Baurecht
Baulasten vor dem Grundstückskauf prüfen
Was eine Baulast bindet, wo der Auszug liegt und welche Baufläche übrig bleibt.
Auf dieser Seite
Ein zweites Register mit einer anderen Verpflichtung
Die Baulast selbst entsteht nach Landesrecht und wird von der Bauaufsicht geführt. Private Sicherungen wie eine Dienstbarkeit richten sich dagegen nach Bundesrecht. Welche Auskunft Sie erhalten und welche Gebühren anfallen, bestimmt die zuständige Behörde; die Gemeinde oder der Landkreis kann dafür eine Satzung anwenden.
Belastungen deutscher Grundstücke stehen in zwei Systemen, die verschiedenen Rechtsgebieten angehören. Private Rechte stehen in Abteilung II des Grundbuchs. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen stehen im Baulastenverzeichnis, das in Brandenburg von der unteren Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt geführt wird, nach § 84 BbgBO.
Wer nur das Grundbuch prüft, hat das Grundstück zur Hälfte geprüft. Eine Baulast bindet jeden Rechtsnachfolger, erscheint in keinem Grundbuchauszug und kann der Grund sein, warum ein scheinbar bebaubares Grundstück nicht bebaubar ist. Die Auskunft kostet ein Schreiben und eine geringe Gebühr.
- Was eine Baulast konkret bedeutet
- Die Brandenburger Lücke bei älteren Grundstücken
- So wird ein Eintrag gelesen
- Wenn der Nachbar eine Baulast verlangt
- Eintrag zugunsten des eigenen Grundstücks
Quelle: Bauordnungen und Baulastenregister der 16 Länder; im Beitrag einzeln benannt; Stand August 2026
Was eine Baulast konkret bedeutet
Ein Eigentümer erklärt gegenüber der Bauaufsicht, dass er auf seinem Grundstück etwas tun, dulden oder unterlassen wird, obwohl sich diese Pflicht nicht bereits aus dem Gesetz ergibt. Die Erklärung erfolgt schriftlich. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder direkt bei der Behörde geleistet werden. Wirksam wird die Verpflichtung mit der Eintragung im Register. Ab diesem Zeitpunkt bindet sie auch Rechtsnachfolger.
Das Instrument schafft eine Grundlage, auf die sich die Bauaufsicht verlassen kann. Ein Nachbar hält einen Streifen frei, damit die Abstandsfläche eines Hauses über die Grenze reichen kann. Die Behörde kann dann eine Genehmigung erteilen, weil der Streifen unabhängig vom Eigentümerwechsel frei bleiben soll. Eine private Vereinbarung zwischen Nachbarn reicht dafür nicht, denn der nächste Eigentümer wäre daran nicht gebunden.
Zwei Register, ein Grundstück. Ein GrundCheck-Bericht klärt die Flurstücksidentität und den planungsrechtlichen Kontext. Damit wird die Baulastenanfrage zu einer konkreten Prüfung. Grundstück prüfen.
Die vier häufigsten Baulasten
- Abstandsflächenbaulast. Ein Nachbar akzeptiert, dass ein Teil der erforderlichen Abstandsfläche auf seinem Grundstück liegt, und baut dort nicht. § 6 Abs. 2 BbgBO verlangt, dass Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück liegen. Sie dürfen nur öffentlich-rechtlich gesichert auf ein anderes Grundstück reichen. Genau dafür dient diese Baulast.
- Erschließungsbaulast oder Zufahrtsbaulast. Die Zufahrt zu einer öffentlichen Straße verläuft über ein Nachbargrundstück. Die Sicherung erlaubt der Behörde, den Zugang als gesichert zu behandeln.
- Vereinigungsbaulast. Zwei Flurstücke werden für das Baurecht wie ein Grundstück behandelt. Dadurch kann ein Gebäude über der gemeinsamen Grenze stehen.
- Stellplatzbaulast. Erforderliche Stellplätze liegen auf einem anderen Grundstück. Dieses Grundstück bleibt an die Nutzung für Stellplätze gebunden.
Jede dieser Baulasten kann dem eigenen Grundstück zugutekommen oder es belasten. Das Register zeigt, in welcher Richtung die Verpflichtung wirkt. Ein begünstigender Eintrag ist ein zu prüfender Vorteil. Ein belastender Eintrag ist eine Einschränkung, die mit dem Grundstück erworben wird.

Die Brandenburger Lücke bei älteren Grundstücken
Die meisten deutschen Länder kannten das Instrument ohne längere Unterbrechung. Brandenburg schaffte die Baulast 1998 ab und führte sie erst mit der Bauordnung wieder ein, die am 1. Juli 2016 in Kraft trat. Dadurch entstand eine Lücke von achtzehn Jahren. Für Grundstücke aus dieser Zeit ist die Prüfung deshalb anders aufgebaut.
Wo der Auszug beantragt wird
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde. In Brandenburg liegt sie auf Ebene des Landkreises und nicht bei der Gemeinde. Das Land hat vierzehn Landkreise: Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark. Vier kreisfreie Städte führen ihre Bauaufsicht selbst: Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam.
Die Gemeinde ist für diese Anfrage die falsche Adresse. Sie ist dagegen die richtige Stelle für den Bebauungsplan und das kommunale Vorkaufsrecht. Wer an das Gemeindeamt schreibt, verliert leicht zwei oder drei Wochen, bis das Schreiben weitergeleitet wird. Die Anfrage gehört an den Landkreis, zu Händen der Bauaufsichtsbehörde. In den Betreff gehören Gemarkung, Flur und Flurstück.
Schreiben Sie an die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, in dem das Grundstück liegt. Geben Sie Gemarkung, Flur und Flurstück an. Bitten Sie um einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis oder um eine schriftliche Bestätigung, dass kein Eintrag besteht. Fragen Sie in beide Richtungen: nach Baulasten zulasten des Grundstücks und nach Baulasten zugunsten des Grundstücks auf anderen Flurstücken.
Der Zugang ist nicht vollständig öffentlich. Die Behörde erteilt einen Auszug bei berechtigtem Interesse. Ein Käufer mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers oder mit schriftlich dokumentierter Kaufabsicht erfüllt diese Voraussetzung normalerweise. Gebühr und Bearbeitungszeit richten sich nach der zuständigen Behörde; beides sollte bei der Anfrage bestätigt werden. Die Anfrage sollte parallel zum Grundbuchauszug laufen und nicht erst danach.

So wird ein Eintrag gelesen
Ein Eintrag nennt das belastete Flurstück, den Inhalt der Verpflichtung und das Datum der Erklärung. Meist nennt er außerdem das Flurstück oder das Vorhaben, für das die Baulast abgegeben wurde. Die Sprache ist knapp und verwaltungsförmig. Häufig gehört eine Skizze dazu. Gerade diese Skizze muss auf der Katasterkarte nachvollzogen werden.
Drei Fragen strukturieren die Prüfung eines Eintrags. Was darf auf der belasteten Fläche genau nicht geschehen? Meist geht es um Bauen, manchmal aber auch um Bepflanzung oder Geländeveränderungen. Wie groß ist die betroffene Fläche, gemessen statt bloß beschrieben? Und erfüllt die Baulast noch ihren Zweck? Ein Eintrag für ein nicht mehr vorhandenes Gebäude kann unter Umständen aufgehoben werden.
Welche Folgen die Baulast für den eigenen Entwurf hat
Die Prüfung folgt deshalb immer demselben praktischen Schritt: Jede Baulast und jeder Abstand wird vor dem Kaufangebot auf dem Lageplan eingezeichnet. Danach wird geprüft, welches Rechteck übrig bleibt. Der Bebauungsplan und Nutzbarkeit-Beitrag behandelt die zusätzlichen planungsrechtlichen Grenzen. Die privaten Flächenrechte stehen im Beitrag zu Dienstbarkeiten und Wegerecht.

Wenn der Nachbar eine Baulast verlangt
Früher oder später braucht das Nachbargrundstück etwas von der eigenen Fläche: eine übergreifende Abstandsfläche, eine Zufahrt oder einen Stellplatz. Die Bitte wird oft als reine Formalität dargestellt. Das ist sie nicht. Eine abgegebene Baulast verringert dauerhaft, was auf dem eigenen Grundstück möglich ist. Sie bindet auch den Käufer, an den das Grundstück später verkauft wird.
Vor einer Unterschrift gelten drei Regeln. Zuerst wird die betroffene Fläche exakt vermessen und der Verlust an bebaubarer Fläche berechnet. Dann wird über eine Zahlung gesprochen. Für den Nachbarn kann die Baulast den Unterschied zwischen Genehmigung und fehlender Genehmigung bedeuten. Schließlich muss die Erklärung eng auf den konkreten Zweck begrenzt sein. Eine weit formulierte Verpflichtung lässt sich später schwerer beseitigen.
Wie eine Baulast aufgehoben wird
Eine Baulast endet durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. § 84 Abs. 3 BbgBO verpflichtet die Behörde zum Verzicht, sobald kein öffentliches Interesse an der Verpflichtung mehr besteht. Vor dem Verzicht soll sie den belasteten Eigentümer und die Begünstigten anhören.
In der Praxis kann ein Eintrag für ein abgebrochenes Gebäude oder für eine nie genutzte Genehmigung häufig beseitigt werden. Eine Baulast, die weiterhin eine bestehende Genehmigung des Nachbarn absichert, bleibt dagegen bestehen. Der Antrag ist gebührenfrei möglich und sollte früh gestellt werden, weil die Antwort Wochen dauert. Ein laufender Antrag ist noch keine Löschung. Kaufen Sie nie mit der Annahme, die Baulast werde wahrscheinlich aufgehoben.

Eintrag zugunsten des eigenen Grundstücks
Das Register wirkt in beide Richtungen. Eine Baulast auf dem Nachbargrundstück zugunsten des eigenen Flurstücks kann der Grund sein, warum dieses überhaupt bebaubar ist. Behauptet der Verkäufer oder Makler, Zufahrt, Abstandsfläche oder Stellplätze seien gesichert, muss der Eintrag auf dem belasteten Grundstück geprüft werden. Eine Aussage über das eigene Grundstück genügt nicht.
Bei einem begünstigenden Eintrag sind drei Fragen entscheidend. Ist das eigene Flurstück ausdrücklich genannt? Eine Verpflichtung zugunsten eines anderen Flurstücks oder eines bestimmten alten Vorhabens hilft nicht automatisch. Deckt der Inhalt das geplante Vorhaben tatsächlich ab? Eine Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzung ist nicht ohne Weiteres eine Zufahrt für ein Wohnhaus. Und ist die belastete Fläche noch körperlich für den Zweck nutzbar? Ein frei zu haltender Streifen beseitigt zum Beispiel keine ausgewachsene Eiche.
Folgen bei Missachtung
Die Bauaufsichtsbehörde setzt eine Baulast durch, nicht der Nachbar. Baut der belastete Eigentümer auf einem freizuhaltenden Streifen, kann die Behörde die Wiederherstellung verlangen. Ihre Anordnungen richten sich gegen den Eigentümer des Grundstücks im jeweiligen Zeitpunkt, unabhängig davon, wer die Erklärung abgegeben hat.
- ZufahrtsbaulastSichert die Zufahrt öffentlich-rechtlich
- AbstandsflächenbaulastVerlagert eine erforderliche Fläche
- Stellplatz- oder VereinigungsbaulastBindet Nutzung oder Flurstücke
Quelle: Bauordnungen und Baulastenregister der 16 Länder; im Beitrag einzeln benannt; Stand August 2026
Drei Fehler mit echten Kosten
Ein sauberes Grundbuch mit einem sauberen Grundstück verwechseln. Die beiden Register sind nicht miteinander verbunden. Der Notar prüft das Grundbuch routinemäßig. Das Baulastenverzeichnis muss der Käufer anfordern. Niemand in der Transaktion tut dies automatisch.
Die Erklärung des Nachbarn als Gefälligkeit unterschreiben. Die Bitte klingt regelmäßig nach einer Formalität unter guten Nachbarn. Die Verpflichtung ist dauerhaft, bindet den späteren Käufer und kann die bebaubare Fläche des eigenen Grundstücks verkleinern. Erst messen, dann entscheiden.
Auf einen angekündigten Verzicht kaufen. Ein Antrag auf Aufhebung ist keine Aufhebung. Die Behörde braucht Wochen, hört Begünstigte an und lehnt ab, wenn ein öffentliches Interesse fortbesteht. Entweder liegt der Verzicht vor dem Vollzug vor oder das Grundstück wird mit der Baulast gekauft.
Baulast und Grunddienstbarkeit im Vergleich
Für die Kaufprüfung müssen beide Ebenen im selben Lageplan zusammengeführt werden. Das Wegerecht kann den Zugang zwischen den Parteien sichern, sagt aber nichts über die öffentlich-rechtliche Bebaubarkeit. Die Baulast kann eine Zufahrt für das Bauordnungsrecht sichern, ersetzt aber keinen privaten Anspruch gegen den Nachbarn. Vor der Beurkundung sollte deshalb feststehen, wer welche Erklärung abgibt, welches Flurstück betroffen ist und ob die geplante Nutzung beide Sicherungen tatsächlich braucht.
Beide Rechte können für dieselbe praktische Lösung nebeneinander bestehen. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht gibt dem Nachbarn einen privaten Anspruch. Die passende Baulast gibt der Bauaufsicht die öffentlich-rechtliche Sicherung. Fehlt eine der beiden Sicherungen, muss geklärt werden, warum.
Was die Prüfung kostet und spart
Der Aufwand besteht aus der Registerauskunft, dem Abgleich mit Flurstück und Lageplan sowie der fachlichen Einordnung für den Entwurf. Eine reine Negativauskunft beantwortet nur die Registerfrage; sie zeigt nicht, ob eine vorhandene Baulast die geplante Garage, Zufahrt oder Abstandsfläche erreicht. Der Käufer spart vor allem eine falsche Planung und spätere Verhandlungen, wenn der Auszug vor dem Kaufangebot mit dem Planer gelesen und jede betroffene Fläche markiert wird.
Unterlagen vor dem Notartermin
- Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis des Landkreises oder die schriftliche Bestätigung, dass kein Eintrag besteht.
- Die Anfrage in der Gegenrichtung: Einträge auf anderen Flurstücken, die das eigene Grundstück begünstigen.
- Jede beigefügte Skizze, gemeinsam mit den Abstandsflächen auf die Katasterkarte übertragen.
- Bei einem Grundstück, das zwischen 1998 und 2016 entwickelt wurde, eine genaue Prüfung der Abteilung II auf Dienstbarkeiten zugunsten der Behörde.
- Eine schriftliche Bestätigung jedes angekündigten Verzichts, vor dem Vollzug und nicht danach.
- Wenn ein Nachbar eine neue Baulast verlangt, eine vermessene Bewertung der Kosten und ein Preis für die Erklärung.
Das unsichtbare Register prüfen. Ein GrundCheck-Bericht liefert die richtige Flurstücksidentität und das planungsrechtliche Bild für die Baulastenanfrage. Grundstück prüfen.
Die Trennung ist für die Kaufprüfung praktisch entscheidend. Ein Grundbuchauszug kann vollständig und aktuell sein, ohne die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu zeigen. Umgekehrt kann ein Baulastenauszug eine wichtige Sicherung nennen, die im Grundbuch nicht als privates Recht erscheint. Beide Dokumente beantworten daher unterschiedliche Fragen und ersetzen einander nicht.
Für die Kaufentscheidung reicht die Existenz eines Eintrags allein nicht. Entscheidend ist, ob sein Inhalt mit dem geplanten Gebäude, der Zufahrt oder den Stellplätzen zusammenpasst. Ein Eintrag muss in den Lageplan und in den Entwurf übersetzt werden. Erst dann ist erkennbar, ob die Verpflichtung nur eine Fläche am Rand betrifft oder die geplante Nutzung im Kern verändert.
Der Wortlaut darf nicht durch eine mündliche Erklärung des Verkäufers ersetzt werden. Maßgeblich ist, was die Behörde eingetragen hat und welche Fläche die beigefügte Zeichnung tatsächlich markiert. Bei einer begünstigenden Baulast muss zusätzlich geprüft werden, ob das eigene Flurstück als Begünstigter genannt ist. Eine allgemeine Zusage zur Zufahrt oder zur Bebaubarkeit ist kein Ersatz für diese Dokumente.
Bei unklaren Formulierungen gehört die Rückfrage an die zuständige Bauaufsicht, bevor der Kaufvertrag vollzogen wird. Für die Planung muss außerdem feststehen, ob die Verpflichtung dauerhaft freizuhalten ist oder eine bestimmte Nutzung erlaubt. Diese Unterscheidung kann die Position des Baukörpers verändern, selbst wenn die betroffene Fläche auf dem Papier klein wirkt.
Die GRZ beantwortet nur, wie viel Fläche grundsätzlich überbaut werden darf. Sie zeigt nicht, ob der zulässige Baukörper zwischen Abstandsflächen, Leitungen, Zufahrten und Baulasten tatsächlich Platz findet. Deshalb reicht eine überschlägige Flächenberechnung nicht. Der Entwurf muss mit den eingezeichneten Flächen abgeglichen werden, bevor der Preis auf einer bestimmten Hausgröße beruht.
Bei einem belasteten Grundstück sind auch mögliche Vorteile zu dokumentieren. Eine Zufahrtsbaulast auf dem Nachbargrundstück kann eine eigene Einschränkung ausgleichen. Fehlt der Nachweis zugunsten des eigenen Flurstücks, darf dieser Vorteil nicht einfach in die Planung eingerechnet werden.
Die Erklärung sollte mit dem eigenen Entwurf abgeglichen werden; das Vorhaben des Nachbarn ist dafür nicht der einzige Maßstab. Eine Fläche, die heute ungenutzt wirkt, kann für eine spätere Erweiterung, eine Zufahrt oder einen Stellplatz benötigt werden. Was dauerhaft gebunden wird, bleibt auch bei einem späteren Eigentümerwechsel gebunden. Der wirtschaftliche Ausgleich gehört deshalb vor die Unterschrift und nicht in eine nachträgliche Nebenabsprache.
Wer die Baulast übernimmt, sollte eine Kopie der Erklärung, des Lageplans und des Registereintrags aufbewahren. Diese Unterlagen gehören später in die Verkaufsunterlagen. So lässt sich offenlegen, welche Einschränkung besteht und welche Fläche genau betroffen ist, statt den nächsten Käufer auf eine allgemeine Beschreibung zu verweisen.
Vor einem Antrag auf Verzicht muss der Zweck der Eintragung anhand der Akten und der tatsächlichen Situation nachvollziehbar sein. Die Behörde prüft neben der Erklärung des belasteten Eigentümers, ob die Sicherung noch gebraucht wird. Sie berücksichtigt auch, ob die Sicherung noch für ein anderes Grundstück oder eine bestehende Genehmigung benötigt wird. Ein Verzicht kann daher nicht durch eine private Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ersetzt werden.
Die Unterlagen sollten vor dem Notartermin so geordnet sein, dass jede Aussage auf einen konkreten Eintrag oder eine konkrete behördliche Bestätigung zurückgeführt werden kann. Ein Verkäuferhinweis ohne Registerauszug bleibt eine Behauptung. Gleiches gilt für die Zusage, ein Verzicht werde später schon erteilt. Für die Kaufentscheidung zählt der dokumentierte Stand am Tag der Beurkundung.
Wenn der Auszug eine Belastung nennt, wird ihr Verlauf auf dem Lageplan markiert und mit dem Entwurf verglichen. Wenn der Auszug leer ist, bleibt bei einem Grundstück aus der Brandenburger Übergangszeit die Prüfung von Abteilung II erforderlich. Diese beiden Fälle werden nicht gleich behandelt, weil das leere Register allein die historische Sicherung nicht ausschließt.
Zum Abgleich der privaten Sicherung dienen außerdem § 1018 BGB und die Regeln zum gutgläubigen Erwerb im § 892 BGB.
Bei einer fehlenden Zufahrt ist ergänzend § 917 BGB zu prüfen.
Was in Ihrem Bundesland anders ist
Die Übersicht zeigt die derzeit bestätigten landesrechtlichen Unterschiede. Positionen mit dem Hinweis Keine Daten sind noch in Prüfung; bestätigen Sie sie vor dem Kauf bei Ihrer örtlichen Bauaufsicht.
| Land | Wert | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Baulasten: Baulastenverzeichnis. Baden-Württemberg führt ein öffentlich-rechtliches Baulastenverzeichnis; die zuständige Stelle ist regelmäßig die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. | § 72 LBO | Quelle Baden-Württemberg |
| Bayern | Bayern: keine Baulast-Institution. Bayern ist der einzige Flächenstaat ohne Baulastenverzeichnis nach einer landesbauordnungsrechtlichen Baulastregelung. Ersatzmechanismus: dingliche Sicherung, insbesondere Grunddienstbarkeit im Grundbuch. Eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit kann eine rechtliche Sicherung schaffen, ist aber nicht mit einer Baulast identisch: sie wirkt zugunsten eines Grundstücks bzw. Berechtigten und nicht als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht. | Art. 6 Abs. 2 BayBO; §§ 1018 ff. BGB | Quelle Bayern |
| Berlin | Baulastenverzeichnis: Baulastenverzeichnis Berlin, geführt bei den bezirklichen Bauaufsichten. Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und wirken gegenüber Rechtsnachfolgern. | § 84 BauO Bln | Quelle Berlin |
| Brandenburg | Baulastenverzeichnis: Baulasten werden in Brandenburg geführt. Baulasten werden durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen, mit der Eintragung wirksam und vom Baulastenverzeichnis geführt; Einsicht ist bei berechtigtem Interesse möglich. | § 84 BbgBO | Quelle Brandenburg |
| Bremen | § 82 Abs. 1 BremLBO – Begründung: Baulast. Eigentümerinnen und Eigentümer können gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen; die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirkt gegen Rechtsnachfolger. § 82 Abs. 2 BremLBO – Form: Schriftform mit öffentlicher Beglaubigung. Die Erklärung bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen, die Unterschrift muss beglaubigt oder vor der Behörde geleistet werden. | § 82 BremLBO | Quelle Bremen |
| Hamburg | Baulastenverzeichnis: existiert, geführt von der Bauaufsichtsbehörde. § 83 HBauO: Baulasten entstehen durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde und werden mit Eintragung im Baulastenverzeichnis wirksam; Einsicht bei berechtigtem Interesse (§ 83 Abs. 5 HBauO). | § 83 Abs. 1 Satz 3 HBauO | Quelle Hamburg |
| Hessen | Baulastenverzeichnis: Baulasten werden durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Das Verzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde oder der gesetzlich bestimmten Stelle geführt; Auskünfte und Abschriften sind gebührenpflichtig. | § 85 HBO | Quelle Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Baulastenverzeichnis: Baulasten werden durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen und mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. § 83 LBauO M-V; wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. § 83 wurde durch das Änderungsgesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522) nicht geändert. | § 83 LBauO M-V | Quelle Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Register: Baulastenverzeichnis. Baulasten werden mit der Eintragung wirksam; das Verzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Einsicht: berechtigtes Interesse. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht und Auszüge erhalten. | § 81 NBauO | Quelle Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Baulast: öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde. Baulasten werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken gegenüber Rechtsnachfolgern. Auskunft: Einsicht bei berechtigtem Interesse. Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt; berechtigte Personen können Einsicht und Auszug verlangen. | § 85 BauO NRW 2018 | Quelle Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Baulastenverzeichnis: Baulasten werden in Rheinland-Pfalz geführt. Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Sicherung; Führung und Nachweis im Liegenschaftskataster richten sich nach § 86 LBauO und der Verwaltungsvorschrift. | § 86 LBauO Rheinland-Pfalz | Quelle Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Baulastenverzeichnis: existiert. Bayern ist unter den 16 Ländern das einzige ohne die Institution der Baulast; das Saarland führt demnach ein Baulastenverzeichnis. Die genaue Paragrafennummer und die Auskunftsmodalitäten konnten wegen des systemischen Zugriffsausfalls (siehe abstandsflaeche.note_de) nicht aus dem LBO-Wortlaut selbst bestätigt werden. | § 83 LBO | Quelle Saarland |
| Sachsen | Baulastenverzeichnis: Baulasten werden in Sachsen geführt. Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen und in das Baulastenverzeichnis eingetragen. | § 83 SächsBO | Quelle Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Baulastenverzeichnis: Baulasten werden durch Eintragung wirksam; das Verzeichnis führt die Bauaufsichtsbehörde. § 82 BauO LSA: Die Baulast wirkt auch gegenüber Rechtsnachfolgern; Einsicht oder Abschriften sind bei berechtigtem Interesse möglich. | § 82 BauO LSA | Quelle Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Register: Baulastenverzeichnis. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis geführt. Einsicht: berechtigtes Interesse. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann Einsicht und Abschriften erhalten. | § 83 LBO | Quelle Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Baulastenverzeichnis: Baulastenverzeichnis. Baulasten werden durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommen und in das Baulastenverzeichnis eingetragen; die Bauaufsichtsbehörde führt das Verzeichnis. Auskunft: Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis. Eine grundstücksbezogene Auskunft kann über das zuständige Thüringer Verwaltungsportal beantragt werden; die örtliche Bauaufsichtsbehörde bleibt maßgeblich. | § 82 ThürBO | Quelle Thüringen |
Die Tabellenwerte werden laufend geprüft. Bei einem konkreten Grundstück sollte die zuständige Behörde bestätigen, welche Fassung und welche örtliche Satzung gilt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Baulasten und Register: § 84 BbgBO. Abstandsflächen und ihre öffentlich-rechtliche Sicherung stehen in § 6 derselben Bauordnung.
- Private Dienstbarkeiten zum Vergleich: § 1018 und § 1090 BGB.
- Darüber liegende planungsrechtliche Zulässigkeit: § 30, § 34 und § 35 BauGB.
- Grundbuchzugang und Gebühren: § 12 GBO und das GNotKG-Kostenverzeichnis.
- Bodenwerte für den Preisvergleich: BORIS und der Marktbericht 2025.
Stand der Angaben: August 2026. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und keine Rechtsberatung für ein bestimmtes Grundstück. Weiterlesen: Erschließung und Zufahrt, Grundbuch und ALKIS, Altlasten und Bodenkontamination.