Vergleich
Bauen ohne Genehmigung in den 16 Bundesländern
Was darf auf einem Grundstück ohne Baugenehmigung entstehen, und wo setzen die 16 Länder unterschiedliche Grenzen?
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Welche Erleichterung gemeint ist
Verfahrensfrei ist ein Verfahrensbegriff, kein Freibrief zum Bauen. Die Bauordnung des Landes nimmt bestimmte kleine Anlagen mit festen Grenzen vom Genehmigungsverfahren aus. Die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Standorts bleibt trotzdem bestehen. Die Ausnahme betrifft also das Verfahren, nicht automatisch Standort, Nutzung oder andere öffentlich-rechtliche Anforderungen grundsätzlich in jedem Fall.
- Vier Prüfgrößen statt einer Pauschalzahl
- Die 16 Landesgrenzen im Überblick
- Gartenhaus und Nebenraum
- Einfriedung und Sichtschutz
- Quellen und Prüfstand
Quelle: Bauordnungen der 16 Länder und BauGB §§ 30 bis 35; Stand August 2026
Vier Prüfgrößen statt einer Pauschalzahl
Die Grenzen messen nicht überall dasselbe. Manche Normen verwenden den Brutto-Rauminhalt in m³, andere die Brutto-Grundfläche in m², die mittlere Wandhöhe oder eine Kombination. Ein Dachboden, ein überdachter Stellplatz und ein angebauter Abstellraum können deshalb die Berechnung anders beeinflussen als die sichtbare Grundfläche vermuten lässt.
Hinzu kommen Nutzung und Ausstattung. Aufenthaltsräume, Toiletten, Feuerstätten, gewerbliche Nutzung und eine Verbindung mit dem Hauptgebäude lösen in mehreren Ländern eigene Tatbestände aus. Entscheidend ist der tatsächliche Baukörper.

Innenbereich, Außenbereich und Grundstücksgrenze
Die Erleichterung gilt häufig nur außerhalb des Außenbereichs. Im Innenbereich entscheidet zusätzlich, ob sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfügt oder einem Bebauungsplan nach § 30 BauGB entspricht. Im Außenbereich ist § 35 BauGB der strengere Filter; eine kleine Anlage wird dort nicht allein durch ihre Größe zulässig.

Die 16 Landesgrenzen im Überblick
Die Tabelle setzt die landesrechtlichen Angaben nebeneinander und belässt die Maßeinheiten so, wie sie in den jeweiligen Vorschriften verwendet werden. Ein fehlender Wert ist kein Freibrief. Die verlinkte Landesstelle ist der Ausgangspunkt für die Einzelfallprüfung.
| Land | Wert | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Garage: Der Anhang nennt für Garagen eine Grundfläche bis 50 m². Maßgeblich ist damit die Grundfläche, nicht der Brutto-Rauminhalt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume: Gebäude ohne Aufenthaltsräume und bestimmte weitere Voraussetzungen: 40 m³ im Innenbereich, 20 m³ im Außenbereich. Einfriedungen: kein allgemeiner Höhenwert bestätigt. Für die Einfriedung wurde kein einheitlicher innerorts- und außenbereichsbezogener Höchstwert aus der verfahrensfreien Aufzählung bestätigt. | § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Anhang | Quelle Baden-Württemberg |
| Bayern | Garage außerhalb des Außenbereichs: 50 m² Fläche. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze sind bis 50 m² verfahrensfrei. Die gesetzliche Grenze bezieht sich auf die Fläche, nicht auf den Brutto-Rauminhalt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume: 75 m³ innerhalb; 20 m³ im Außenbereich. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a differenziert nach Innen- und Außenbereich. Gartenhaus: 75 m³ bzw. 20 m³ im Außenbereich. Die Verfahrensfreiheit hängt zusätzlich von Nutzung, Feuerstätten, Aufenthaltsräumen und Standort ab. Einfriedung: kein allgemeiner Höhenhöchstwert in Art. 57 Abs. 2 Nr. 5. Mauern und Einfriedungen sind dort verfahrensfrei; Abstandsflächen- und Ortsrecht bleiben unberührt. | Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BayBO | Quelle Bayern |
| Berlin | Garagen: bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt. Verfahrensfreiheit gilt nur unter den gesetzlichen Standort- und Nutzungsbedingungen. Gebäude ohne Aufenthaltsräume: bis 10 m³ im Außenbereich. Im Außenbereich gelten die engeren Grenzen des Katalogs; Bauplanungsrecht bleibt unberührt. Einfriedungen: bis 2 m. Verfahrensfreiheit ersetzt nicht die Prüfung von Nachbarrecht, Denkmalschutz oder örtlichen Festsetzungen. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 7 Buchst. a BauO Bln | Quelle Berlin |
| Brandenburg | Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten: 75 m³ Brutto-Rauminhalt. Nicht im Außenbereich; Garagen, Ställe sowie Verkaufs- und Ausstellungsgebäude sind ausgenommen. Garagen und überdachte Stellplätze: 50 m² Brutto-Grundfläche. Mittlere Wandhöhe bis 3 m, je Baugrundstück, außer im Außenbereich. Einfriedungen innerorts: 2 m. Mauern und Einfriedungen bis 2 m sind außerhalb des Außenbereichs verfahrensfrei. Offene sockellose Einfriedungen: ohne allgemeine Höhenobergrenze. Offene sockellose Einfriedungen für Grundstücke sind verfahrensfrei; andere öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben unberührt. | § 61 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 7 BbgBO | Quelle Brandenburg |
| Bremen | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BremLBO – kleine Gebäude: 12 m² Bruttogrundflaeche. Eingeschossige Gebäude bis 10 Quadratmeter Bruttogrundfläche, Gartengerätehäuser bis 12 Quadratmeter, jeweils außer im Außenbereich. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BremLBO – Garagen: 50 m² Bruttogrundflaeche. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit mittlerer Wandhöhe bis 3 Meter und insgesamt bis 50 Quadratmeter je Baugrundstück, außer im Außenbereich. § 61 Abs. 1 BremLBO – Mauern und Einfriedungen: 2 m. Mauern einschließlich Stützmauern und bauliche Einfriedungen bis 2 Meter Höhe, außer im Außenbereich. | § 61 Abs. 1 BremLBO | Quelle Bremen |
| Hamburg | Garage oder überdachter Stellplatz für Mobilitätsmittel: Wandhöhe bis 3 m, Brutto-Grundfläche bis 50 m² je Hauptgebäude. Anlage zu § 61 Abs. 1 Nr. 1b HBauO; Maß ist eine Fläche, keine Rauminhalt; außer im Außenbereich. Ausnahmen: Im Außenbereich nicht verfahrensfrei nach dieser Nummer. Eingeschossiges Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume (Gartenhaus-Typ): bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt je Hauptgebäude. Anlage zu § 61 Abs. 1 Nr. 1a HBauO; außer im Außenbereich. Mauern und Einfriedungen: Höhe bis 2 m. Anlage zu § 61 Abs. 1 Nr. 7a HBauO, gilt außer im Außenbereich. Ausnahmen: Im Außenbereich nur offene, sockellose Einfriedungen für land-/forstwirtschaftliche Grundstücke ohne genannte Höhengrenze verfahrensfrei (Nr. 7b). | Anlage zu § 61 Abs. 1 HBauO | Quelle Hamburg |
| Hessen | Gebäude ohne Aufenthaltsräume: 30 m³ umbauter Raum. Ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten und ohne Verkaufs- oder Ausstellungszwecke. Garagen: 50 m² Grundfläche. Die Anlage zur HBO nennt Garagen einschließlich Abstellraum; weitere Vorbehalte der Anlage sind zu beachten. Einfriedungen: keine allgemeine landesweite Höhenfreistellung in diesem Fakt. Höhen- und Gestaltungsvorgaben können sich aus Bauplanungsrecht, § 91 HBO und kommunalen Satzungen ergeben. | Anlage zu § 63 HBO, Abschnitt I Nr. 1.2 | Quelle Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Eingeschossige Gebäude ohne besondere Zweckbindung: 10 m² Brutto-Grundfläche. Außer im Außenbereich verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Gebäude/Gebäudeteile ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (u.a. Garagen, Gartenhäuser, Gerätehäuser): 40 m² Brutto-Grundfläche, Wandhöhe bis 3 m. Außer im Außenbereich verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); seit der Novelle 2026 eine einheitliche Fläche für Garagen und sonstige Nebengebäude ohne Aufenthaltsraum (zuvor getrennt: Garage 30 m², sonstige Kleingebäude 10 m²). Land- und forstwirtschaftliche Lagergebäude: 150 m² Brutto-Grundfläche. Traufseitige Wandhöhe bis 5 m, nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c). Terrassenüberdachungen: 40 m². § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g; vor der Novelle 2026 lag die Grenze bei 30 m². Mauern und Einfriedungen: 2 m Höhe. Außer im Außenbereich verfahrensfrei (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a). Offene Einfriedungen land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke im Außenbereich: ohne allgemeine Höhenobergrenze. § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b; gilt nur für offene (nicht geschlossene) Einfriedungen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 7 LBauO M-V (Änderungsgesetz vom 26. Mai 2026, GVOBl. M-V 2026 Nr. 16) | Quelle Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Garage: Bis zu zwei Garagen mit jeweils höchstens 30 m² Grundfläche. Die amtliche Norm bemisst die Grenze nach der Grundfläche, nicht nach dem Brutto-Rauminhalt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume: Bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bis 20 m³, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Einfriedung Innenbereich: Einfriedungen bis 2 m Höhe sind verfahrensfrei. Einfriedung Außenbereich: Im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen. | Anhang Nr. 1.1 und 1.2 NBauO | Quelle Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Garage/überdachter Stellplatz: 30 m² Brutto-Grundfläche. Mittlere Wandhöhe bis 3 m, nicht im Außenbereich. Die gesetzliche Grenze bezieht sich auf die Brutto-Grundfläche, nicht auf den Brutto-Rauminhalt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume: 75 m³ Brutto-Rauminhalt. Im Außenbereich nur bei land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb und ohne Verkaufs- oder Ausstellungszweck. Einfriedung innerorts: 2 m. Mauern und Einfriedungen bis 2 m sind außer im Außenbereich verfahrensfrei. Einfriedung Außenbereich: ohne allgemeine Höhenobergrenze. Offene, sockellose Einfriedungen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind verfahrensfrei; weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben unberührt. | § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW 2018 | Quelle Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Gebäude ohne Aufenthaltsräume: 50 m³; im Außenbereich 10 m³. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LBauO setzt zusätzlich das Fehlen von Aufenthaltsräumen, Toiletten und Feuerstätten voraus. Garagen und überdachte Stellplätze: 50 m² Grundfläche. Zusätzlich gelten Wandhöhen, Firsthöhe sowie Ausnahmen für Außenbereich und Denkmalumgebung. Einfriedungen: kein allgemeiner landesweiter Höhenwert. Zusätzliche Anforderungen können sich aus Nachbarrecht, Bebauungsplan oder kommunaler Satzung ergeben. | § 62 LBauO Rheinland-Pfalz | Quelle Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Kleine Gebäude, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a LBO: eingeschossige Gebäude bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich Garagen und überdachte Stellplätze, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO: eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum, überdachte Stellplätze und eingeschossige Fahrradgebäude, jeweils mittlere Wandhöhe bis 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich - das Gesetz misst hier eine Fläche, kein Volumen Land- und forstwirtschaftliche Gebäude ohne Feuerstätten, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LBO: bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und traufseitige Wandhöhe bis 5 m Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LBO: verfahrensfrei ohne Größenangabe Terrassenüberdachungen, Balkonüberdachungen und Balkonverglasungen, § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben h und i LBO: verfahrensfrei ohne Größenangabe Einfriedungen und Sichtschutzwände im Innenbereich, § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a LBO: bis zu 2 m Höhe, außer im Außenbereich Einfriedungen im Außenbereich, § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b LBO: nur offene Einfriedungen und Weidezäune für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke; das Gesetz nennt dafür keine Höhengrenze Stützmauern, § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c LBO: bis zu 2 m Höhe Schwimmbecken, § 61 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b LBO: Schwimmbecken einschließlich luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich | § 61 Abs. 1 LBO | Quelle Saarland |
| Sachsen | Nebenanlagen: verfahrensfreie Vorhaben nach Anlage 1. Grenzen, Lage und sonstige Anforderungen richten sich nach Anlage 1 zu § 61 SächsBO sowie anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 SächsBO | Quelle Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Garage: bis 3 m mittlere Wandhöhe und 50 m² Grundfläche. § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, außer im Außenbereich; die Norm gibt Fläche und Wandhöhe, nicht Brutto-Rauminhalt, an. Eingeschossiges Gebäude: bis 10 m² Grundfläche. § 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, außer im Außenbereich. Mauern und Einfriedungen: bis 2 m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a: bis 2 m, außer im Außenbereich; offene sockellose landwirtschaftliche Einfriedungen sind gesondert geregelt. | § 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO LSA | Quelle Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Garage: 50. Notwendige Garagen und überdachte Stellplätze sind bis 50 m² Brutto-Grundfläche sowie bis 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei. Die gesetzliche Grenze bezieht sich auf die Fläche, nicht auf den Brutto-Rauminhalt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume: Bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich bis 10 m³, wenn keine Toiletten oder Feuerstätten vorhanden sind. Einfriedung Innenbereich: 2. Stützwände und Einfriedungen bis 2 m Höhe sind außerhalb des Außenbereichs verfahrensfrei. Einfriedung Außenbereich: nur land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb. Offene, sockellose Einfriedungen sind nur für Grundstücke land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe genannt; ein allgemeiner Höhenwert ist dort nicht angegeben. | § 61 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 LBO | Quelle Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Garagen und Carports: bis 50 m² Grundfläche und bis 3 m mittlere Wandhöhe. Die Verfahrensfreiheit gilt nach § 63 ThürBO unter den dort genannten Lage- und Nutzungsbedingungen; sie gilt insbesondere nicht uneingeschränkt im Außenbereich. Eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume: bis 10 m² Grundfläche. Die Grenze gilt nach der Vorschrift außerhalb des Außenbereichs; weitere Ausnahmen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen bleiben bestehen. Mauern und Einfriedungen: bis 2 m. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen bis 2 m verfahrensfrei; im Außenbereich greift diese Höhenregel nicht allgemein. | § 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 7 Buchst. a ThürBO | Quelle Thüringen |
Stand: August 2026. Die Tabelle erfasst die dokumentierten Regeltypen, nicht die vollständige Zulässigkeitsprüfung des Grundstücks. Bei einer Änderung der Bauordnung des Landes oder einer neuen örtlichen Satzung muss der Standort erneut bewertet werden.

Warum die Länder verschiedene Maße wählen
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Jedes Land führt einen eigenen Katalog und ändert ihn nach eigenem Zeitplan.
Die Kataloge messen nicht dasselbe: Grundfläche, umbauter Raum, Wandhöhe und Grundstücksgrenze können jeweils maßgeblich sein. Gleichartige Vorhaben können deshalb verschiedene Grenzwerte haben.
Hinzu kommt die politische Gewichtung. Wo der Außenbereich geschützt werden soll, fällt die Erleichterung dort weg, auch wenn sie im Innenbereich großzügig ausfällt. Örtliche Satzungen verschieben das Ergebnis noch einmal.

Gartenhaus und Nebenraum
Bei einem Gartenhaus zählt nicht allein die Bodenfläche. Ein Schlafplatz, eine Heizung oder ein dauerhaft nutzbarer Aufenthaltsraum kann aus einer einfachen Nebenanlage ein anderes Gebäude machen. Selbst wenn die Kubatur unter dem Wert der Tabelle bleibt, können Brandschutz, Entwässerung, Abstandsflächen und die Erschließung offen sein.
- NutzungAufenthaltsraum, Garage oder Nebenanlage
- MaßeGrundfläche, Rauminhalt und Höhe
- LageB-Plan, Innenbereich oder Außenbereich
Quelle: Bauordnungen der 16 Länder und BauGB §§ 30 bis 35; Stand August 2026
Garage, Carport und Überdachung
Garagen werden häufig nach m² und Wandhöhe behandelt, während ein Gartenhaus nach m³ beurteilt wird. Ein Carport kann als überdachter Stellplatz einen eigenen Tatbestand haben. Die Bezeichnung im Exposé entscheidet nicht, ob eine Anlage rechtlich als Garage, Gebäude, Überdachung oder Nebenanlage gilt.
Einfriedung und Sichtschutz
Für Zäune, Mauern und Sichtschutz gilt besonders oft eine Innenbereichsregel. Im Außenbereich können nur offene, sockellose oder landwirtschaftlich begründete Einfriedungen privilegiert sein. Wo die Tabelle keinen allgemeinen Höhenwert nennt, darf aus dem Nachbarrecht oder aus einer bekannten Ortsüblichkeit keine landesweite Freistellung abgeleitet werden.
Prüfung vor dem Grundstückskauf
Fordern Sie vor der Beurkundung den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften, das Baulastenverzeichnis und vorhandene Genehmigungsunterlagen an. Zeichnen Sie die bestehende und die geplante Anlage in denselben Lageplan. So wird sichtbar, ob die Freistellung an Standort, Grenzlänge, Wandhöhe oder der bereits bebauten Fläche scheitert.
Die Kaufkosten sollten getrennt bleiben. Der Vergleich der Grunderwerbsteuer sagt nichts über die baurechtliche Zulässigkeit.
Verfahrensfreiheit nicht mit Baufreiheit verwechseln. Ein GrundCheck-Bericht verbindet Flurstück, Planungsdaten und erkennbare öffentlich-rechtliche Hinweise für die nächste Prüfung. Grundstück prüfen.
Weitere Prüfpunkte sind die Bebaubarkeit nach Bebauungsplan, die Baulasten auf dem Grundstück, der Abstandsflächenvergleich der Länder, der Denkmalschutzvergleich und die Geoportale der Länder.
Quellen und Prüfstand
Für die planungsrechtliche Einordnung sind § 30 BauGB, § 34 BauGB und § 35 BauGB die zentralen Bundesvorschriften. Das Bundesministerium für Wohnen erläutert den bundesweiten Planungsrahmen; die verfahrensfreien Tatbestände stehen in den Landesnormen.
Für Grenzfragen kommen § 903 BGB zum Eigentum und § 1004 BGB zum Beseitigungsanspruch hinzu. Sie ersetzen keine Auskunft der Gemeinde und keine Prüfung der Bauordnung des Landes. Stand: August 2026. Die Angaben sind allgemeiner Natur. Weiterlesen: Bauantrag und Bauvoranfrage, Abstandsflächen im Vergleich, Denkmalschutz im Vergleich, Grunderwerbsteuer im Ländervergleich und Straßenausbaubeiträge im Ländervergleich.