Erschließung

Erschließung, Zufahrt und Beiträge prüfen

Ein befahrbarer Weg ist noch keine gesicherte Zufahrt. Entscheidend sind Rechtsgrund, Ausbauzustand und mögliche Beiträge der Gemeinde.

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Die Voraussetzung für jede Route

Die Grundvoraussetzung der gesicherten Erschließung folgt aus dem Bundesrecht des Baugesetzbuchs. Straßenbau, Widmung und Einfahrten richten sich ergänzend nach Landesrecht. Ob Beiträge erhoben werden und wie hoch sie ausfallen, entscheidet die Gemeinde in ihrer Satzung.

Der Begriff umfasst zwei Fragen, die Käufer oft zusammenwerfen: den Zugang zu einer öffentlichen Straße und die Verbindung mit den technischen Netzen. Hier geht es um die erste Frage, weil sie durch Rechtspositionen und behördliche Entscheidungen bestimmt wird. Wasser, Strom, Abwasser und weitere Leitungen behandelt der Artikel zu Infrastruktur und Anschlüssen.

Die Karte beantwortet die Frage nicht allein. Eine Linie vom Flurstück zur Straße kann tatsächlich befahren werden und trotzdem ohne durchsetzbares Recht bestehen. Für den Kauf zählt daher, welches Dokument die Nutzung dauerhaft absichert und welchen Zustand die zuständige Behörde anerkennt.

Karte des Wismarer Mustergrundstücks mit markierter Wasser-, Abwasser- und Umspannwerksinfrastruktur im UmfeldSeite in voller Größe öffnen
Eine OpenStreetMap-Übersicht auf Seite 110 von 180 des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026 verortet Wasser-, Abwasser- und Umspannwerksinfrastruktur aus OpenStreetMap im Umfeld des Flurstücks. Sie zeigt nur eingetragene Objekte und ersetzt keine Leitungsauskunft des Versorgers.

Was gesicherte Erschließung bedeutet

Nicht ausreichend sind ein seit Jahren genutzter Feldweg, eine freundliche Absprache mit dem Nachbarn, ein Mietvertrag oder ein möglicher Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB. Lange Nutzung schafft nach deutschem Recht kein Wegerecht. Die entscheidende Frage im Genehmigungsverfahren lautet, welches Dokument die Zufahrt absichert.

Bei einer hinterliegenden Parzelle müssen Lage, Breite, Nutzungszweck und Dauer zusammenpassen. Ein Recht nur für landwirtschaftliche Nutzung deckt nicht automatisch Baustellenverkehr, Feuerwehrzufahrt oder ein weiteres Wohnhaus. Der genaue Wortlaut der Eintragung ist wichtiger als die Bezeichnung im Exposé.

Zufahrt vor dem Hauskauf prüfen. Der GrundCheck zeigt das Flurstück im Umfeld und macht sichtbar, an welcher Straße die rechtliche Prüfung der Erschließung ansetzen muss. Grundstück prüfen.

Öffentliche Straße oder Privatweg

Ob eine Straße öffentlich ist, entscheidet ihr rechtlicher Status, nicht ihr Belag. Nach dem brandenburgischen Straßengesetz wird eine Straße durch Widmung öffentlich. Bis dahin gehört auch eine gut asphaltierte Fahrbahn jemandem und darf nur aufgrund der jeweiligen Eigentums- oder Nutzungsrechte befahren werden.

Brandenburgische Dorfstraßen sehen daher oft anders aus, als ihr Status vermuten lässt. Ein Sandweg kann als Gemeindestraße gewidmet sein. Eine asphaltierte Stichstraße zu vier Häusern kann dagegen ein privater Streifen im Miteigentum mehrerer Personen sein, ohne klare Regelung für Reparaturen und Winterdienst.

Die Gemeinde kann den Status bestätigen. Davon hängt ab, wer Schnee räumt, wer die Oberfläche instand hält und ob die Bauaufsicht die Verbindung als ausreichende Erschließung behandelt. Eine Auskunft aus dem Verkaufsgespräch ersetzt die schriftliche Bestätigung der zuständigen Stelle nicht.

Zufahrt über fremdes Grundstück

Fehlt eine der beiden Ebenen, bleibt eine Lücke. Eine Grunddienstbarkeit allein überzeugt die Bauaufsicht nicht in jedem Fall. Eine Baulast allein gibt dem Käufer keine privatrechtliche Möglichkeit, die Nutzung gegen den Nachbarn durchzusetzen.

Auch der Rang der Dienstbarkeit muss geprüft werden. Steht das Wegerecht hinter mehreren Grundpfandrechten, kann es bei einer Zwangsversteigerung gefährdet sein. Der Eintrag muss außerdem die tatsächliche Nutzung abdecken, also etwa Fahrzeuge, Bauverkehr, Leitungen und die erforderliche Breite.

Die Prüfung von Dienstbarkeiten und Wegerechten gehört deshalb in dieselbe Akte wie die Bauvoranfrage. Die Details zu privaten Rechten stehen im Artikel Dienstbarkeiten und Wegerecht.

Breite und Feuerwehrzufahrt

Bei schmalen Hinterliegergrundstücken wird diese Vorgabe schnell zum Planungsproblem. Ein vier Meter breiter Streifen wirkt im Kataster großzügig und wird durch Zaun, Hecke und ein abgestelltes Fahrzeug eng. Liegt das Haus weit zurück, sollte die Frage früh mit dem Entwurfsverfasser und der Bauaufsicht geklärt werden. Die Feuerwehranforderung kann den Standort des Gebäudes genauso festlegen wie eine Abstandsfläche.

Die Eintragung muss mehr als den Zugang eines Pkw erlauben. Für die Genehmigung zählen die Anforderungen des konkreten Vorhabens. Ein vorhandener Weg kann für ein kleines Nebengebäude ausreichen und für ein Wohnhaus mit notwendiger Rettungszufahrt nicht.

Wer die Straße bauen muss

Grundsätzlich ist die Gemeinde zuständig. § 123 BauGB ordnet die Erschließung als gemeindliche Aufgabe ein, begründet aber zugleich keinen Anspruch des Eigentümers auf ihre Durchführung. Die Gemeinde baut, wenn sie geplant und die Mittel eingestellt hat. Ein Grundstück in einem Bebauungsplangebiet kann daher noch Jahre auf die Straße warten.

Der Grund ist die Finanzierung. Die Gemeinde muss Straße, Entwässerung und Beleuchtung zunächst bezahlen und holt die Beiträge später ein. Kleine Gemeinden mit knappem Haushalt bauen, sobald Planung und Budget es zulassen, nicht allein deshalb, weil ein Eigentümer den Bau verlangt.

Für Käufer ergeben sich zwei klare Folgerungen. Die Aussage des Verkäufers, die Straße komme bald, sollte durch einen Beschluss der Gemeinde und eine konkrete Haushaltsposition belegt werden. Besteht ein Bebauungsplan, ist die Straße aber noch nicht hergestellt, liegt der Wert regelmäßig unter dem eines erschlossenen Grundstücks. Der Käufer trägt Wartezeit und späteren Beitrag.

Erschließungsbeitrag für die erste Straße

Die Beträge sind erheblich. Eine erstmalige Herstellung mit Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung und Entwässerung kann für ein einzelnes Grundstück deutlich in den fünfstelligen Eurobereich reichen. Eine für den Käufer günstige Obergrenze gibt es nicht. Die Beitragspflicht knüpft an das Grundstück und den Verwaltungsakt an, nicht daran, wer während der Bauarbeiten Eigentümer war.

Zum beitragsfähigen Umfang können je nach Anlage auch Grunderwerb für die Straße und bestimmte Nebenanlagen gehören. Entscheidend ist nicht die mündliche Beschreibung des Projekts, sondern die Satzung, die konkrete Herstellung und der Stand des Beitragsverfahrens.

Straßenkarte des GrundCheck-Musterberichts Wismar mit Flurstück und nächster kartierter öffentlicher StraßeSeite in voller Größe öffnen
Auf Seite 120 von 180 zeigt der GrundCheck-Musterbericht Wismar vom 12. September 2026 das Flurstück, das Straßennetz und die gemessene Beziehung zur nächsten kartierten öffentlichen Straße. Die Karte ersetzt keinen Widmungs- oder Erschließungsnachweis.

Wann der Beitrag fällig wird und wen er trifft

§ 133 BauGB ist für Käufer besonders relevant. Der Beitrag entsteht, wenn die Anlage endgültig hergestellt ist, und kann danach durch Bescheid festgesetzt werden. Adressat ist grundsätzlich, wer Eigentümer des Grundstücks ist, wenn der Bescheid ergeht. Eine Straße, die 2019 fertig wurde und 2026 abgerechnet wird, wird dem Eigentümer von 2026 in Rechnung gestellt.

§ 135 BauGB betrifft die Zahlung und mögliche Raten. Der Vertrag sollte nicht mit einer pauschalen Zusicherung arbeiten, wenn der Verwaltungsstand unklar ist. Eine konkrete Erklärung der Gemeinde ist belastbarer als eine Klausel, die nur zwischen Käufer und Verkäufer wirkt.

Der abgeschaffte Beitrag und der verbliebene Beitrag

Der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße nach dem Baugesetzbuch wurde nicht abgeschafft. Er kann weiter erhoben werden. Ein Käufer in Brandenburg muss daher wegen einer späteren Erneuerung der Straße grundsätzlich keinen Straßenausbaubeitrag mehr erwarten, wohl aber wegen einer Straße, die erstmals ordnungsgemäß hergestellt wird.

Weitere kommunale Kosten, etwa für Wasser- und Abwasseranschlüsse, beruhen auf einer anderen Grundlage. Sie laufen unter dem Kommunalabgabengesetz und müssen getrennt geprüft werden. Die Abgrenzung gehört in die Kostenrechnung, die im Artikel zu Kosten und Steuern weitergeführt wird.

Fünf Fragen an die Gemeinde in einem Schreiben

  • Ist die an das Flurstück angrenzende Straße nach dem brandenburgischen Straßengesetz als öffentliche Straße gewidmet?
  • Ist die Erschließung dieses Flurstücks im Sinn des Baugesetzbuchs endgültig hergestellt?
  • Wurde ein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid erlassen, und bestehen noch offene Beträge?
  • Sind weitere beitragsfähige Anlagen geplant?
  • Benötigt die Zufahrt für Fahrzeuge eine gesonderte Genehmigung, und welche Stelle erteilt sie?

Die Anfrage sollte Gemarkung, Flur und Flurstück nennen und um eine schriftliche Antwort bitten. Genau diese Antwort gehört später zu den Unterlagen für Notar und Bank. Eine allgemeine Auskunft zur Straße ohne eindeutige Flurstücksbezeichnung hilft bei einem komplexen Straßenverlauf wenig.

Die Einfahrt auf die Straße

Die Verbindung vom Grundstück auf die Fahrbahn braucht eine eigene Genehmigung. Bei einer Gemeindestraße entscheidet die Gemeinde, bei einer Kreisstraße der Landkreis und bei einer Landes- oder Bundesstraße die Straßenbauverwaltung des Landes. Außerhalb geschlossener Ortschaften wird eine neue Zufahrt an klassifizierten Straßen oft abgelehnt oder nur an einer bestimmten Stelle zugelassen.

Die Gründe liegen in der Verkehrssicherheit, nicht in der Wunschlage des Grundstücks. Sichtdreiecke, der Abstand zu Kreuzungen oder Kurven und die zulässige Geschwindigkeit fließen in die Entscheidung ein. Eine bereits vorhandene Einfahrt sollte deshalb auf ihre Genehmigung geprüft werden. Eine ohne Erlaubnis hergestellte Überfahrt wird durch ihr Alter nicht rechtmäßig.

Abgesenkter Bordstein und Überfahrt bezahlt grundsätzlich der Eigentümer. Typisch ist ein Betrag im vierstelligen Eurobereich. Die Ausführung muss den Vorgaben des Straßenbaulastträgers entsprechen. Bei einem Grundstück an einer stark belasteten klassifizierten Straße sollte die Zufahrt vor dem Kauf verbindlich geklärt werden, weil ihre Lage auch die Position des Hauses bestimmen kann.

Die Prüfung des Bauvorhabens selbst gehört in den Artikel zu Bauantrag und Bauvoranfrage. Für die Einfahrt ist aber die Straßenbehörde zuständig, nicht allein die Bauaufsicht.

Erschließung im Außenbereich

Im Außenbereich ist die Anforderung anders formuliert. § 35 BauGB fragt, ob die Erschließung ausreichend ist, nicht ob sie vollständig ausgebaut ist. Für ein landwirtschaftliches Gebäude kann ein befestigter Weg genügen, während ein Wohnhaus höhere Anforderungen an Tragfähigkeit, Breite und Rettungszugang stellt. Ausreichend wird deshalb am konkreten Vorhaben gemessen.

Im Außenbereich entscheidet mehr als die Zufahrt. Ob das Vorhaben dort überhaupt privilegiert oder sonst zulässig ist, behandelt der Artikel Bauen im Außenbereich. Eine gesicherte Zufahrt macht ein unzulässiges Vorhaben nicht genehmigungsfähig.

Drei Fehler mit echten Kostenfolgen

Dem Asphalt glauben. Eine befestigte Gasse kann ein privater Streifen sein, ein Sandweg eine gewidmete öffentliche Straße. Maßgeblich ist die Widmung nach dem Straßengesetz, nicht die Oberfläche. Den Status bestätigt die zuständige Gemeinde.

Kaufen, bevor der Bescheid erledigt ist. Der Erschließungsbeitrag trifft den Eigentümer, der den Bescheid erhält, auch wenn die Bauarbeiten Jahre zurückliegen. Eine schriftliche Bestätigung, dass das Beitragsverfahren abgeschlossen ist, kostet wenig und klärt eine mögliche fünfstellige Forderung.

Nur ein Instrument prüfen. Eine Dienstbarkeit ohne Baulast kann für die Bauaufsicht nicht genügen. Eine Baulast ohne Dienstbarkeit gibt dem Käufer keine private Durchsetzungsmöglichkeit. Bei einer Zufahrt über fremden Grund gehören beide Dokumente in die Kaufakte.

Ein vierter Fehler ist die Verwechslung von Straßenbeitrag und Anschlusskosten. Eine Gemeinde kann die erste Straße nach BauGB anders abrechnen als Wasser und Abwasser nach kommunaler Satzung. Für den Käufer müssen beide Verfahren mit eigener Rechtsgrundlage, eigenem Ansprechpartner und eigenem Kostenstand dokumentiert werden.

Berichtsseite mit Erläuterung zu Erschließungs- und Kommunalbeiträgen sowie einer KostenübersichtSeite in voller Größe öffnen
Aus dem GrundCheck-Musterbericht Wismar vom 12. September 2026 ordnet Seite 161 von 180 Erschließungs- und Kommunalbeiträge nach BauGB, Landes-KAG und örtlicher Satzung ein. Ob für ein Grundstück tatsächlich ein Bescheid aussteht, bestätigt nur die Gemeinde.

Privatwege und gemeinsame Streifen

Bei einem privaten Zufahrtsstreifen sind drei Punkte zu prüfen: Eigentum, Unterhaltung und Umfang des Rechts. Bei Bruchteilseigentum braucht jede Entscheidung die Beteiligten. Bei einem Weg im Alleineigentum eines Nachbarn muss geregelt sein, wer repariert und welche Belastungen zulässig sind. Eine schriftliche Vereinbarung für Wartung und Winterdienst fehlt in der Praxis häufig.

Die Kosten können erheblich sein. Die Erneuerung eines gemeinsam genutzten, 200 Meter langen Sandwegs kann in den Bereich von mehreren zehntausend Euro reichen. Wie dieser Betrag verteilt wird, richtet sich nach Eigentum, Vertrag oder einer sonstigen verbindlichen Regelung. Fehlt eine solche Regelung, wird die Kostenfrage meist erst im Streit geklärt.

Miteigentum am Streifen verursacht langfristig oft weniger Konflikte, weil jeder Nutzer einen Anteil und eine Stimme hat und die Unterhaltung nicht allein vom guten Willen eines Nachbarn abhängt. Eine Dienstbarkeit auf dem Grundstück eines einzelnen Nachbarn kann funktionieren, macht den Käufer aber von dessen Kooperation und vom genauen Wortlaut der Urkunde abhängig.

Vor dem Kauf sollte ausdrücklich gefragt werden, ob das Recht auch Baustellenverkehr umfasst. Ein Wegerecht, das 1994 für ein Gartengrundstück bestellt wurde, ist nicht automatisch für einen Betonmischer oder die dauerhafte Nutzung durch ein zweites Wohnhaus formuliert. Auch die Breite für Rettungsfahrzeuge muss in der tatsächlichen Situation funktionieren.

Was der Erschließungsstatus wert ist

Der Abstand zwischen der ersten und der letzten Zeile kann dem Abstand zwischen Bauland und nicht bebaubarem Land entsprechen. In Brandenburg lag der durchschnittliche Grundstückspreis 2025 bei 219 € je Quadratmeter, wie der Grundstücksmarktbericht des Landes ausweist. Der Durchschnitt ersetzt keine Bewertung des einzelnen Flurstücks, zeigt aber die Größenordnung des Risikos.

Vor dem Notartermin Klarheit schaffen. Der GrundCheck ordnet das Flurstück im Umfeld ein, damit die Anfrage an Gemeinde und Straßenbehörde die richtige Zufahrt und das richtige Flurstück nennt. Grundstück prüfen.

Was in Ihrem Bundesland anders ist

Die Übersicht zeigt die derzeit bestätigten landesrechtlichen Unterschiede. Positionen mit dem Hinweis Keine Daten sind noch in Prüfung; bestätigen Sie sie vor dem Kauf bei Ihrer örtlichen Bauaufsicht.

LandWertRechtsgrundlageQuelle
Baden-WürttembergLandesrechtlicher Straßenausbau: abgeschafft bzw. kein allgemeines landesrechtliches Erhebungsregime. Baden-Württemberg hat kein allgemeines landesrechtliches Straßenausbaubeitragsregime; dies ist vom Bundesrecht zu Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB zu trennen.§ 20 KAG BWQuelle Baden-Württemberg
BayernStraßenausbaubeiträge: abgeschafft. Für Verbesserungs- oder Erneuerungsmaßnahmen an den in Art. 5 genannten Ortsstraßen werden keine Straßenausbaubeiträge erhoben; Art. 5a und Erschließungsbeiträge bleiben unberührt.
Übergang: Altbescheide. Für bis Ende 2017 festgesetzte Beiträge gelten Übergangsvorschriften; ab 1. Januar 2018 festgesetzte Bescheide sind nach Art. 19 Abs. 7 aufzuheben.
Art. 5 Abs. 1 Satz 3, Art. 19 Abs. 7 BayKAGQuelle Bayern
BerlinStraßenausbaubeitrag: abgeschafft. Berlin erhebt keinen landesrechtlichen Straßenausbaubeitrag mehr; dies betrifft nicht den Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB.Gesetz zur Aufhebung des StraßenausbaubeitragsgesetzesQuelle Berlin
BrandenburgStraßenbaubeiträge nach KAG: abgeschafft. Für dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege und Plätze werden keine Straßenbaubeiträge erhoben; § 20 Abs. 3–4 behandelt Übergangsfälle ab 1. Januar 2019. Dies bleibt vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag nach BauGB getrennt.§ 8 Abs. 1 und § 20 Abs. 3–4 KAG BrandenburgQuelle Brandenburg
BremenLandesrechtlicher Rahmen: optional. § 17 Absatz 1 BremGebBeitrG erlaubt den Gemeinden die Beitragserhebung und sieht sie für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vor, soweit nicht Erschließungsbeitragsrecht des Bundes gilt.
Bremerhaven: erhoben. Die Stadt Bremerhaven erhebt Straßenbaubeiträge auf Grundlage ihres Straßenbaubeitragsortsgesetzes vom 21. März 2002.
§ 17 BremGebBeitrG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434)Quelle Bremen
HamburgAusbaubeiträge für die Erweiterung/Verbesserung vorhandener Erschließungsanlagen: abgeschafft. Bis zur Reform trugen Anlieger je nach Straßenkategorie 30-70 % des beitragsfähigen Ausbauaufwands; für vor der Gesetzesänderung entstandene Beitragspflichten gilt eine Übergangsregelung nach altem Recht.
Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung (§§ 127-135 BauGB): unverändert bestehend. Die Abschaffung betrifft nur Ausbaubeiträge, nicht den bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung.
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes und der Einheitssätze-Verordnung vom 16.11.2016 (HmbGVBl. 2016 S. 473)Quelle Hamburg
HessenAusbau öffentlicher Verkehrsanlagen: optional. Gemeinden können für Umbau und Ausbau Beiträge erheben; entscheidend sind die kommunale Satzung und der konkrete Ausbau.§ 11 KAG HessenQuelle Hessen
Mecklenburg-VorpommernStraßenausbaumaßnahmen ab 1. Januar 2018: abgeschafft. Für Straßenbaumaßnahmen, deren Durchführung ab dem 1. Januar 2018 beginnt, werden nach § 8a KAG M-V keine Beiträge (Straßenbaubeiträge) mehr erhoben; dies bleibt vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag nach dem BauGB getrennt.
Kompensation der Gemeinden: Landeszuweisungen. Das Land gleicht den Gemeinden die entfallenden Beiträge über pauschale jährliche Zuweisungen aus (2020-2024: 25 Mio. EUR/Jahr; ab 2025: 30 Mio. EUR/Jahr), verteilt nach gewichteten Straßenlängen aus dem gemeindlichen Straßenkataster.
§ 8a KAG M-V; Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V S. 190)Quelle Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenKommunale Erhebung: optional. § 6 NKAG eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, Beiträge für Verkehrsanlagen zu erheben; die konkrete Erhebung hängt von der kommunalen Satzung ab.§ 6 NKAGQuelle Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenAusbaubeitrag ab Stichtag: abgeschafft. Für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden beziehungsweise im Haushalt 2024 standen, besteht ein Beitragserhebungsverbot; das Land erstattet den Kommunen die Ausfälle.
Altmaßnahmen: Übergangsrecht. Für frühere Maßnahmen können Übergangs- und Erstattungsregeln gelten; die erstmalige Erschließung nach §§ 127 ff. BauGB bleibt ein anderer Beitragsregime.
§ 8 Abs. 1 Satz 3 KAG NRWQuelle Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzWiederkehrende Straßenausbaubeiträge: erhoben. Das KAG verpflichtet Kommunen grundsätzlich zur Erhebung wiederkehrender Beiträge nach den gesetzlichen Voraussetzungen und kommunalen Abrechnungsgebieten.
Erschließungsbeitrag: separater Rechtsbereich. Beiträge nach §§ 127 ff. BauGB werden durch diese landesrechtliche Aussage nicht aufgehoben.
§ 10a KAG Rheinland-PfalzQuelle Rheinland-Pfalz
SaarlandStraßenausbaubeitrag nach § 8 KAG Saarland: erhoben. Das Land hat den Ausbaubeitrag nicht abgeschafft und stellt ihn den Gemeinden auch nicht frei: Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1987 verpflichtet jede Gemeinde, eine Ausbaubeitragssatzung nach Maßgabe der §§ 8 und 8a KAG in Kraft zu setzen. Der Beitrag deckt Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung vorhandener Verkehrsanlagen.
Wiederkehrende Beiträge nach § 8a KAG: wählbar. Die Gemeinde kann statt einmaliger Beiträge nach § 8 KAG wiederkehrende Beiträge für Abrechnungsgebiete nach § 8a KAG erheben. Diese Wahl betrifft die Form der Erhebung, nicht die Frage, ob überhaupt erhoben wird.
Abgrenzung zum Erschließungsbeitrag: getrennt. Der Ausbaubeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz ist von dem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung nach §§ 127 ff. BauGB zu trennen. Beispiel aus dem Ortsrecht: die Ottweiler Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG nimmt Maßnahmen ausdrücklich aus, für die das Erschließungsbeitragsrecht des Baugesetzbuchs gilt.
§§ 8, 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) Saarland; § 83 Absatz 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG); Artikel 3 und 5 des Gesetzes Nr. 1987 vom 12. Februar 2020Quelle Saarland
SachsenStraßenausbaubeitrag nach SächsKAG: optional. Die Erhebung richtet sich nach dem SächsKAG und der kommunalen Satzung; dies ist vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitrag nach BauGB getrennt.§§ 26 ff. SächsKAGQuelle Sachsen
Sachsen-AnhaltStraßenausbaubeiträge nach KAG-LSA: abgeschafft. Für Straßenausbauvorhaben, bei denen die sachliche Beitragspflicht nach dem 31. Dezember 2019 entstanden ist, dürfen Gemeinden keine Straßenausbaubeiträge mehr erheben. Dies ist vom Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB getrennt.§ 18a KAG-LSA; Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vom 15.12.2020Quelle Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinStraßenausbaubeitrag: optional. Die Pflicht zur Erhebung wurde abgeschafft; Gemeinden können im gesetzlichen Rahmen durch Satzung Beiträge erheben.
Erschließungsbeitrag: separat. Erschließungsbeiträge nach BauGB sind von Straßenausbaubeiträgen nach KAG zu unterscheiden.
Art. 2 des Gesetzes zur Aufhebung der Erhebungspflicht für Straßenausbaubeiträge vom 4. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 Nr. 2, Ausgabe 25. Januar 2018, S. 6)Quelle Schleswig-Holstein
ThüringenStraßenausbaubeitrag nach ThürKAG: abgeschafft. Das Gesetz hebt die landesrechtlichen Straßenausbaubeiträge auf; für die erstmalige Erschließung nach §§ 127 ff. BauGB gilt weiterhin der eigenständige bundesrechtliche Erschließungsbeitrag.
Übergang: Rückwirkende Aufhebung ab 1. Januar 2019. Das Gesetz ist im amtlichen Gesetz- und Verordnungsblatt mit dem rückwirkenden Geltungsbeginn 1. Januar 2019 ausgewiesen.
§ 7 Abs. 2 ThürKAG i.d.F. des Zehnten Gesetzes zur Änderung des ThürKAG vom 10. Oktober 2019 (GVBl. 2019 Nr. 11, S. 396), Art. 2Quelle Thüringen

Die Tabellenwerte werden laufend geprüft. Bei einem konkreten Grundstück sollte die zuständige Behörde bestätigen, welche Fassung und welche örtliche Satzung gilt.

Wo diese Regeln stehen

Stand der Angaben: August 2026. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und keine Rechtsberatung für ein konkretes Grundstück. Weiterlesen: Infrastruktur und Anschlüsse, Kosten und Steuern sowie Bauantrag und Bauvoranfrage.

Häufige Fragen

Reicht ein Weg, der seit Jahren genutzt wird, für die Baugenehmigung?

Nein. Eine lange Nutzung schafft nach deutschem Recht kein Wegerecht. Die Bauaufsicht erwartet ein Grundstück an einer gewidmeten öffentlichen Straße, eine durch Dienstbarkeit und Baulast gesicherte Zufahrt oder eine gesicherte Herstellung der öffentlichen Straße. Eine freundliche Absprache mit dem Nachbarn genügt nicht.

Wer muss die Straße zu meinem Grundstück bauen?

Die Gemeinde ist nach § 123 BauGB zuständig. Derselbe Paragraph begründet aber keinen Anspruch auf den Straßenbau. Gebaut wird, wenn die Maßnahme geplant und finanziert ist. Verlangen Sie den Beschluss und die Haushaltsposition statt einer unverbindlichen Zusage.

Kann ein Beitrag für eine Straße anfallen, die vor dem Kauf gebaut wurde?

Ja. Nach § 133 BauGB entsteht der Beitrag mit der endgültigen Herstellung, der Bescheid geht aber an den Eigentümer zum Zeitpunkt seines Erlasses. Fragen Sie die Gemeinde schriftlich nach dem Stand der Erschließung und danach, ob der endgültige Bescheid bereits erlassen wurde.

Was bedeutet die Abschaffung von Straßenbaubeiträgen?

In Brandenburg wurden Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung einer vorhandenen Straße bei Maßnahmen nach dem 1. Januar 2019 abgeschafft. Der Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung einer Straße nach dem Baugesetzbuch gilt weiter und kann pro Grundstück deutlich in den fünfstelligen Eurobereich reichen.

Welchen Kostenanteil tragen die Grundstückseigentümer?

Bis zu neunzig Prozent. § 129 Abs. 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde, mindestens zehn Prozent des beitragsfähigen Aufwands selbst zu tragen. Der Rest wird grundsätzlich auf die begünstigten Grundstücke verteilt, meist nach Fläche und zulässiger Ausnutzung.

Brauche ich eine Genehmigung für die Einfahrt auf die Straße?

Ja, zuständig ist der Träger der jeweiligen Straße, also Gemeinde, Landkreis oder Straßenbauverwaltung des Landes. An klassifizierten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften kann eine neue Zufahrt abgelehnt oder nur an einer bestimmten Stelle erlaubt werden. Die Überfahrt bezahlt der Eigentümer.

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Konservativer Haftungsausschluss

Dieser Service ist eine automatisierte Vorprüfung. Er ersetzt keine Prüfung von Eigentum, Titel, Baubarkeit, Genehmigungen, Leitungen, Rechtsberatung, Vermessung, Ingenieurwesen, Steuerberatung oder Anlageberatung. Die Abdeckung gilt für ganz Deutschland; die Datentiefe hängt vom jeweiligen Landesdienst ab.