Planungsrecht

Bebauungsplan und Bebaubarkeit prüfen

Welches Planungsrecht gilt, wie viel Fläche erlaubt ist und wie Sie vor dem Kauf eine belastbare Antwort erhalten.

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Drei Regime entscheiden, die Anzeige nennt meist keines

Ob ein Grundstück ein Haus tragen darf, hängt zuerst von einer Frage ab: Welche Vorschrift des Baugesetzbuchs gilt für das Flurstück? Es gibt drei Antworten. Sie führen zu sehr unterschiedlichen Prüfungen und Erfolgsaussichten.

  • § 30 BauGB: Ein wirksamer Bebauungsplan gilt. Die Regeln stehen in Text und Planzeichnung. Passt das Vorhaben, ist eine Ablehnung schwer zu begründen.
  • § 34 BauGB: Es gibt keinen maßgeblichen Plan, aber das Grundstück liegt im zusammenhängend bebauten Ortsteil. Das Haus muss sich in die vorhandene Umgebung einfügen.
  • § 35 BauGB: Das Grundstück liegt im Außenbereich. Bauen ist dort die Ausnahme. Ein gewöhnliches Einfamilienhaus gehört meist nicht zu den privilegierten Vorhaben.

Der Preis liefert oft den ersten Warnhinweis. Ein niedriger Quadratmeterpreis ist kein Beweis für Bauland. Entscheidend sind Planungsrecht, Erschließung und die Festsetzungen am konkreten Flurstück.

Schritt eins: Die Gemeinde soll das Regime schriftlich nennen

Für den Planungsstatus ist die Gemeinde zuständig, nicht der Landkreis und nicht der Verkäufer. Eine E-Mail an das Bauamt kostet nichts und kann die Grundfrage klären. Bezeichnen Sie das Grundstück mit Gemarkung, Flur und Flurstück und stellen Sie vier konkrete Fragen:

  • Liegt das Flurstück im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans? Falls ja, wie lauten Nummer und Stand, und können Text und Planzeichnung übersandt werden?
  • Wenn kein Plan gilt: Wird die Lage nach § 34 BauGB als Innenbereich oder nach § 35 BauGB als Außenbereich behandelt?
  • Ist für den Standort ein Plan, eine Planänderung, eine Veränderungssperre oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB in Vorbereitung?
  • Wie ist die Fläche im Flächennutzungsplan dargestellt, als Baufläche, Landwirtschaftsfläche oder anders?

Bitten Sie um eine datierte Antwort und speichern Sie sie mit den Kaufunterlagen. Eine mündliche Einschätzung bei der Besichtigung hilft später nicht weiter. Vor der Anfrage lässt sich das Flurstück kostenlos im Brandenburg-Viewer oder im Geoportal des betreffenden Bundeslandes suchen. So stimmen die Flurstücksdaten im Schreiben.

Unklarer Planungsstatus? Ein GrundCheck-Bericht ordnet die Parzelle zu, prüft den Planungskontext und markiert die Risiken für die Bebaubarkeit. Grundstück prüfen.

Im Bebauungsplan binden Karte und Text gemeinsam

Ein Bebauungsplan ist eine kommunale Satzung. Er besteht aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen. Beide Teile sind verbindlich. Suchen Sie in der Zeichnung zuerst das Baufenster, also den Bereich, in dem das Gebäude stehen darf. Lesen Sie danach die Festsetzungen zu Nutzungsart, Maß der baulichen Nutzung, Geschosszahl, Dachform und örtlichen Regeln für Stellplätze, Begrünung oder befestigte Flächen.

Ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB bestimmt mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Entspricht das Vorhaben diesen Festsetzungen und ist die Erschließung gesichert, liegt die planungsrechtliche Entscheidung weitgehend im Plan. Ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB regelt weniger. Für die offenen Punkte greifen dann § 34 oder § 35 BauGB. Lassen Sie sich von der Gemeinde ausdrücklich sagen, welche Planart gilt.

Ein alter Plan kann weiterhin wirksam sein. Seine Festsetzungen müssen nicht dem heutigen Bestand entsprechen. Bei einem eingeleiteten, aber noch nicht beschlossenen Änderungsverfahren kann die Gemeinde Baugenehmigungen nach § 14 BauGB durch eine Veränderungssperre bis zu zwei Jahre blockieren, mit Verlängerungsmöglichkeit. Eine einzelne Entscheidung kann nach § 15 BauGB zwölf Monate zurückgestellt werden. Fragen Sie deshalb nach dem Stand des Änderungsverfahrens und nach einem Beschluss über die Veränderungssperre.

BKG-Geländekarte mit markiertem Wismarer Berichtsgrundstück und Höhenangaben im 200-Meter-RasterSeite in voller Größe öffnen
Die auf Seite 55 von 180 ausgewerteten BKG-Geländedaten wurden für den Wismarer Musterbericht am 12. September 2026 gelesen. Das bundesweite 200-Meter-Raster ordnet die Geländeform ein, ersetzt aber weder eine Vermessung noch eine Baugrunduntersuchung.

GRZ und GFZ bestimmen die Größe des Hauses

Das Maß der baulichen Nutzung richtet sich nach § 16 BauNVO. Zwei Kennzahlen sind für Käufer besonders praktisch. Die Grundflächenzahl, GRZ, bezeichnet den Anteil der Grundstücksfläche, den bauliche Anlagen am Boden einnehmen dürfen. Die Geschossflächenzahl, GFZ, setzt die Summe der Geschossflächen ins Verhältnis zur Grundstücksfläche. Die Begriffsbestimmung steht in § 20 BauNVO.

§ 17 BauNVO nennt Orientierungswerte. In einem allgemeinen Wohngebiet sind 0,4 GRZ und 1,2 GFZ typische Obergrenzen für die Planung. Diese Werte gelten nicht automatisch für jedes Grundstück. Verbindlich ist die Zahl im Bebauungsplan.

Rechnen Sie vor dem Architektenauftrag. Bei 800 Quadratmetern und GRZ 0,4 darf die Grundfläche zunächst 320 Quadratmeter betragen. Garagen, Stellplätze, Zufahrten, Nebenanlagen nach § 14 BauNVO und unterirdische Anlagen werden einbezogen. § 19 Abs. 4 BauNVO erlaubt für diese Anlagen eine Überschreitung um bis zu 50 Prozent, jedoch nie über eine Gesamtzahl von 0,8. Im Beispiel sind deshalb bis zu 480 Quadratmeter befestigte oder überbaute Fläche möglich, 320 Quadratmeter Haus plus 160 Quadratmeter für Zufahrt, Garage und Terrasse.

Die GFZ wird gesondert geprüft. Bei GFZ 0,7 und 800 Quadratmetern Grundstück sind 560 Quadratmeter Geschossfläche möglich. Ein Haus mit 200 Quadratmetern Grundfläche auf zwei Vollgeschossen nutzt 400 Quadratmeter. Bei 260 Quadratmetern Grundfläche auf zwei Vollgeschossen sind es 520 Quadratmeter. Wer nur die GRZ prüft, bemerkt die zweite Grenze oft erst nach dem ersten Entwurf.

Abstandsflächen: Drei Meter sind der Arbeitswert

Grenzabstände begrenzen viele Entwürfe stärker als die GRZ. Die Abstandsfläche richtet sich nach der Bauordnung des jeweiligen Landes und kann durch Bebauungsplan oder Baulast ergänzt werden. Prüfen Sie die konkrete Gebäudeklasse und lassen Sie die Bauaufsicht die Grenzsituation bestätigen.

Die Abstandsfläche muss auf dem eigenen Grundstück liegen. Eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist nur möglich, wenn sie öffentlich-rechtlich gesichert ist. Praktisch geschieht das durch eine Baulast im Verzeichnis des Landkreises. Ein schmales Flurstück wird daher nicht durch eine geschickte Zeichnung passend. Es braucht die Eintragung und die Mitwirkung des Nachbarn, oder der Entwurf muss kleiner werden.

Planungskarte des GrundCheck-Musterberichts Wismar mit Flurstück und kartierten NachbargebäudenSeite in voller Größe öffnen
Als bedingt kennzeichnet Seite 31 von 180 die Einordnung des Flurstücks im bebauten Zusammenhang des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026. Die Karte zeigt diesen Zusammenhang, während die Seite die rechtliche Entscheidung ausdrücklich bei der Bauaufsicht belässt.

Kein Plan, aber Innenbereich: Die Prüfung nach § 34

Liegt das Flurstück ohne Bebauungsplan in einem zusammenhängend bebauten Ortsteil, beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Es muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügen. Zusätzlich muss die Erschließung gesichert sein und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Als Vergleich zählt nicht das gesamte Dorf. Entscheidend ist die unmittelbare Umgebung. Eine Straße kann daher ein anderes Haus erlauben als die nächste Straße. Auch die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ist eine Tatsachenfrage und wird für den konkreten Standort beurteilt. Das letzte Grundstück einer Häuserzeile kann bereits Außenbereich sein.

Bei Unsicherheit kann die Gemeinde die Grenze durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB klären. Eine Klarstellungssatzung zeichnet die vorhandene Grenze nach. Eine Entwicklungssatzung oder Ergänzungssatzung kann weitere Flächen einbeziehen. Fragen Sie, ob eine solche Satzung für das Flurstück gilt oder vorbereitet wird.

Außenbereich: Nach § 35 ist das Nein der Ausgangspunkt

Im Außenbereich sind nur bestimmte privilegierte Vorhaben zugelassen. Dazu gehören vor allem land- und forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Versorgungseinrichtungen sowie Windkraft- und Wasserkraftanlagen. Andere Vorhaben sind sonstige Vorhaben. Sie können bereits abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

Ein freistehendes Wohnhaus gehört grundsätzlich nicht zu den in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben. Die Behörde prüft das konkrete Vorhaben und den Standort. Die vorhandene Aussicht, eine nahe Straße oder ein einzelnes Nachbarhaus machen daraus kein Bauland. Vor einem Angebot ist der separate Beitrag zu Bauen im Außenbereich zu lesen. Im Zweifel klärt ein Vorbescheid, ob überhaupt eine tragfähige Grundlage besteht.

Copernicus-Karte der Versiegelungsdichte mit Flurstücksumring und Berichtspunkt in WismarSeite in voller Größe öffnen
Auf Seite 83 von 180 des am 12. September 2026 erstellten GrundCheck-Musterdossiers Wismar zeigt die Copernicus-HRL-Versiegelungsdichte die Bodenbedeckung am Berichtspunkt. Das Satellitenraster weist weder die baurechtlich zulässige GRZ noch eine genehmigte Fläche aus.

Befreiungen nach § 31 helfen nur bei begrenzten Abweichungen

§ 31 BauGB erlaubt Ausnahmen, wenn der Plan sie selbst vorsieht. Eine Befreiung von einer Festsetzung kommt hinzu, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und ein gesetzlicher Grund vorliegt. Das kann ein öffentliches Interesse, die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen oder eine unbeabsichtigte Härte sein.

Realistisch sind etwa eine andere Dachneigung, ein Meter mehr Firsthöhe oder ein kleiner Überstand über eine Baugrenze. Eine Befreiung ersetzt keine andere Nutzungsart und schafft kein zusätzliches Baufenster. Wenn das Kaufvorhaben nur mit Befreiung funktioniert, sollte die Behörde vor dem Kauf schriftlich Stellung nehmen. Eine bloße Hoffnung auf Ermessensausübung ist keine Kaufgrundlage.

Kauf während der Planaufstellung

§ 33 BauGB kann eine Genehmigung vor dem Abschluss eines Bebauungsplans ermöglichen. Dafür muss die Beteiligung der Öffentlichkeit abgeschlossen sein, die künftigen Festsetzungen müssen als sicher angenommen werden können, der Antragsteller muss sie schriftlich akzeptieren und die Erschließung muss gesichert sein.

Bis diese Voraussetzungen vorliegen, gilt die heutige Einordnung nach § 34 oder § 35 BauGB. Ein vielversprechender Entwurf ist daher nur Information. Er bildet keine sichere Rechtsgrundlage. Der Kaufpreis sollte nicht so kalkuliert werden, als sei ein noch nicht beschlossener Plan bereits geltendes Recht.

Gemeindliches Einvernehmen und die Zwei-Monats-Frist

Genehmigungen nach §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB erteilt die Bauaufsicht beim Landkreis. Sie braucht dabei das Einvernehmen der Gemeinde. § 36 BauGB macht dieses Einvernehmen zu einer echten Beteiligung. Ohne Zustimmung kommt die Genehmigung nicht zustande.

Die Gemeinde darf die Entscheidung nicht beliebig verschleppen. Verweigert sie das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens, gilt es als erteilt. Eine Verweigerung muss sich auf die planungsrechtlichen Gründe aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB stützen. Ein unbegründetes Nein ist angreifbar. Bei einem qualifizierten Bebauungsplan entscheidet dagegen grundsätzlich der Plan, und ein gemeindliches Einvernehmen ist für das planentsprechende Vorhaben nicht erforderlich.

Vorbescheid: Sieben Jahre für die entscheidende Frage

Vor der Unterschrift ist ein Vorbescheid oft das stärkste Dokument. Nach der jeweiligen Landesbauordnung beantwortet die Bauaufsicht einzelne Fragen, die selbstständig entschieden werden können, vor dem vollständigen Bauantrag. Die Antwort bindet die Behörde. Die Frage sollte genau den Kauf entscheiden, etwa ob ein freistehendes Haus mit festgelegter Größe und Höhe planungsrechtlich zulässig ist.

Die Geltungsdauer ist lang. Die Geltungsdauer von Baugenehmigung und Vorbescheid richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung. Das deckt einen verzögerten Kauf und einen späteren Baubeginn ab. Die Gebühr für den Vorbescheid wird nach Zeitaufwand berechnet, nach der Gebührenordnung des betreffenden Bundeslandes. Eine eng formulierte Einzelfrage bleibt daher günstiger als eine breite Projektskizze.

Zum Vergleich: Für ein Wohnhaus beträgt die Gebühr im vereinfachten Verfahren 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwerts, im Standardverfahren 1,4 Prozent, mindestens 100 €. Bei einem Bauwert von 300.000 € ergibt das im vereinfachten Verfahren ungefähr 3.300 €. Diese Gebühr ist kein Ersatz für die Kosten des Entwurfs, der Vermessung oder der Erschließung.

Karte eines Gebäudes am Wismarer FlurstückSeite in voller Größe öffnen
Kartierte Gebäude aus OpenStreetMap sind auf Seite 100 von 180 des GrundCheck-Musterdossiers Wismar, erstellt am 12. September 2026, am Flurstück dargestellt. Für § 34 BauGB sind die tatsächliche Umgebung und die Beurteilung der Behörde maßgeblich.

Welches Verfahren für das Haus tatsächlich gilt

Je nach Landesbauordnung gibt es unterschiedliche Verfahrenswege. Der Planungsstatus entscheidet, welcher offensteht. Innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans kann ein Haus der Gebäudeklasse 1 oder 2, das den Plan einhält und erschlossen ist, über das Bauanzeigeverfahren nach dem landesrechtlichen Anzeigeverfahren laufen. Die Anzeige wird eingereicht. Stoppt die Behörde das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats, darf begonnen werden. Das Recht erlischt nach vier Jahren.

Häuser bis zur Gebäudeklasse 3 im Geltungsbereich eines Plans laufen durch das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach dem landesrechtlichen Genehmigungsverfahren. Außerhalb eines Plans ist das vollständige Verfahren erforderlich. Die Bauaufsicht bestätigt innerhalb von drei Wochen den Eingang des Antrags und teilt mit, ob die Unterlagen vollständig sind. Der Unterschied ist praktisch: Dasselbe Haus kann auf einem Grundstück eine Monatsfrist für die Anzeige haben und auf einem anderen Grundstück eine vollständige Genehmigung mit gemeindlichem Einvernehmen benötigen.

Diese Unterlagen gehören vor den Notartermin

  • Eine datierte Auskunft der Gemeinde zum Planungsregime.
  • Text und Planzeichnung des Bebauungsplans oder die Bestätigung, dass kein Plan gilt.
  • Eine Auskunft zu Planänderung, Veränderungssperre und Satzungen nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB.
  • Die Darstellung des Gebiets im Flächennutzungsplan.
  • Einen aktuellen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis des Landkreises. Dieses Register ist vom Grundbuch getrennt und kann Abstands- oder Zufahrtslasten enthalten.
  • Einen aktuellen Grundbuchauszug, damit Planungs- und Eigentumslage nebeneinander gelesen werden.
  • Bei einer kaufentscheidenden offenen Frage einen Vorbescheid mit genau dieser Frage.

Die sieben Unterlagen verschieben die Prüfung vor den Vertrag. Fehlt ein Punkt, bleibt die jeweilige Annahme eine offene Bedingung. Die Kaufcheckliste für Grundstücke hilft bei der Ablage. Baulasten und Grunddienstbarkeiten sind getrennt zu prüfen, siehe Baulasten und Beschränkungen.

RegimeWas entscheidetWas anzufordern istRealistisches Ergebnis für ein Haus
§ 30 qualifizierter PlanText und PlanzeichnungNummer, Text, Karte und StatusGut vorhersehbar, oft Bauanzeige
§ 30 Abs. 3 einfacher PlanPlan plus § 34 oder § 35 für offene PunkteWelche Fragen der Plan wirklich regeltTeilweise klar, Rest nach Einfügung
§ 34 InnenbereichCharakter der unmittelbaren UmgebungSchriftliche § 34-Auskunft und SatzungenOft möglich, Gebäude muss zur Straße passen
§ 35 AußenbereichPrivilegierung oder Beeinträchtigung öffentlicher BelangeVorbescheid vor einem AngebotFür ein normales Haus ist Ablehnung üblich

Was die Bebaubarkeit wert ist

Der in Brandenburg beobachtete Abstand zwischen 1,17 € und 219 € je Quadratmeter ist kein zufälliger Preisfehler. Er zeigt, ob die Bebaubarkeit bereits rechtlich gesichert ist. Echt bebaubare Grundstücke werden entsprechend bewertet. Ein als Ackerland bepreistes Flurstück ist meist auch so bewertet. Angebote zwischen beiden Niveaus verlangen oft Geld für eine Genehmigung, die noch nicht existiert. Der Vorbescheid klärt, ob das Grundstück oder nur die Hoffnung gekauft wird.

Für den Preisvergleich sind die amtlichen Bodenrichtwerte hilfreich. Sie stehen kostenlos im Bodenrichtwertportal Brandenburg. Die Einordnung erläutern die Gutachterausschüsse. Der Bodenrichtwert bezieht sich auf einen bestimmten Entwicklungszustand. Steht dort Bauerwartungsland statt baureifes Land, ist das für die Kaufprüfung entscheidend.

Auch Erschließung und Anschlüsse gehören in die Rechnung. Die Prüfung der Infrastruktur zeigt, welche Leitungen und Zufahrten konkret gesichert sind. Eine positive Planungsentscheidung allein bringt kein baureifes Grundstück hervor.

Von der Parzelle statt vom Inserat ausgehen. Ein GrundCheck-Bericht bündelt Flurstück, Planungskontext und Risikohinweise in einem Dokument für Bank und Planung. Grundstück prüfen.

Die Reihenfolge der Prüfung spart vor allem bei kleinen Grundstücken Zeit. Zuerst steht die behördliche Einordnung nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB. Danach folgen Planzeichnung, GRZ, GFZ und Abstandsflächen. Erst wenn diese Punkte passen, lohnt die Detailplanung für Dach, Stellplätze und Terrasse. Ein positiver Bodenrichtwert ändert daran nichts. Ebenso ersetzt eine vorhandene Straße keine gesicherte Erschließung. Für die Kaufentscheidung müssen deshalb drei Akten nebeneinanderliegen: die Auskunft der Gemeinde, die vollständigen Planunterlagen und die Registerauszüge. Der Vorbescheid beantwortet nur die gestellte Frage. Er ersetzt weder den Bauantrag noch die Prüfung der Baulasten, des Grundbuchs oder der Anschlüsse. Diese Trennung verhindert, dass eine einzelne positive Aussage als Freigabe für das gesamte Projekt verstanden wird.

Landesrecht: wo es abweicht

Das Bau- und Grundstücksrecht hat mehrere Ebenen. Die zentrale Einordnung steht im Bundesrecht, etwa in den Vorschriften des BauGB, BGB oder GBO. Das Bundesrecht legt den gemeinsamen Rahmen fest; einzelne Anforderungen können deshalb überall gleich sein.

Abstände, Vermessung, Baulasten und Verfahrensfragen ergeben sich zusätzlich aus dem Landesrecht und der Bauordnung des Landes. Ob eine Satzung gilt, welche Unterlagen verlangt werden oder ob örtliche Beiträge anfallen, entscheidet die Gemeinde in ihrer Satzung oder im konkreten Verfahren. Prüfen Sie die Abweichung über die Bauantrag und Bauvoranfrage und lassen Sie sich die zuständige Stelle nennen.

Rechtsquellen und Karten

Stand der Angaben: August 2026. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechtsberatung für ein bestimmtes Grundstück. Für die konkrete Parzelle zählen die aktuelle Auskunft der zuständigen Behörde, die vollständigen Planunterlagen und die Registerauszüge.

Weiterlesen: Kaufcheckliste, Erschließung und Zufahrt, Kosten und Steuern und Baulasten und Beschränkungen.

Häufige Fragen

Der Verkäufer nennt das Grundstück Bauland. Ist das ein Rechtsstatus?

Nein. Bauland ist ein Marktbegriff. Rechtlich kommt es darauf an, ob das Flurstück unter § 30 BauGB fällt, im Innenbereich nach § 34 BauGB liegt oder zum Außenbereich nach § 35 BauGB gehört. Nur die Gemeinde kann diese Einordnung für den konkreten Standort bestätigen. Die Auskunft sollte Gemarkung, Flur und Flurstück nennen.

Wie finde ich heraus, ob ein Bebauungsplan existiert?

Fragen Sie das Bauamt der Gemeinde. Viele Gemeinden veröffentlichen Pläne online. Das Flurstück lässt sich kostenlos im Geoportal des Landes suchen. Nur die Gemeinde kann bestätigen, welche Planfassung wirksam ist und ob eine Änderung oder Veränderungssperre vorbereitet wird.

Wie nah darf ich an die Grundstücksgrenze bauen?

Das richtet sich nach der Bauordnung des jeweiligen Landes und den Festsetzungen des Bebauungsplans. Prüfen Sie die Abstandsfläche, die Gebäudeklasse, Baulasten und mögliche örtliche Satzungen. Die zuständige Bauaufsicht muss die konkrete Grundstückssituation beurteilen.

GRZ 0,4 auf 800 Quadratmetern: Wie groß darf das Haus sein?

Die Grundfläche darf zunächst 320 Quadratmeter betragen. Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen zählen mit. § 19 Abs. 4 BauNVO erlaubt eine Überschreitung um bis zu 50 Prozent, höchstens bis zur GRZ 0,8. Damit sind im Beispiel bis zu 480 Quadratmeter Gesamtfläche am Boden möglich. Die GFZ begrenzt die Geschossfläche zusätzlich.

Lohnt sich ein Vorbescheid vor dem Grundstückskauf?

Wenn eine einzelne planungsrechtliche Frage den Kauf entscheidet, ist ein Vorbescheid sinnvoll. Er bindet die Bauaufsicht, gilt nach § 73 Abs. 1 Landesbauordnung sieben Jahre und wird nach Zeitaufwand berechnet. Formulieren Sie eine genaue Frage, etwa zur Zulässigkeit eines Hauses mit festgelegter Größe und Höhe.

Kann die Gemeinde eine Genehmigung trotz passendem Bebauungsplan blockieren?

Bei einem qualifizierten Bebauungsplan ist für ein planentsprechendes Vorhaben grundsätzlich kein Einvernehmen erforderlich. In den Fällen der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB muss die Gemeinde zustimmen. Nach § 36 BauGB hat sie zwei Monate. Verweigert sie das Einvernehmen nicht innerhalb dieser Frist, gilt es als erteilt. Eine Verweigerung braucht einen planungsrechtlichen Grund.

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