafft. Für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, werden nach § 8a KAG M-V keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) mehr erhoben; dies bleibt vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag nach dem BauGB getrennt. Kompensation der Gemeinden: Landeszuweisungen. Das Land gleicht den Gemeinden die entfallenden Beiträge über pauschale jährliche Zuweisungen aus (2020-2024: 25 Mio. EUR/Jahr; ab 2025: 30 Mio. EUR/Jahr), verteilt nach gewichteten Straßenlängen aus dem gemeindlichen Straßenkataster. | § 8a KAG M-V; Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190) | Quelle Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Kommunale Erhebung: optional. § 6 NKAG eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, Beiträge für Verkehrsanlagen zu erheben; die konkrete Erhebung hängt von der kommunalen Satzung ab. | § 6 NKAG | Quelle Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Ausbaubeitrag ab Stichtag: abgeschafft. Für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden beziehungsweise im Haushalt 2024 standen, besteht ein Beitragserhebungsverbot; das Land erstattet den Kommunen die Ausfälle. Altmaßnahmen: Übergangsrecht. Für frühere Maßnahmen können Übergangs- und Erstattungsregeln gelten; die erstmalige Erschließung nach §§ 127 ff. BauGB bleibt ein anderer Beitragsregime. | § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW | Quelle Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge: erhoben. Das KAG verpflichtet Kommunen grundsätzlich zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach den gesetzlichen Voraussetzungen und kommunalen Abrechnungsgebieten. Erschließungsbeitrag: separater Rechtsbereich. Beiträge nach §§ 127 ff. BauGB werden durch diese landesrechtliche Aussage nicht aufgehoben. | § 10a KAG Rheinland-Pfalz | Quelle Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Straßenausbaubeitrag nach § 8 KAG Saarland: erhoben. Das Land hat den Ausbaubeitrag nicht abgeschafft und stellt ihn den Gemeinden auch nicht frei: Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1987 verpflichtet jede Gemeinde, eine Ausbaubeitragssatzung nach Maßgabe der §§ 8 und 8a KAG in Kraft zu setzen. Der Beitrag deckt Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung vorhandener Verkehrsanlagen. Wiederkehrende Beiträge nach § 8a KAG: wählbar. Die Gemeinde kann statt einmaliger Beiträge nach § 8 KAG wiederkehrende Beiträge für Abrechnungsgebiete nach § 8a KAG erheben. Diese Wahl betrifft die Form der Erhebung, nicht die Frage, ob überhaupt erhoben wird. Abgrenzung zum Erschließungsbeitrag: getrennt. Der Ausbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz ist von dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung nach §§ 127 ff. BauGB zu trennen. Beispiel aus dem Ortsrecht: die Ottweiler Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG nimmt Maßnahmen ausdrücklich aus, für die das Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuchs gilt. | §§ 8, 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) Saarland; § 83 Absatz 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG); Artikel 3 und 5 des Gesetzes Nr. 1987 vom 12. Februar 2020 | Quelle Saarland |
| Sachsen | Straßenausbaubeitrag nach SächsKAG: optional. Die Erhebung richtet sich nach dem SächsKAG und der kommunalen Satzung; dies ist vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag nach BauGB getrennt. | §§ 26 ff. SächsKAG | Quelle Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Straßenausbaubeiträge nach KAG-LSA: abgeschafft. Für Straßenausbauvorhaben, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist, dürfen Gemeinden keine Straßenausbaubeiträge mehr erheben. Dies ist vom Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB getrennt. | § 18a KAG-LSA; Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020 | Quelle Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Straßenausbaubeitrag: optional. Die Pflicht zur Erhebung wurde abgeschafft; Gemeinden können im gesetzlichen Rahmen durch Satzung Beiträge erheben. Erschließungsbeitrag: separat. Erschließungsbeiträge nach BauGB sind von Straßenausbaubeiträgen nach KAG zu unterscheiden. | Art. 2 des Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge vom 4. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 Nr. 2, Ausgabe 25. Januar 2018, S. 6) | Quelle Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Straßenausbaubeitrag nach ThürKAG: abgeschafft. Das Gesetz hebt die landesrechtlichen Straßenausbaubeiträge auf; für die erstmalige Erschließung nach §§ 127 ff. BauGB gilt weiterhin der eigenständige bundesrechtliche Erschließungsbeitrag. Übergang: Rückwirkende Aufhebung ab 1. Januar 2019. Das Gesetz ist im amtlichen Gesetz- und Verordnungsblatt mit dem rückwirkenden Geltungsbeginn 1. Januar 2019 ausgewiesen. | § 7 Abs. 2 ThürKAG i.d.F. des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 2019 Nr. 11, S. 396), Art. 2 | Quelle Thüringen |
Die Tabelle nennt keinen Beitragssatz und keinen Rechnungsbetrag. Selbst bei bestehender Beitragserhebung hängen umlagefähiger Aufwand, Anliegeranteil, Grundstücksfläche, Geschoss- oder Nutzungsmaßstab und Fälligkeit von der Satzung und der Maßnahme ab. Der Status ist ein Filter für die Prüfung, keine Kostenberechnung.

Was "abgeschafft" in der Praxis bedeutet
Bei abgeschafften Regimen muss der Stichtag beachtet werden. Je nach Land kommt es auf Beschluss, Beginn der Maßnahme, Entstehung der sachlichen Beitragspflicht oder Festsetzung des Bescheids an. Eine Straße, die heute fertiggestellt wird, kann deshalb rechtlich anders behandelt werden als ein Projekt, dessen entscheidender Schritt früher lag.
Übergangsrecht kann alte Bescheide aufheben, Erstattungen regeln oder bereits entstandene Pflichten erhalten. Vor dem Kauf gehört deshalb die Frage in den Datenraum, ob die Gemeinde eine Maßnahme beschlossen, ausgeschrieben, begonnen oder abgerechnet hat. Ein allgemeiner Hinweis des Verkäufers ersetzt diese Prüfung nicht.
Ersterschließung bleibt ein eigener Kostenblock
Die erstmalige Herstellung einer Straße, eines Gehwegs oder einer Beleuchtung fällt in den Bereich des Erschließungsbeitrags. Nach § 123 BauGB ist die Erschließung grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde, daraus folgt aber kein Anspruch auf kostenlose Herstellung. § 127 BauGB grenzt die beitragsfähigen Anlagen ab.
Für die Verteilung und Entstehung sind unter anderem § 129 BauGB und § 133 BauGB relevant. Ein Grundstück kann daher trotz abgeschafftem Straßenausbaubeitrag noch mit einer offenen Ersterschließung belastet sein. Die Erschließung und Zufahrt muss im Einzelfall nach Straße, Abschnitt und Beitragsart geprüft werden.

Die Gemeinde entscheidet über die konkrete Rechnung
Eine kommunale Satzung legt fest, welche Straßenart vorliegt, welche Kosten angesetzt werden und wie der Anteil der Eigentümer verteilt wird. Dazu kommen Abrechnungsgebiet, Vorteilslage, Vorausleistungen und die Frage, ob eine Maßnahme mehrere Bauabschnitte umfasst. Die Gemeinde kann auch die Zuständigkeit für Auskunft und Bescheid auf unterschiedliche Stellen verteilen.
Fordern Sie die aktuelle Satzung und die einschlägigen Beschlüsse an. Fragen Sie nach Ausbau-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Erschließungsmaßnahmen für genau den Straßenzug. Die Bezeichnung "Straßenbaubeitrag" allein reicht nicht. Ein mündliches "Es kommt nichts" ist zu unbestimmt, wenn der Kanal, Gehweg oder die Beleuchtung separat behandelt werden.
Welche Unterlagen Käufer verlangen sollten
Zum Grundstück gehören die Flurstücksnummer, die Straßenbezeichnung und die genaue Lage an der Verkehrsanlage. Anzufordern sind außerdem Beitragsbescheide, Vorausleistungsbescheide, Ablösevereinbarungen, Stundungen und Schriftverkehr mit der Gemeinde. Bei einem Neubaugebiet kommt der Erschließungsvertrag hinzu.
Die Kaufcheckliste sollte eine schriftliche Beitragsauskunft mit Datum enthalten. Ergänzend helfen Grundbuch und ALKIS beim Abgleich von Flurstück und Eigentümer sowie die Kaufabwicklung beim Notar bei der Verteilung bereits entstandener Forderungen.
- Erstmalige ErschließungBundesrechtlicher Beitrag nach BauGB bleibt
- Späterer StraßenausbauLandesrecht: abgeschafft, optional oder erhoben
- Konkreter BescheidKommunale Satzung, Stichtag und Eigentümer prüfen
Quelle: BauGB §§ 127 bis 135 und Kommunalabgabengesetze der 16 Länder; Stand August 2026
Stichtag, Verkäuferpflicht und Kaufvertrag
Eine offene Forderung kann rechtlich den Verkäufer oder den Käufer treffen, wirtschaftlich aber im Vertrag anders verteilt werden. Entscheidend sind Anspruchsentstehung, Bekanntgabe des Bescheids und die vertragliche Regelung. Eine Klausel "alle öffentlichen Lasten trägt der Käufer" sollte deshalb nicht ohne zeitliche Grenze akzeptiert werden.
Bei einem laufenden Straßenvorhaben gehören Stichtag, Kostenstand und Auskunft der Gemeinde in den Vertrag. Möglich sind ein Einbehalt, eine Freistellung für frühere Maßnahmen oder die Pflicht des Verkäufers, einen Bescheid selbst zu erfüllen. Die Kaufnebenkosten und Grundstücksabgaben müssen dann getrennt von Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch kalkuliert werden.
Preisrisiko und Finanzierung
Eine angekündigte Straßenerneuerung kann den Wert und die Liquidität des Grundstücks beeinflussen, selbst wenn der genaue Betrag noch fehlt. Banken fragen häufig nach offenen öffentlichen Lasten und nach der Erschließung. Ein günstiger Kaufpreis hilft wenig, wenn eine spätere Forderung aus Eigenmitteln bezahlt werden muss.
Die Höhe lässt sich erst nach der Satzung, dem Ausbauplan und dem Kostenstand seriös einordnen. Der Bodenrichtwert und Grundstückswert zeigen den Marktbezug, aber nicht die persönliche Beitragspflicht. Bei laufender Planung sollte die Gemeinde den betroffenen Abschnitt schriftlich benennen.

Prüfreihenfolge vor dem Notartermin
Zuerst wird festgestellt, ob es um Ersterschließung oder um Ausbau einer vorhandenen Straße geht. Danach folgen Landesstatus, kommunale Satzung und die Akte des konkreten Abschnitts. Erst am Ende werden Anteil, Fälligkeit und die Verteilung zwischen den Vertragsparteien bewertet.
Passt die Auskunft nicht zur Flurstücksgrenze oder zum im Exposé genannten Straßenabschnitt, muss die Abweichung vor der Beurkundung geklärt werden. Bei einem unklaren Bescheid sollte eine kommunalabgabenrechtliche Beratung hinzukommen. Die Genehmigungen und öffentlichen Verfahren sowie der Bebauungsplan liefern weitere Hinweise auf die geplante Erschließung.
Straßenkosten vor dem Kauf konkretisieren. Ein GrundCheck-Bericht ordnet Flurstück, Lage und öffentlich erkennbare Grundstücksrisiken für die weitere Prüfung ein. Grundstück prüfen.
Für weitere Vergleiche helfen der Vergleich der Abstandsflächen und der Vergleich der Grunderwerbsteuer.
Quellen und Prüfstand
Für die bundesrechtliche Abgrenzung der Ersterschließung sind § 123 BauGB, § 127 BauGB, § 129 BauGB und § 133 BauGB maßgeblich. Die landesrechtlichen Quellen zu den sechzehn Statusangaben stehen jeweils in der Tabelle. Die kommunale Satzung und der konkrete Ausbauabschnitt bleiben für die Einzelfallprüfung erforderlich.
Stand: August 2026. Die Angaben sind allgemeiner Natur und ersetzen keine kommunalabgabenrechtliche Prüfung eines konkreten Bescheids oder Grundstücks.
Weiterlesen: Erschließung und Zufahrt, Kosten und Steuern, Kaufcheckliste, Grunderwerbsteuer im Ländervergleich, Abstandsflächen im Ländervergleich, Baulasten im Ländervergleich, Denkmalschutz im Ländervergleich, Verfahrensfreie Vorhaben und Geoportale der Länder.