Baugenehmigung

Bauantrag: Das richtige Verfahren

Welche Baugenehmigung und welches Verfahren gilt?

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Vier Verfahren statt eines

Die planungsrechtlichen Leitplanken stehen im Bundesrecht, insbesondere im Baugesetzbuch. Das konkrete Genehmigungsverfahren bestimmt die Bauordnung des Landes. Ob eine örtliche Satzung, ein Bebauungsplan oder eine Abweichung greift, prüft zusätzlich die Gemeinde beziehungsweise die zuständige Bauaufsicht.

In Brandenburg führt nicht jedes Vorhaben über denselben Bauantrag. Die brandenburgische Bauordnung ordnet Bauvorhaben vier Verfahren zu. Davon hängen Bearbeitungszeit, Gebühr, Prüftiefe und die Frage ab, welche Verantwortung bei der Bauherrschaft bleibt.

Zur Auswahl stehen die Verfahrensfreiheit nach § 61, die Bauanzeige nach § 62, die vereinfachte Baugenehmigung nach § 63 und das vollständige Genehmigungsverfahren nach § 64. Bei einem üblichen Einfamilienhaus innerhalb eines wirksamen Bebauungsplans kommen oft drei Wege in Betracht. Vor dem Kauf sollte feststehen, welcher davon tatsächlich offensteht.

Seite zur vorläufigen PlanungseinordnungSeite in voller Größe öffnen
Weder § 34 noch § 35 BauGB ist für das Flurstück auf Seite 31 von 180 des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026 abschließend zugeordnet. Die Seite zeigt OSM-Gebäude als Umgebungskontext, ersetzt aber keine Einstufung der Bauaufsicht und erst recht keine Baugenehmigung.

Verfahrensfrei nach § 61

§ 61 nennt Vorhaben, für die kein Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren erforderlich ist. Für Grundstückseigentümer sind vor allem Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt außerhalb des Außenbereichs relevant. Garagen, Ställe und Verkaufsgebäude fallen nicht unter diese konkrete Freistellung.

Verfahrensfrei können außerdem eingeschossige Garagen oder überdachte Fahrradabstellplätze bis 100 Quadratmeter Grundfläche innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB sein. Für Garagen und überdachte Stellplätze gilt daneben eine mittlere Wandhöhe bis 3 Meter und eine gesamte Brutto-Grundfläche bis 50 Quadratmeter je Baugrundstück. Der Außenbereich bleibt auch hier ausgeschlossen.

§ 61 Abs. 1 entbindet nicht von materiellen Anforderungen. Abstandsflächen, Bebauungsplan, Natur- und Nachbarrecht gelten weiter. Die Bauaufsicht darf einschreiten und etwa die Beseitigung einer regelwidrigen Hütte anordnen. Eine Behörde hat die Zeichnung vorher nicht geprüft. Das Risiko einer falschen Einordnung liegt daher beim Bauherrn.

Grundstück vor dem Verfahren prüfen. Ein GrundCheck-Bericht zeigt Planungsrecht, Erschließung und erkennbare Einschränkungen, die über den zulässigen Verfahrensweg entscheiden. Grundstück prüfen.

Bauanzeige nach § 62

Die Bauanzeige gilt für Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2. Erforderliche Stellplätze, Fahrradabstellplätze, Garagen und Nebenanlagen können dazugehören. Das Grundstück muss im Bereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB liegen. Das Vorhaben darf den Festsetzungen nicht widersprechen, und die Erschließung muss gesichert sein.

Die Behörde muss die Ausführung untersagen, wenn die Voraussetzungen fehlen oder die Anzeige und ihre Anlagen unvollständig oder falsch sind. Gleiches gilt bei einer Veränderungssperre nach § 14 oder einer Zurückstellung nach § 15 BauGB. Die Gründe müssen im Einzelfall und innerhalb desselben Monats mitgeteilt werden.

Vereinfachtes Verfahren nach § 63

Im vereinfachten Verfahren konzentriert sich die Bauaufsicht auf den gesetzlich bestimmten Prüfumfang. Der Entwurfsverfasser muss deshalb vor der Einreichung klären, welche Anforderungen außerhalb dieser Prüfung liegen. Dazu gehören die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan, gesicherte Erschließung, Abstandsflächen sowie Nachbarbelange, soweit sie nicht geprüft werden. Der Bescheid ist keine Bestätigung jeder technischen Einzelheit. Für Käufer ist entscheidend, die Erklärung des Planers und die offenen Nachweise zur Akte zu nehmen.

Vollständiges Verfahren nach § 64

Das vollständige Genehmigungsverfahren ist der Auffangweg. Es gilt für Vorhaben außerhalb eines Bebauungsplans, für Projekte mit erforderlicher Ausnahme oder Befreiung, für größere oder nicht wohnbezogene Gebäude und für jedes Vorhaben im Außenbereich. Die Bauaufsicht prüft Baugesetzbuch, Bauordnung und weitere einschlägige Vorschriften.

Fristen der Bauaufsicht

§ 69 setzt die ersten beiden Fristen. Innerhalb von drei Wochen nach Eingang prüft die Behörde, ob die Unterlagen vollständig sind, und bestätigt den Eingang. Andere beteiligte Stellen werden unverzüglich eingeschaltet. Sie haben anschließend zwei Wochen, um mitzuteilen, welche weiteren Entscheidungen in die Genehmigung aufgenommen werden müssen und welche Unterlagen noch fehlen.

Bei fehlenden Unterlagen oder anderen erheblichen Mängeln setzt die Bauaufsicht eine angemessene Nachfrist. Wird sie nicht genutzt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Das ist mehr als eine Verzögerung. Ein Käufer sollte jede Nachforderung mit eigenem Fristdatum erfassen. Wer nur auf eine spätere Reaktion der Behörde wartet, kann das laufende Verfahren verlieren.

Bauvoranfrage und Vorbescheid

Vor dem vollständigen Antrag erlaubt § 75, einzelne Fragen durch einen verbindlichen Vorbescheid klären zu lassen. Für Käufer geht es meist um die Kernfrage, ob auf dem konkreten Grundstück ein Haus mit bestimmter Größe und Nutzung grundsätzlich zulässig ist.

Der Antrag sollte die entscheidenden Merkmale so beschreiben, dass die Behörde sie eindeutig beantworten kann. Dazu gehören die geplante Nutzung, die Lage des Baukörpers, seine äußere Größenordnung und die Erschließung. Eine unbestimmte Frage nach der Bebaubarkeit lässt wichtige Punkte offen. Der Vorbescheid bindet nur im Umfang seiner konkreten Entscheidung und ersetzt nicht automatisch die spätere Genehmigung.

Gültigkeit der Genehmigung

Die Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung und der Vorbescheid gelten nach § 73 Abs. 1 sieben Jahre. Die Genehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb dieser Zeit mit dem Vorhaben begonnen wurde und die Nutzungsaufnahme spätestens ein Jahr nach Ablauf angezeigt wird. Ein Rechtsbehelf des Nachbarn hemmt den Lauf der Geltungsdauer, bis die Genehmigung unanfechtbar geworden ist.

Ein alter Bescheid darf deshalb nicht vorschnell als wertlos gelten. Eine 2021 erteilte Genehmigung kann für ein Grundstück im Jahr 2026 noch wirksam sein. Zu prüfen sind Ausstellungsdatum, genehmigte Planung, Beginn der Bauarbeiten und die angezeigte Nutzungsaufnahme. Ein bestehender, passender Bescheid kann Monate an neuer Planung und Prüfung ersparen.

Wenn die Gemeinde nicht zustimmt

Außerhalb eines Bebauungsplans ist das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich. Es gilt als erteilt, wenn die Gemeinde den Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Anfrage ablehnt. Eine Gemeinde kann dennoch ablehnen, auch wenn die Begründung wenig mit der eigentlichen Zulässigkeit zu tun hat.

§ 71 BbgBO erlaubt der Bauaufsicht, ein rechtswidrig versagtes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen. Eine Ablehnung beendet das Vorhaben daher nicht automatisch. Sie verursacht aber regelmäßig eine Verzögerung und kann anwaltliche Prüfung erfordern. Ein Vorgespräch mit der Gemeinde vor dem Antrag ist meist günstiger als eine Auseinandersetzung nach der Ablehnung.

Ausnahme, Befreiung und Abweichung

Zwei Rechtsinstrumente greifen, wenn ein Vorhaben nicht vollständig in die Planung passt. § 31 BauGB betrifft die planungsrechtliche Seite. Eine Ausnahme muss der Bebauungsplan selbst vorsehen. Eine Befreiung von einer Festsetzung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. § 67 BbgBO betrifft dagegen die bauordnungsrechtliche Abweichung von technischen Anforderungen.

§ 70 regelt die Beteiligung von Nachbarn und Öffentlichkeit. Bei einer möglichen Betroffenheit werden Nachbarn angehört, besonders bei Befreiungen oder Abweichungen. Wer die Bauzeichnungen unterschreibt, gilt als zustimmend. Deshalb sollte die Nachbarschaft nicht erst durch die Behörde von der Planung erfahren.

Eine frühzeitige Unterschrift ist auch dann sinnvoll, wenn sie rechtlich nicht zwingend verlangt wird. Ein Nachbar, der die Zeichnung und den Grund der Planung kennt, kann zustimmen. Wer erstmals mit einem behördlichen Schreiben konfrontiert wird, legt häufiger Widerspruch ein. Bei einer Befreiung kann diese Reihenfolge den Ablauf von drei Monaten auf ein Jahr verlängern.

Ein nicht zustimmender Nachbar kann die Genehmigung anfechten. Nach § 73 Abs. 1 hemmt der Rechtsbehelf den Lauf der Geltungsdauer, bis die Genehmigung unanfechtbar ist. Die Genehmigung bleibt bestehen, aber der Baubeginn erfolgt dann auf eigenes Prozessrisiko. Bei einem bereits angespannten Nachbarschaftsverhältnis gehört dieses Risiko in die Kaufentscheidung.

Karte des Grundstücks zur nächsten StraßeSeite in voller Größe öffnen
Rund 97 m liegen laut OpenStreetMap zwischen dem Flurstück und dem nächsten kartierten Straßenobjekt; Seite 120 von 180 des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026 bildet 120 Treffer der Overpass-Abfrage ab. Ob Zufahrt und Einfahrt rechtlich gesichert oder genehmigt sind, entscheidet diese Karte nicht.

Gebühren und weitere Kosten

Die Gebühren stehen in der brandenburgischen Baugebührenordnung. Maßgeblich ist der Bauwert, nicht der Arbeitsaufwand der Behörde. Im vereinfachten Verfahren beträgt der Satz 1,1 Prozent des Bauwerts, im vollständigen Verfahren 1,4 Prozent. Die Mindestgebühr liegt bei 100 €. Die Gebührenordnung kann außerdem gesondert bezeichnete Auslagen erfassen.

Wer den Bauantrag unterschreiben darf

Der Grundstückseigentümer darf die Bauvorlagen nicht allein einreichen. § 65 beschränkt die Bauvorlageberechtigung auf Personen, die in der Landesliste eingetragen sind. In der Praxis handelt es sich meist um Architekten oder entsprechend qualifizierte Ingenieure. Der Entwurfsverfasser übernimmt eine echte Verantwortung, besonders im vereinfachten Verfahren mit seiner Erklärung nach § 63.

Die Rolle des Entwurfsverfassers beeinflusst außerdem die Prüftiefe. Im vereinfachten Verfahren ersetzt seine Erklärung einen Teil der behördlichen Kontrolle. Die Genehmigung kann daher auf einer Planung beruhen, die im Amt nicht in jeder Einzelheit geprüft wurde. Das spart Zeit, überträgt aber Risiko auf die Planungsseite. Diese Verantwortungsverteilung sollte vor Auftragserteilung geklärt werden.

Die Verfahren im Vergleich

Die Verfahrensfreiheit spart den Antrag, aber nicht die Verantwortung für die Einhaltung des materiellen Rechts. Die Bauanzeige setzt einen passenden Bebauungsplan und vollständige Angaben voraus. Das vereinfachte Verfahren reduziert die behördliche Prüftiefe, während das vollständige Verfahren den Auffangweg für komplexere oder planungsrechtlich offene Vorhaben bildet. Vor dem Kauf sollte der Planer die Voraussetzungen des gewählten Weges schriftlich begründen und die nicht geprüften Punkte gesondert kennzeichnen.

BKG-Geländekarte mit markiertem Wismarer Berichtsgrundstück und Höhenangaben im 200-Meter-RasterSeite in voller Größe öffnen
Im Wismarer Musterbericht wurden die BKG-Geländedaten am 12. September 2026 für Seite 55 von 180 gelesen. Das bundesweite 200-Meter-Raster ordnet die Geländeform ein, ersetzt aber weder eine Vermessung noch eine Baugrunduntersuchung.

Maßnahmen der Bauaufsicht nach der Genehmigung

Mit dem Bescheid endet die Tätigkeit der Bauaufsicht nicht. § 79 erlaubt eine Baueinstellung. § 80 ermöglicht die Anordnung der Beseitigung einer Anlage oder die Untersagung einer Nutzung. § 83 verlangt Anzeigen zu bestimmten Bauzuständen und vor der Nutzungsaufnahme. Diese Befugnisse gelten auch bei einem verfahrensfreien Vorhaben.

Für Käufer ist vor allem die Vorgeschichte relevant. Auf dem Grundstück kann eine nicht genehmigte Anlage stehen oder eine Nutzung ausgeübt werden, für die kein Bescheid vorliegt. Solche Probleme gehen mit dem Grundstück über. Zu jeder vorhandenen baulichen Anlage sollte feststehen, welcher Bescheid sie abdeckt. Die Kaufcheckliste nennt die Unterlagen, die dafür gesammelt werden sollten.

Praktische Reihenfolge für Käufer

  • Zuerst die planungsrechtliche Grundlage feststellen: Bebauungsplan, § 34 oder § 35 BauGB. Davon hängt der Verfahrensweg ab.
  • Bei unsicherer Bebaubarkeit eine Bauvoranfrage nach § 75 stellen und den Kauf von ihrer Antwort abhängig machen.
  • Die Erschließung prüfen, denn Bauanzeige und vereinfachtes Verfahren setzen ihre Sicherung voraus. Der Beitrag zu Erschließung und Zufahrt behandelt die dafür nötigen Nachweise.
  • Bestehende Baugenehmigungen oder Vorbescheide anfordern und die Siebenjahresfrist prüfen.
  • Einen bauvorlageberechtigten Planer mit Erfahrung im zuständigen Bezirk beauftragen.
  • Jede behördliche Nachfrist im Kalender erfassen und die Unterlagen innerhalb dieser Frist nachreichen.

Planungsrisiko vor dem Kauf klären. Ein GrundCheck-Bericht ordnet Bebauungsplan, Außenbereich und erkennbare Genehmigungsrisiken für das konkrete Grundstück ein. Grundstück prüfen.

Welche Unterlagen der Antrag braucht

Der Verfahrensweg entscheidet auch darüber, welche Unterlagen die Bauaufsicht erhält. Zum Kern gehören die Bauzeichnungen, die Baubeschreibung, der amtliche Lageplan und die Angaben zur Grundstücksentwässerung sowie zu Stellplätzen. Je nach Vorhaben kommen Nachweise zur Standsicherheit, zum Brand- und Wärmeschutz oder zu weiteren öffentlich-rechtlichen Anforderungen hinzu.

Bei der Bauanzeige und im vereinfachten Verfahren sollte der Entwurfsverfasser die planungsrechtlichen Voraussetzungen vor der Einreichung dokumentieren. Dazu gehören die Festsetzungen des Bebauungsplans, die gesicherte Erschließung und die Erklärung, dass keine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung gebraucht wird. Diese Prüfung ersetzt keine Grundstücksanalyse. Sie baut auf den Informationen auf, die für das Grundstück tatsächlich gelten.

OpenStreetMap-Luftbildkarte mit Gebäuden innerhalb und nahe dem Wismarer MusterflurstückSeite in voller Größe öffnen
Für Seite 100 von 180 des GrundCheck-Musterdossiers Wismar, erstellt am 12. September 2026, wurden OpenStreetMap-Daten über die Overpass API gelesen. Die Karte zeigt erfasste Gebäude, bestätigt aber weder genehmigten Bestand noch amtliche Grenzen oder Abstandsflächen.

Bescheid und Kaufvertrag zusammen lesen

Ein Vorbescheid beantwortet nur die Fragen, die im Antrag klar formuliert wurden. Eine allgemeine Bitte um Prüfung der Bebaubarkeit liefert deshalb weniger Sicherheit als konkrete Fragen zu Nutzung, Gebäudeart, Größe, Standort und Erschließung. Die Antwort muss so präzise sein, dass der spätere Entwurf daran gemessen werden kann. Unklare Fragen lassen Raum für eine spätere andere Bewertung.

Ist die Genehmigungsfähigkeit noch offen, kann der Kaufvertrag auf einen Vorbescheid oder eine andere klar beschriebene Voraussetzung ausgerichtet werden. Die Bedingung muss das Vorhaben und die gewünschte Entscheidung genau bezeichnen. Ein mündliches Versprechen des Verkäufers oder Maklers ersetzt keine vertragliche Regelung. Für die technische und rechtliche Prüfung kann der Beitrag zu Notartermin und Kaufabwicklung herangezogen werden.

Was in Ihrem Bundesland anders ist

Die Übersicht zeigt die derzeit bestätigten landesrechtlichen Unterschiede. Positionen mit dem Hinweis Keine Daten sind noch in Prüfung; bestätigen Sie sie vor dem Kauf bei Ihrer örtlichen Bauaufsicht.

LandWertRechtsgrundlageQuelle
Baden-WürttembergGeltungsdauer: 3 Jahre. Der Bauvorbescheid ist nach der zitierten landesrechtlichen Regelung zeitlich auf drei Jahre beschränkt.
Verlängerung: möglich. Eine Verlängerung kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen beantragt werden.
§ 57 LBOQuelle Baden-Württemberg
BayernRegelfrist: 4 Jahre. Der Vorbescheid gilt vier Jahre, sofern in ihm keine andere Frist bestimmt ist.
Verlängerung: jeweils bis zu vier Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden.
Art. 71 BayBOQuelle Bayern
BerlinRegelfrist: 3 Jahre. Der Vorbescheid gilt drei Jahre, soweit im Bescheid keine andere Frist bestimmt ist.
Verlängerung: möglich. Die Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 75 BauO BlnQuelle Berlin
BrandenburgVorbescheid nach § 75 BbgBO: 7 Jahre. Die allgemeine Geltungsdauer des Vorbescheids beträgt nach § 73 Abs. 1 sieben Jahre.
Sonderfall des § 75 Abs. 3 BbgBO: 3 Jahre. Wenn sich die Fragen auf eingeschlossene behördliche Entscheidungen beziehen, gilt abweichend eine dreijährige Geltungsdauer.
§ 73 Abs. 1 und § 75 BbgBOQuelle Brandenburg
Bremen§ 75 BremLBO – Geltung und Verlängerung: 3 Jahre. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf einen in Textform gestellten Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden.§ 75 BremLBOQuelle Bremen
HamburgRegelfall: 3 Jahre. § 75 Abs. 1 Satz 2 HBauO: Der Vorbescheid gilt drei Jahre.
Verlängerung: einmalig verlängerbar. § 75 Abs. 1 Satz 3 HBauO verweist auf § 73 Abs. 2 HBauO: einmalige Verlängerung auf Antrag in Textform um drei Jahre.
§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 2 HBauOQuelle Hamburg
HessenBauvorbescheid: 3 Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils um bis zu ein Jahr verlängert werden.§ 76 HBOQuelle Hessen
Mecklenburg-VorpommernVorbescheid: 4 Jahre. Verlängerung auf in Textform gestellten Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre möglich; ist die Frist bereits zweimal verlängert worden, ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich.§ 75 LBauO M-V (Änderungsgesetz vom 26. Mai 2026, GVOBl. M-V 2026 Nr. 16)Quelle Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenGeltungsdauer: 3 Jahre. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Verlängerung: jeweils höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 73 Abs. 2 NBauO i.V.m. § 71 Satz 3 NBauOQuelle Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenRegelfrist: 3 Jahre. Der Vorbescheid gilt drei Jahre ab Erteilung.
Verlängerung: bis zu einem Jahr je Antrag. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
§ 77 Abs. 1 BauO NRW 2018Quelle Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzGeltungsdauer des Bauvorbescheids: 4 Jahre. Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre.§ 72 LBauO Rheinland-PfalzQuelle Rheinland-Pfalz
SaarlandGeltungsdauer des Vorbescheids (§ 76 Satz 2 LBO): drei Jahre
Verlängerung (§ 76 Satz 3 LBO): auf in Textform gestellten Antrag jeweils bis zu einem Jahr, mehrfach möglich
Geltungsdauer der Baugenehmigung zum Vergleich (§ 74 Abs. 1 und 2 LBO): erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen wird; Verlängerung jeweils bis zu einem Jahr
Darstellung im Serviceportal des Landes: 'Der Vorbescheid ist drei Jahre gültig. Es kann eine Verlängerung des Vorbescheids innerhalb dieser Zeit auf Antrag um jeweils bis zu einem Jahr beantragt werden.'
§ 76 LBOQuelle Saarland
SachsenBauvorbescheid: 3 Jahre. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.§ 75 SächsBOQuelle Sachsen
Sachsen-AnhaltVorbescheid: 3 Jahre. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.§ 74 BauO LSAQuelle Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinBauvorbescheid: 3 Jahre. Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
Verlängerung: ja. Eine Verlängerung ist auf Antrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
§ 75 LBOQuelle Schleswig-Holstein
ThüringenBauvorbescheid: 3 Jahre. Der Vorbescheid gilt drei Jahre; die Vorschriften über die Geltungsdauer und Verlängerung des Baugenehmigungsrechts gelten entsprechend.§ 82 ThürBOQuelle Thüringen

Die Tabellenwerte werden laufend geprüft. Bei einem konkreten Grundstück sollte die zuständige Behörde bestätigen, welche Fassung und welche örtliche Satzung gilt.

Wo die Regeln stehen

Stand der Angaben: August 2026. Die Informationen sind allgemeiner Natur und keine Rechtsberatung für ein konkretes Grundstück. Weiterlesen: Erschließung und Zufahrt, Bauen im Außenbereich und Kosten und Steuern.

Häufige Fragen

Welche Genehmigungswege kennt eine Landesbauordnung?

Die folgende Einordnung gilt für Brandenburg. Die Bauordnung kennt vier Wege: Verfahrensfreiheit nach § 61 für kleine Nebenanlagen und Garagen innerhalb festgelegter Grenzen, die Bauanzeige nach § 62, das vereinfachte Verfahren nach § 63 und das vollständige Verfahren nach § 64. Entscheidend sind das konkrete Gebäude und die Frage, ob ein Bebauungsplan für das Grundstück gilt.

Wie schnell ist die Bauanzeige nach § 62?

Die Bauaufsicht bestätigt den Eingang innerhalb einer Woche. Der Baubeginn ist einen Monat nach Eingang möglich, sofern das Vorhaben nicht untersagt oder früher freigegeben wird. Erfasst werden Wohngebäude der Klassen 1 und 2 in einem wirksamen Bebauungsplan, wenn das Vorhaben dem Plan entspricht und die Erschließung gesichert ist.

Was geschieht, wenn die Behörde nicht rechtzeitig entscheidet?

Im vereinfachten Verfahren nach § 63 beträgt die Frist ab vollständigem Antrag drei Monate. Aus wichtigem Grund kann sie um bis zu zwei Monate verlängert werden. Ohne Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als genehmigt. Für das vollständige Verfahren nach § 64 gilt diese Genehmigungsfiktion nicht.

Wie lange gilt die Baugenehmigung nach dieser Landesbauordnung?

In Brandenburg gilt sie nach § 73 Abs. 1 sieben Jahre. Das gilt auch für Teilbaugenehmigung und Vorbescheid. Die Genehmigung erlischt nicht, wenn innerhalb dieser Zeit begonnen und die Nutzungsaufnahme spätestens ein Jahr danach angezeigt wird. Ein Rechtsbehelf des Nachbarn hemmt den Lauf.

Was kostet ein Bauantrag?

Die Gebühr beträgt 1,1 Prozent des Bauwerts im vereinfachten Verfahren und 1,4 Prozent im vollständigen Verfahren, mindestens 100 €. Bei einem Bauwert von 300 000 € sind das 3 300 € oder 4 200 €. Die Gebühr fällt auch bei einer Versagung an.

Darf ich die Bauzeichnungen selbst einreichen?

Nein. § 65 beschränkt die Einreichung auf bauvorlageberechtigte Personen mit Eintragung in der Landesliste, praktisch meist Architekten und qualifizierte Ingenieure. Im vereinfachten Verfahren bestätigt der Entwurfsverfasser außerdem, dass keine Ausnahme oder Abweichung erforderlich ist. Diese Erklärung begründet eigene Verantwortung.

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