Vergleich
Abstandsflächen der 16 Bundesländer
Wie viel Abstand muss ein Gebäude in den 16 Bundesländern zur Grundstücksgrenze halten?
Auf dieser Seite
Die Grundidee hinter der Abstandsfläche
Eine Abstandsfläche ist der Bereich vor einer Außenwand, der grundsätzlich von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden muss. Sie soll Belichtung, Belüftung, Brandschutz und einen ausreichenden Abstand zwischen Nachbargebäuden sichern. Beim Grundstückskauf ist sie deshalb keine abstrakte Bauordnungszahl: Sie kann die bebaubare Fläche auf dem eigenen Flurstück erheblich verkleinern.
Die Länder regeln die Einzelheiten in ihren Bauordnungen. Der gemeinsame Ausgangspunkt ist häufig die Wandhöhe H. Aus ihr wird ein Faktor gebildet, zum Beispiel 0,4 H. Zusätzlich gilt ein absolutes Mindestmaß in Metern. Welcher Wert am Ende zählt, hängt vom Land, vom Baugebiet, von der Gebäudeklasse und von der konkreten Wand ab.
- So funktioniert der Faktor H
- Die 16 Landesregeln im Überblick
- Grenzbebauung und privilegierte Anlagen
- Nachbarrecht und Genehmigung
- Quellen und Prüfstand
Quelle: Bauordnungen der 16 Länder, jeweils in der Vergleichstabelle benannt; Stand August 2026
So funktioniert der Faktor H
H ist nicht einfach die Geschosshöhe. Die Bauordnung bestimmt, welche Wand- und Dachteile in die maßgebliche Höhe einfließen. Geländeunterschiede, geneigtes Gelände, Dachaufbauten und zurückgesetzte Geschosse können die Berechnung verändern. Eine grobe Messung vom heutigen Rasen bis zur Traufe reicht für eine belastbare Planung nicht aus.
Bei 0,4 H und einer maßgeblichen Höhe von 7,50 Metern ergäbe die Rechnung 3,00 Meter. Ist das gesetzliche Minimum 3 Meter, bleibt es bei diesem Abstand. Bei einem höheren Gebäude wächst die Fläche mit der Höhe. Eine Regel wie 0,2 H kann in einem Gewerbe- oder Industriegebiet gelten, ist aber nicht automatisch auf jedes Grundstück in dieser Gebietsart übertragbar.
Mehrere Außenwände können sich auf derselben Grundstücksseite überlagern. Ecklösungen, Winkelbauten und Gebäude mit unterschiedlichen Höhen verlangen daher einen Lageplan. Der Abstand wird auf dem Grundstück eingehalten, nicht auf der Zeichnung durch eine ungefähre Maßkette.

Warum die Länder voneinander abweichen
Die Unterschiede entstehen durch Landesrecht und unterschiedliche Leitbilder für Dichte, Brandschutz und Nachbarschutz. Einige Bauordnungen verwenden 0,4 H mit einem Minimum von 3 Metern, andere setzen 2,5 Meter oder einen höheren Regelfaktor an. Mecklenburg-Vorpommern arbeitet in bestimmten Fällen mit festen Werten nach Gebäudeklassen. Niedersachsen enthält einen Regelfaktor von 0,5 H.
Auch innerhalb eines Landes gibt es Abstufungen. Gewerbe- und Industriegebiete, Kerngebiete, schmale Seiten, kleine Wohngebäude und bestimmte Nebenanlagen können eigene Regeln haben. Die Gemeinde kann zusätzlich über einen Bebauungsplan Baulinien, Baugrenzen oder abweichende Abstände festsetzen. Landesrecht und kommunale Planung müssen deshalb nebeneinander gelesen werden.
- Gebäudehöhe HAus Wand- und Dachanteilen nach Landesrecht
- Faktor auf HLandesrechtlicher Multiplikator
- MindesttiefeLandesrechtliche Untergrenze und Sonderregeln
Quelle: Bauordnungen der 16 Länder, jeweils in der Vergleichstabelle benannt; Stand August 2026
Die 16 Landesregeln im Überblick
Die Tabelle wird aus der landesbezogenen Wissensbasis erzeugt. Sie zeigt die dokumentierten Regelfälle, Mindestwerte und Varianten samt Rechtsgrundlage und Quelle. Mehrere Zeilen in einem Land bedeuten nicht, dass alle Varianten gleichzeitig gelten; entscheidend ist jeweils der Tatbestand, den das geplante Gebäude erfüllt.
| Land | Wert | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Regelfall: Allgemein 0,4 H, mindestens 2,5 m. Kerngebiete: In Kerngebieten gilt 0,2 H, mindestens 2,5 m. Gewerbegebiete: In Gewerbegebieten gilt 0,125 H, mindestens 2,5 m. Schmale Seiten: Bei Wänden bis 5 m Breite darf die Tiefe 2 m nicht unterschreiten. | § 5 Abs. 7 LBO | Quelle Baden-Württemberg |
| Bayern | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten beträgt sie 0,2 H, mindestens 3 m. Großstädte über 250.000 Einwohner: 1 H; an bis zu zwei Außenwänden 0,5 H. Art. 6 Abs. 5a enthält diese Sonderregel außerhalb bestimmter Gebiete, wenn die nähere Umgebung entsprechend geprägt ist. | Art. 6 Abs. 5 BayBO | Quelle Bayern |
| Berlin | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Abstandsflächen sind vor Außenwänden und Dächern freizuhalten; grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. Für bestimmte gewerblich oder industriell geprägte Gebiete gilt der gesetzliche Sondermaßstab. | § 6 Abs. 5 BauO Bln | Quelle Berlin |
| Brandenburg | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt 0,2 H, mindestens 3 m. Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen: 3 m. Vor den Außenwänden genügt eine Tiefe von 3 m. | § 6 Abs. 5 BbgBO | Quelle Brandenburg |
| Bremen | § 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO – Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter. § 6 Abs. 6 Satz 2 BremLBO – Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter. § 6 Abs. 6 Satz 3 BremLBO – kleine Gebäude: 3 m. Vor Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen 3 Meter. § 6 Abs. 6 Satz 4 BremLBO – nachbarschützende Wirkung: 0,75. Nachbarschützend wirken nur drei Viertel der erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 2,50 Meter. | § 6 Abs. 6 BremLBO | Quelle Bremen |
| Hamburg | Regelfall: 0,4 H mindestens 2,5 m. § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO: Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 2,50 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 2,5 m. § 6 Abs. 5 Satz 2 HBauO: 0,2 H, mindestens 2,50 m; an Grenzen zu anderen Baugebieten gilt wieder der Regelfall (0,4 H). Bebauungsplan mit abweichender Regelung: wie im Bebauungsplan festgesetzt. § 6 Abs. 5 Satz 3 HBauO: Setzt ein Bebauungsplan andere Abstände fest, gehen diese vor. Garagen und Nebengebäude ohne eigene Abstandsfläche: Wandhöhe bis 3 m, Länge bis 9 m je Grundstücksgrenze. § 6 Abs. 8 HBauO lässt Garagen, gebäudeunabhängige Solaranlagen, Stützmauern/Einfriedungen und Wärmepumpen ohne eigene Abstandsfläche zu, insgesamt höchstens 15 m je Grundstück. | § 6 HBauO | Quelle Hamburg |
| Hessen | Regelfall: 0,4 H mindestens 2,5 m. Die Tiefe beträgt allgemein 0,4 H; nach der aktuellen Fassung gilt mindestens 2,50 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 2,5 m. Die reduzierte Tiefe gilt nur in den gesetzlich genannten Gebieten und nicht gegenüber Gebieten anderer Nutzung. Schmalseiten und Grenzbebauung: Sonderregeln nach § 6 Abs. 6 und 11 HBO. Für bestimmte untergeordnete Bauteile und Grenzgaragen gelten eigene Voraussetzungen; Bebauungsplan und örtliche Satzungen bleiben zusätzlich zu prüfen. | § 6 Abs. 5 HBO | Quelle Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Gebäudeklassen 1 bis 3: 3 m. Feste Abstandsflächentiefe von 3 m vor den Außenwänden, unabhängig von der Gebäudehöhe (§ 6 Abs. 5 Nr. 1). Gebäudeklasse 4: 4 m. Feste Abstandsflächentiefe von 4 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 2). Gebäudeklasse 5: 5 m. Feste Abstandsflächentiefe von 5 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 3). Gewerbe- und Industriegebiete sowie Antennenanlagen im Außenbereich: 0,2 H mindestens 3 m. 0,2 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 4). Im Übrigen (Auffangregel außerhalb der Gebäudeklassen-Tatbestände): 0,4 H mindestens 3 m. 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 5). | § 6 Abs. 5 LBauO M-V (Änderungsgesetz vom 26. Mai 2026, GVOBl. M-V 2026 Nr. 16 S. 524) | Quelle Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Regelfall: Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: In Gewerbe- und Industriegebieten gilt 0,25 H, mindestens 3 m. Schmale Seiten: gesetzliche Sonderregeln. Für Grenzbebauung und schmale Seiten enthält § 5 weitere Sonderregeln; sie sind nicht auf einen einzigen allgemeinen Faktor zu reduzieren. | § 5 Abs. 2 NBauO | Quelle Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt 0,2 H, mindestens 3 m. Kerngebiete: 0,25 H mindestens 3 m. In Kerngebieten gilt 0,25 H, mindestens 3 m; zu bestimmten öffentlichen Flächen gelten Sonderregeln. | § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 | Quelle Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. Sonderfälle: Grenzgaragen und untergeordnete Gebäude. § 8 Abs. 9 LBauO enthält besondere Voraussetzungen für Anlagen ohne eigene Abstandsfläche; Standort, Wandhöhe und Grenzlänge sind einzeln zu prüfen. | § 8 LBauO Rheinland-Pfalz | Quelle Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Regelfall (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 5 LBO): 0,4 H, in allen Fällen mindestens 3 m Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LBO): 3 m genügen als Tiefe der Abstandsfläche Gewerbe- und Industriegebiete (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LBO): 0,2 H, mindestens 3 m Kerngebiete und nicht der Erholung dienende Sondergebiete (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO): geringere Tiefe als 0,4 H kann gestattet werden, jedoch mindestens 3 m; kein fester Faktor im Gesetz Windenergieanlagen (§ 7 Abs. 8 LBO): 0,25 H im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie, sonst 0,4 H Antennen einschließlich Masten im Außenbereich (§ 7 Abs. 9 LBO): 0,2 H Wände ohne Öffnungen in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 8 Abs. 1 LBO): 1,50 m bzw. 2,50 m je nach Feuerwiderstand und Baustoffen, nicht gegenüber Grundstücksgrenzen | § 7 Abs. 5 LBO | Quelle Saarland |
| Sachsen | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. | § 6 Abs. 5 SächsBO | Quelle Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA: Die Tiefe beträgt 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA: In Gewerbe- und Industriegebieten genügt 0,2 H, mindestens 3 m. Wohngebäude Gebäudeklassen 1 und 2: 3 m. Vor den Außenwänden bestimmter Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Tiefe von 3 m. | § 6 Abs. 5 BauO LSA | Quelle Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Regelfall: § 6 Abs. 5 LBO bestimmt 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe- und Industriegebiete: In Gewerbe- und Industriegebieten gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen 0,2 H, mindestens 3 m. Wohngebäude Gebäudeklassen 1 und 2: Sonderregelung. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 enthält § 6 weitere Sonderregeln. Schmalseitenprivileg: ja. § 6 enthält eine gesetzliche Sonderregelung für bestimmte schmale Seiten; die konkrete Anwendung ist objektbezogen. | § 6 Absatz 5 LBO SH (Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024, GVOBl. Schl.-H. 2024 Nr. 8, S. 504/522) | Quelle Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Regelfall: 0,4 H. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m. Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete: 0,2 H. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten gilt die besondere Tiefe 0,2 H, mindestens 3 m, soweit die gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist. | § 6 Abs. 5 ThürBO (Fassung vom 2. Juli 2024, GVBl. 2024, 298, Gültig ab 19.07.2024) | Quelle Thüringen |
Eine Zeile mit einer Sonderregel ersetzt keine Entwurfsprüfung. Besonders bei älteren Tabellen, Änderungen der Bauordnung und neuen Gebäudeklassen muss der Stand des anwendbaren Rechts kontrolliert werden. Die Angabe in Metern ist außerdem nur so gut wie die zugrunde gelegte Wandhöhe.

Wo die Tabelle an ihre Grenze kommt
Die Übersicht beantwortet nicht, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Dafür braucht es mindestens den Bebauungsplan, die Grundstücksgrenzen, die Geländeaufnahme und die geplante Gebäudekubatur. Ein Grundstück kann auf dem Papier ausreichend breit wirken, während Zufahrt, Stellplätze, Leitungsrechte oder eine festgesetzte Baugrenze den nutzbaren Streifen weiter verkleinern.

Grenzbebauung und privilegierte Anlagen
Garagen, Carports, Nebengebäude, Stützmauern und Einfriedungen können von einer eigenen Abstandsfläche befreit sein. Die Ausnahme hängt meist von Wandhöhe, Länge, Nutzung, Dachform und der Summe entlang einer Grenze ab. Vor dem Kauf müssen deshalb auch geplante Nebenanlagen und ihre Lage zur Grenze im Lageplan geprüft werden.

Was Käufer vor dem Kauf vermessen lassen sollten
Fordern Sie den Bebauungsplan mit Begründung, örtliche Gestaltungssatzungen und vorhandene Baulasten an. Prüfen Sie auch, ob eine frühere Genehmigung oder ein Vorbescheid noch gilt.
Die bebaubare Fläche vor dem Kauf klären. Ein GrundCheck-Bericht ordnet Flurstück, Planung und erkennbare öffentlich-rechtliche Hinweise für die weitere Prüfung ein. Grundstück prüfen.
Nachbarrecht und Genehmigung
Abstandsflächen haben regelmäßig eine nachbarschützende Wirkung, soweit die jeweilige Bauordnung das vorsieht. Der Nachbar kann deshalb unter Umständen die Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift verlangen; er ist nicht auf eine private Beeinträchtigung verwiesen. Eine Zustimmung beseitigt nicht jede bauordnungsrechtliche Grenze.
Umgekehrt ist die Zustimmung eines Nachbarn nicht immer erforderlich, wenn ein Vorhaben alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Wer auf eine Unterschrift setzt, sollte klären, ob sie eine Baulast, eine Vereinigungsbaulast oder nur eine privatrechtliche Vereinbarung bewirken soll. Diese Instrumente haben unterschiedliche Rechtsfolgen und müssen zum Grundstück passen.
Praktische Reihenfolge für die Kaufprüfung
Beginnen Sie mit der amtlichen Flurstücksgrenze und dem geltenden Planungsrecht. Danach wird die Gebäudeklasse, die Nutzung und die geplante Wandhöhe festgelegt. Erst dann lässt sich der passende Faktor aus der Bauordnung bestimmen. Die Bebaubarkeit nach Bebauungsplan und die Prüfung des Baugrunds gehören in dieselbe Akte.
Bei offenem Baurecht kann eine Bauvoranfrage die entscheidende Frage klären. Sie muss den Standort, die Abmessungen und die Gebäudenutzung so konkret beschreiben, dass die Abstandsfläche mitgeprüft werden kann. Eine allgemeine Frage nach der Bebaubarkeit liefert dafür oft zu wenig.
Die Prüfung von Grenzen und Nachbarrecht ergänzt die technische Berechnung. Bei fehlenden Grenzzeichen sollte ein öffentlich bestellter Vermesser beauftragt werden. Die Gegenüberstellung von Grundbuch und ALKIS hilft, die Grundstücksidentität zu kontrollieren.
Zum Vergleich der Kaufnebenkosten hilft der Grunderwerbsteuervergleich der Länder.
Vor der Beurkundung nachmessen. Eine belastbare Abstandsflächenprüfung schafft eine klare Grundlage für die weitere Planung. Grundstück prüfen.
Quellen und Prüfstand
Die rechtliche Prüfung beginnt mit den jeweiligen Landesbauordnungen, insbesondere den Vorschriften zu Abstandsflächen, Grenzbebauung und privilegierten Nebenanlagen. Ergänzend sind § 30 BauGB zum Bebauungsplan, § 34 BauGB zum unbeplanten Innenbereich und § 35 BauGB zum Außenbereich relevant. Das Eigentümerrecht nach § 903 BGB ersetzt keine öffentlich-rechtliche Baugenehmigung.
Weitere Grundlagen sind das Nachbarrecht nach § 1004 BGB, das Befreiungsrecht nach § 31 BauGB und die gemeindliche Entscheidung nach § 36 BauGB. Die landesrechtlichen Quellen stehen in der Tabelle; das Bundesministerium für Wohnen erläutert den bundesweiten Planungsrahmen.
Stand: August 2026. Die Angaben ersetzen keine bauvorlageberechtigte Planung. Weiterlesen: Grunderwerbsteuer der Länder, Steuersätze beim Grundstückskauf, Baulasten der Länder, Straßenbeiträge der Länder, Denkmalschutz der Länder, Verfahrensfreie Vorhaben und Geoportale der Länder.