Risiken
Kampfmittel vor dem Grundstückskauf prüfen
Wie Kampfmittelverdacht, Aktenauskunft und technische Sondierung den Kauf, die Kosten und den Baubeginn beeinflussen.
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Kampfmittelverdacht als eigenes Baurisiko
Kampfmittel sind Bomben, Granaten, Munitionsteile und andere militärische Hinterlassenschaften, die im Boden liegen oder aus ihm geborgen werden können. Für ein Grundstück ist nicht allein ein tatsächlicher Fund relevant. Schon ein behördlich geführter Verdacht kann Erdarbeiten, Bauablauf und Finanzierung beeinflussen. Die historische Nutzung der Fläche, Luftbilder, Kampfhandlungen, frühere Räumungen und spätere Aufschüttungen werden unterschiedlich bewertet. Eine Aussage im Exposé, das Grundstück sei bisher unauffällig gewesen, ist deshalb keine Kampfmittelfreiheit. Vor dem Kauf muss geklärt werden, welche Stelle die Fläche beurteilt hat, auf welche Quellen sich die Beurteilung stützt und ob sie nur den bisherigen Zustand oder auch das geplante Baufeld betrifft. Die Zuständigkeitsordnung des Grundgesetzes erklärt, warum das Verfahren landesrechtlich organisiert ist. Die Gemeinde kann als Eingangsstelle handeln, während die fachliche Stelle die Gefahr bewertet; örtliche Satzungen und Verfahrensregeln können den Ablauf ergänzen. Daraus entsteht aber keine einheitliche Freigabe für alle Länder.
- Landesdienst, Ordnungsbehörde und Gemeinde
- Anfrage vor dem Kauf formulieren
- Wann das Land zahlt und wann der Bauherr
- Was bei einem Fund sofort zu tun ist
- Baugenehmigung und Kampfmittelhinweis
Quelle: Kampfmittelverordnungen und amtliche Dienste der Länder; im Beitrag einzeln benannt; Stand August 2026
Landesdienst, Ordnungsbehörde und Gemeinde
Die Kampfmittelbeseitigung ist Gefahrenabwehr. In der Praxis teilen sich örtliche Ordnungsbehörde, Landesfachdienst, Polizei und gegebenenfalls weitere Sicherheitsstellen die Aufgaben. Die Gemeinde oder der Landkreis nimmt den Antrag häufig entgegen, entscheidet aber nicht überall selbst über die fachliche Bewertung. Der Landesdienst wertet Quellen aus, berät zur technischen Erkundung und übernimmt je nach Verfahren die Bergung oder Vernichtung. Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Ort des Grundstücks und vom landesrechtlichen Vollzug ab. Das Grundgesetz zu den Kriegsfolgelasten ist für die Kostenordnung nicht gleichbedeutend mit einer Zusage des Landes im Einzelfall. Nennen Sie im Antrag den Zweck der Anfrage und verlangen Sie eine Weiterleitung, wenn die Eingangsbehörde nicht fachlich entscheidet. Die Landestabelle benennt die erfassten Dienste und zeigt, wo die erste Anfrage gestellt werden kann.
Kartenauskunft und Geländeerkundung
Eine Auskunft aus Kartothek, Luftbildarchiv oder Verdachtsflächenkarte beantwortet eine historische Recherchefrage. Sie sagt, ob nach den ausgewerteten Unterlagen Anhaltspunkte für eine Belastung bestehen. Eine Geländeerkundung untersucht dagegen den Boden des konkreten Baufelds mit einem technischen Verfahren. Je nach Untergrund und Ziel kommen Luftbildauswertung, Magnetik, elektromagnetische Messung, Bohrlochdetektion, Sondierung oder eine kontrollierte Freilegung in Betracht. Die Methoden haben unterschiedliche Reichweiten und Ausschlüsse. Leitungen, Stahlbeton, Auffüllungen, Wasser und dicht bebaute Flächen können die Messung erschweren. Eine negative Kartenauskunft ersetzt deshalb nicht automatisch die erforderliche technische Untersuchung. Umgekehrt kann eine fachgerechte Sondierung nur den untersuchten Bereich und die untersuchte Tiefe abdecken. Im Auftrag müssen Baufeld, Gründung, Leitungsgräben, Arbeitsraum und geplante Aushubtiefe beschrieben werden. Die Vorschriften zum Verwaltungszwang sind keine technische Suchanleitung, verdeutlichen aber, dass behördliche Gefahrenabwehr und private Bauvorbereitung verschiedene Maßnahmen bleiben.

Anfrage vor dem Kauf formulieren
Eine brauchbare Anfrage enthält Gemarkung, Flurstück, Lageplan, Eigentümer oder Antragsteller, geplante Nutzung und den vorgesehenen Eingriff in den Boden. Für ein Wohnhaus müssen Baufeld, Keller, Gründung, Zufahrt, Leitungen, Bohrungen und Aufschüttungen markiert werden. Fragen Sie, ob die Behörde eine reine Aktenauskunft, eine Luftbildauswertung, eine technische Untersuchung oder eine Freigabe für bestimmte Arbeiten meint. Bitten Sie um die verwendete Kartengrundlage, den räumlichen Prüfbereich, die Gültigkeit für das geplante Vorhaben und die zuständige Stelle für einen späteren Fund. Eine Antwort ohne Flurstücksbezug ist schwer verwertbar. Bei einem Kaufvertrag gehören Antrag, Eingangsbestätigung und Bescheid in die Unterlagen. Das Ermittlungsprinzip des Verwaltungsverfahrens entbindet den Antragsteller nicht davon, die entscheidenden Tatsachen und Pläne vollständig einzureichen. Je genauer die Frage, desto weniger Raum bleibt für eine missverständliche Freigabe.
Luftbilder, Akten und historische Nutzung
Historische Luftbilder können Bombentrichter, zerstörte Gebäude, militärische Anlagen oder bereits bearbeitete Verdachtsflächen zeigen. Sie beweisen allein nicht, dass ein Gegenstand im Boden liegt. Ein Bild kann durch Perspektive, Bewuchs, Schatten, schlechte Auflösung oder spätere Erdbewegungen falsch eingeordnet werden. Ergänzend sind Räumstellenakten, Meldungen, Bauakten, Karten der Kampfhandlungen, frühere Sondierungen und Angaben zu Aufschüttungen heranzuziehen. Jede Quelle braucht eine Orts- und Zeitzuordnung. Eine spätere Baumaßnahme kann den Boden so verändert haben, dass die alte Oberfläche nicht mehr erkennbar ist. Eine frühere Räumung kann nur einen abgegrenzten Bereich oder eine bestimmte Tiefe betreffen. Prüfen Sie deshalb, ob der aktuelle Baukörper außerhalb der untersuchten Fläche liegt. Die Begründung eines Verwaltungsakts ist nützlich, wenn die Behörde eine formelle Entscheidung erlässt; eine informelle Kartennotiz hat nicht dieselbe Aussage. Der Prüfbericht sollte die verwendeten Quellen und ihre Grenzen ausdrücklich nennen.

Wann das Land zahlt und wann der Bauherr
Die Kostenfrage muss nach Maßnahme und Rechtsgrundlage getrennt werden. Staatliche Stellen können die eigentliche Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr übernehmen, während die Kosten für private Bauvorbereitung, Sondierung, Bohrlochdetektion, Freilegung, Bauverzögerung oder besondere Sicherung beim Veranlasser liegen. Andere Verteilungen können sich aus Landesrecht, Verwaltungsvereinbarung, Eigentum am Grundstück, Herkunft der Munition oder dem konkreten Projekt ergeben. Die Tabelle weist kostenfreie und kostenpflichtige landesbezogene Angaben aus; offene Fälle bleiben als solche stehen. Eine positive Kartenauskunft bedeutet nicht, dass jede spätere Untersuchung bezahlt wird. Lassen Sie sich vor der Beauftragung schriftlich sagen, welche Position die Behörde selbst übernimmt, welche der Antragsteller beauftragen muss und ob ein privates Unternehmen nach Vorgaben des Dienstes eingesetzt werden darf. Für NRW erläutert der Runderlass zur Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung die Trennung zwischen staatlicher Räumung und vorbereitenden Arbeiten. Die dortige Regel darf nicht ungeprüft auf ein anderes Land übertragen werden.
Das Ergebnis in den Bauzeitenplan einbauen
Die Anfrage gehört in die frühe Planungsphase, weil ein Verdacht mehrere nachfolgende Entscheidungen sperren kann. Der Terminplan muss Raum für Antrag, Rückfragen, Aktenauswertung, Beauftragung einer Fachfirma, Messung, Bewertung, eventuelle Freilegung und schriftliche Dokumentation lassen. Bei einem Keller oder einer tiefen Baugrube kann eine zusätzliche Untersuchung nötig werden, obwohl eine oberflächennahe Prüfung unauffällig war. Auch Zufahrt, Kranstandort, Verbau, Leitungsbau und Bodenaustausch können neue Eingriffsflächen bilden. Der Bauherr sollte die Freigabe auf den gesamten Arbeitsbereich beziehen, nicht allein auf den Hausgrundriss. Im Vertrag mit Planer und Erdbauer müssen Meldeweg, Baustopp, Sicherung und Dokumentation geregelt werden. Ein Notartermin vor der Klärung erschwert die Kostenverteilung. Die Abgrenzung des Bauplanungsrechts nach § 29 BauGB beantwortet nicht die Kampfmittelgefahr, zeigt aber, dass Planung, Genehmigung und Gefahrenabwehr getrennte Prüfstränge sind. Der Baustart sollte an die tatsächlich erforderlichen Unterlagen anknüpfen.

Was bei einem Fund sofort zu tun ist
Wird auf der Baustelle ein verdächtiger Gegenstand sichtbar, sind Erdarbeiten und Erschütterungen im betroffenen Bereich sofort zu stoppen. Der Gegenstand darf nicht berührt, bewegt, geöffnet, fotografisch aus kurzer Entfernung untersucht oder mit Geräten freigelegt werden. Personen müssen Abstand halten, den Bereich sichern und die örtlich zuständige Ordnungsbehörde oder Polizei verständigen. Bei akuter Gefahr ist der Notruf einzuschalten. Der Fundort wird nur aus sicherer Entfernung beschrieben; Zufahrten, Baugrube und Gefahrenbereich sind der Einsatzstelle mitzuteilen. Die Bauleitung dokumentiert Zeitpunkt, Arbeitsgang, anwesende Firmen und den letzten sicheren Zustand. Eine private Räumfirma darf nicht eigenmächtig mit Bergung beginnen. Erst die zuständige Stelle legt fest, ob Absperrung, Evakuierung, Untersuchung, Entschärfung, Abtransport oder eine andere Maßnahme erforderlich ist. Nach § 1004 BGB und § 823 BGB lassen sich zivilrechtliche Fragen nicht als Sofortanweisung für einen Fund verwenden. Sicherheit und behördliche Gefahrenabwehr haben Vorrang.
Sondierung, Freilegung und Räumung trennen
Die Begriffe werden im Bauprozess oft vermischt, obwohl sie unterschiedliche Ergebnisse liefern. Eine Sondierung sucht nach Anomalien oder metallischen Signalen. Eine Freilegung legt einen Verdacht kontrolliert frei und schafft die Grundlage für eine Identifizierung. Eine Räumung beseitigt ein festgestelltes Kampfmittel durch Bergung, Entschärfung, Sprengung, Abtransport oder Vernichtung. Eine Freigabe bestätigt nur den Umfang, den die zuständige Stelle und die Fachfirma geprüft haben. Sie ist keine allgemeine Garantie für jede spätere Erdbewegung. Im Leistungsverzeichnis müssen daher Suchfläche, Tiefenbereich, Verfahren, Dokumentation, Umgang mit Störungen und Nachweis der Freigabe stehen. Die Bauherrschaft sollte die Fachkunde, Zulassung und Weisungsbindung des Auftragnehmers prüfen. Eine zusätzliche baubegleitende Überwachung kann erforderlich sein, wenn der Untergrund nicht vollständig untersucht werden kann. Das Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte erklärt, warum eine Freigabe den räumlichen und sachlichen Umfang genau nennen muss. Für den Kauf ist deshalb der konkrete Wortlaut wichtiger als die kurze Bezeichnung im Anschreiben.
- Kein dokumentierter VerdachtKeine Garantie für Kampfmittelfreiheit
- VerdachtsflächeLuftbildauswertung und Sondierkonzept
- Fund auf der BaustelleArbeit stoppen, Bereich sichern, Behörde rufen
Quelle: Kampfmittelverordnungen und amtliche Dienste der Länder; im Beitrag einzeln benannt; Stand August 2026
Baugenehmigung und Kampfmittelhinweis
Die Bauaufsichtsbehörde kann Unterlagen zum Kampfmittelverdacht verlangen, wenn das Vorhaben in den Baugrund eingreift oder eine fachrechtliche Stellungnahme erforderlich ist. Ein genehmigter Bauantrag ist aber nicht automatisch eine Kampfmittelfreigabe. Umgekehrt kann eine fachliche Auskunft den Bauplan nicht ersetzen. Im Verfahren müssen Lageplan, Erdarbeiten, Gründung und gegebenenfalls die Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zusammenpassen. Ändert sich das Baufeld, ist der alte Nachweis möglicherweise zu eng. Im Außenbereich kommen zusätzliche planungsrechtliche Fragen hinzu, die § 35 BauGB ordnet. Die örtliche Behörde kann außerdem festlegen, wann die Untersuchung vor Baubeginn vorliegen muss. Halten Sie die Dokumente in der Genehmigungsakte und im Bauvertrag identisch. Für die Finanzierung sollte klar sein, ob die Bank einen behördlichen Bescheid, einen Fachbericht oder nur eine Auskunft akzeptiert. Ein fehlendes Dokument darf nicht durch die Aussage ersetzt werden, dass in der Nachbarschaft bereits gebaut wurde.
Notarvertrag und Risikoallokation
Die Frage nach Kampfmitteln muss vor der notariellen Unterschrift geklärt werden, weil der Vertrag sonst einen unbestimmten Kosten- und Terminrisiko übernimmt. Nach § 311b BGB gehört der Grundstückskauf in die notarielle Form. Der Entwurf sollte bekannte Behördenhinweise, den Stand der Anfrage, offene Untersuchungen und die geplante Nutzung zutreffend wiedergeben. Wenn ein Bescheid aussteht, können Parteien eine aufschiebende Bedingung, ein Rücktrittsrecht, eine Frist zur Nachholung oder eine konkrete Kostenverteilung vereinbaren. Die Klausel muss festlegen, wer Antragsteller ist, wer den Auftrag erteilt, wem der Bericht gehört und wie ein Fund behandelt wird. Ein allgemeiner Haftungsausschluss beseitigt keine behördliche Untersuchungspflicht und macht eine unzutreffende Verkäuferangabe nicht richtig. Beziehen Sie Anlagen mit Aktenzeichen und Datum ein. Ein Kaufpreisnachlass muss gegen die erwarteten Kosten und die verbleibende Unsicherheit geprüft werden. Die Bundesnotarkammer beschreibt die notarielle Funktion; die individuelle Risikoverteilung bleibt Gegenstand des konkreten Vertrags.

Grundbuch und Unterlagenkette
Ein Grundbuchauszug weist privatrechtliche Rechte und Belastungen aus, nicht die vollständige historische Nutzung des Bodens. Ein Kampfmittelhinweis kann in Bauakte, Kaufvertrag, behördlicher Korrespondenz, Altlastenunterlagen oder einem früheren Gutachten liegen. Sammeln Sie die Dokumente mit Eingangsdatum, Flurstück, Lageplan und dem jeweils untersuchten Bereich. Nach § 873 BGB und § 19 GBO haben Eintragung und Bewilligung eine andere Funktion als eine gefahrenabwehrrechtliche Auskunft. Die Finanzierungsbank kann zusätzliche Nachweise verlangen, weil ein Verdacht den Wert, die Verwertbarkeit und den Baufortschritt berührt. Achten Sie darauf, dass der Bericht nicht allein auf einen Lageplan verweist, der im aktuellen Entwurf geändert wurde. Die Unterlagenkette muss erkennen lassen, ob ein Dokument eine Recherche, eine technische Suche, eine Räumung oder eine Freigabe betrifft. Fehlt der Originalbescheid, sollte die ausstellende Stelle um eine bestätigte Abschrift oder eine neue Auskunft gebeten werden. Ein Screenshot ohne Quelle und Kartenstand reicht für eine Kaufentscheidung nicht.
Entscheidung vor der Beurkundung
Vor der Beurkundung müssen drei Fragen getrennt beantwortet sein: Wer ist für die Auskunft zuständig, welche Untersuchung verlangt das geplante Vorhaben, und wer trägt die jeweilige Kostenposition? Danach werden die Ergebnisse in einer kurzen Entscheidungsvorlage zusammengeführt. Darin stehen Flurstück und Baufeld, Quellen der historischen Recherche, behördlicher Status, erforderliche technische Arbeiten, offene Fristen und die vertragliche Folge. Eine Kartenauskunft mit unklarem Prüfbereich bleibt ein offener Punkt. Eine technische Freigabe für das Wohnhaus deckt nicht automatisch die spätere Garage oder den Leitungsgraben ab. Bei einem gefundenen Gegenstand muss der Kaufprozess außerdem eine sichere Unterbrechung und die Meldung an die Behörde ermöglichen. Die Anhörung im Verwaltungsverfahren kann bei belastenden Entscheidungen eine Rolle spielen, ist aber kein Ersatz für die eigene Bauablaufplanung. Ein Notar kann Erklärungen beurkunden, keine Kampfmittelprüfung durchführen. Die Kaufentscheidung sollte auf den Originalunterlagen und einer klaren Zuständigkeitszuordnung beruhen.
Kampfmittelrisiko vor dem Kauf klären. Eine Grundstücksanalyse ordnet Behördenschreiben, Baufeld und offene Kosten.
| Land | Wert | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Zuständigkeit: Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Stuttgart. Beratung sowie Suche und Bergung erfolgen gegen vollständige Kostenerstattung. | VwV Kampfmittelbeseitigungsdienst | Quelle Baden-Württemberg |
| Bayern | Zuständigkeit: Kampfmittelbeseitigung in Bayern unter Beteiligung der zuständigen Sicherheits- und Fachbehörden. Die konkrete Auskunft und Gefahrenabwehr richtet sich nach Grundstück, Fundlage und örtlicher Zuständigkeit. | Art. 7 LStVG | Quelle Bayern |
| Berlin | Kampfmittelbeseitigung: Kampfmittelbeseitigungsdienst Berlin. Die Gefahrenabwehr und Beseitigung von Kampfmitteln erfolgt durch die zuständigen Berliner Sicherheitsbehörden. | § 1 ASOG Bln | Quelle Berlin |
| Brandenburg | Grundstücksprüfung und Gefahrenbeseitigung: Kampfmittelbeseitigungsdienst (KMBD) Brandenburg. Der KMBD bearbeitet Anträge zur Überprüfung von Grundstücken auf mögliche Kampfmittelbelastung und beseitigt Zufallsfunde. | Kampfmittelbeseitigungsdienst Brandenburg | Quelle Brandenburg |
| Bremen | Sondierungspflicht: Verdachtsflächen. Wer auf einer Verdachtsfläche in den Baugrund eingreift, muss vorher sondieren lassen; die Einstufung als Verdachtsfläche nimmt allein die Polizei vor. Kostentragung: Sondierung und Freilegen: Bauherr, Entschärfung und Abtransport: Land. § 8 KmSchVG legt die Kosten des Sondierens und Freilegens dem nach § 5 Verpflichteten auf; die Beseitigung des Kampfmittels trägt das Land. | § 8 Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Bremen) | Quelle Bremen |
| Hamburg | Gefahrenerkundung Kampfmittelverdacht: Auskunft vor Bodeneingriffen erforderlich. Vor Eingriffen in den Baugrund muss laut § 6 Abs. 1 KampfmittelVO eine Auskunft der GEKV eingeholt werden; Gebühr 114 EUR je angefangene halbe Stunde zzgl. 56 EUR Pauschale. | § 10 KampfmittelVO Hamburg | Quelle Hamburg |
| Hessen | Zuständige Stelle: Kampfmittelräumdienst des Regierungspräsidiums Darmstadt. Die Zuständigkeit und das konkrete Verfahren hängen vom Grundstück und vom Gefahrenabwehrfall ab. | Gebührenhinweis des Kampfmittelräumdienstes Hessen | Quelle Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Kampfmittelbelastungsauskunft (KMBA) online: kostenlos. Beantragung über das MV-Serviceportal, Ergebnis unmittelbar; je Antrag bis zu 5 Flurstücke abfragbar. Kampfmittelbelastungsauskunft per Formular: kostenpflichtig. Die schriftliche Antragstellung über Formulare ist gebührenpflichtig. | § 5 Abs. 1 KampfmVO M-V | Quelle Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Zuständigkeit: Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsen (KBD). Der KBD ist beim LGLN, Regionaldirektion Hameln-Hannover, angegliedert und unterstützt die Gemeinden im Rahmen der Amtshilfe. Luftbildauswertung: kostenpflichtig. Die Luftbildauswertung auf Antrag ist nach der amtlichen Antragsunterlage kostenpflichtig. | § 3 NUIG; Hinweise zur Kampfmittelbeseitigung Niedersachsen | Quelle Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Zuständigkeit: Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW bei den Bezirksregierungen. Die zuständige Bezirksregierung richtet sich nach dem Ort des Grundstücks; Anträge laufen regelmäßig über die zuständige örtliche/behördliche Stelle. | § 1 Ordnungsbehördengesetz NRW | Quelle Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Amtshilfe: Kampfmittelräumdienst Rheinland-Pfalz bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Der KMRD unterstützt zuständige Behörden bei Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren durch alte Kampfmittel. | § 1 POG Rheinland-Pfalz | Quelle Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Kampfmittelfund und Beseitigung: Kampfmittelbeseitigungsdienst Saarland. Der Dienst beseitigt und vernichtet nicht detonierte Kampfmittel; die Meldung läuft über die Polizei (110) oder die örtliche Ordnungsbehörde. Kosten der Beseitigung: kostenfrei für Grundstückseigentümer. Wörtlich: "Die Kosten für den Kampfmittelbeseitigungsdienst Saarland werden vom Land getragen. Für betroffene Grundstückseigentümer sind die Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes Saarland kostenfrei." Vorab-Auskunft zu Kampfmittelverdachtsflächen: im amtlichen Portal nicht als eigene Leistung ausgewiesen. Das Serviceportal Saarland kennt nur die Leistungen "Kampfmittel Beseitigung" und "Kenntnis von Kampfmitteln anzeigen". Eine gesonderte, kostenpflichtige Luftbild- oder Verdachtsflächenauskunft ist dort nicht beschrieben. | Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums | Quelle Saarland |
| Sachsen | Kampfmittelbeseitigung: Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst beräumt und vernichtet angezeigte Kampfmittel; für neuzeitliche Munition ist die Bundeswehr zuständig. | Sächsische Kampfmittelverordnung | Quelle Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Kampfmittelbelastungsprüfung: Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt. Der KBD unterstützt Sicherheitsbehörden bei der Beurteilung von Flächen; Grundstücksanfragen und Kampfmittelfreigaben sind an die zuständige Sicherheitsbehörde zu richten. | Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 20.04.2015 | Quelle Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Zuständigkeit: Kampfmittelräumdienst des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein. Der Kampfmittelräumdienst nimmt gemeldete Funde entgegen und bearbeitet Anfragen zu Kampfmitteln. Anfrage: kostenpflichtig. Die amtliche FAQ nennt Gebühren nach tatsächlich benötigter Zeit; für bestimmte Auskünfte gelten konkrete Gebühren. | Kampfmittelbeseitigung Schleswig-Holstein | Quelle Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Kampfmittelräumung: Informations- und Dokumentationsstelle Kampfmittelräumung im Freistaat Thüringen. Die amtliche TLUBN-Unterlage benennt die Informations- und Dokumentationsstelle; konkrete Gefahrenabwehr und Räumung sind objekt- und verfahrensbezogen. | Zuständigkeit des Freistaats Thüringen für die Kampfmittelräumung | Quelle Thüringen |
Landesstellen und Kostenhinweise
Die Landestabelle nennt den jeweils erfassten Kampfmittelbeseitigungsdienst, besondere Verfahrenshinweise und die dazugehörige Rechtsgrundlage. Die Angaben sind keine pauschale Kampfmittelfreiheit für ein bestimmtes Flurstück. Vor dem Kauf muss die örtlich zuständige Stelle mit Lageplan und geplanter Erdarbeit gefragt werden. Achten Sie darauf, ob der Eintrag eine Kartenauskunft, eine Sondierung, eine Freigabe oder nur eine Zuständigkeitsangabe beschreibt. Kostenangaben aus einem Land dürfen nicht auf ein anderes übertragen werden. Wenn das Landesrecht die Gemeinde als erste Anlaufstelle nennt, bleibt die fachliche Prüfung des konkreten Baufelds davon unberührt. Dokumentieren Sie Antwort, Aktenzeichen und Prüfbereich, damit der Bericht später mit dem Notarvertrag und dem Bauzeitenplan übereinstimmt. Bewahren Sie die Antwort zusammen mit dem verwendeten Lageplan auf.
Vor der Unterschrift Klarheit herstellen. Die Grundstücksprüfung macht Kampfmittelauflagen und Kostenfragen nachvollziehbar.
Rechtsquellen und Bearbeitungsstand der Kampfmittelprüfung
Grundlagen sind Art. 30 und Art. 120 GG, die §§ 1004, 823 und 311b BGB, §§ 873 BGB und 19 GBO sowie §§ 29 und 35 BauGB. Für das Verwaltungsverfahren dienen §§ 24, 28, 37 und 39 VwVfG. Ergänzend ist der Runderlass zur Kostentragung in der Kampfmittelbeseitigung ein Beispiel für landesbezogene Kostenregeln. Die Tabelle folgt den jeweils hinterlegten Landesangaben. Stand: 7. August 2026. Die Quellen belegen Rechtsrahmen, Behördenzuständigkeit und ausgewählte Kostenregeln. Sie ersetzen keine flurstücksbezogene Auskunft und keine technische Freigabe. Gebühren, Zuständigkeiten und Verfahrenshinweise können sich ändern; vor Antragstellung ist die aktuelle Originalquelle zu prüfen. Bei Abweichungen ist die zuständige Behörde erneut einzubeziehen. Der Stand betrifft die redaktionelle Prüfung. Ein Einzelfallbescheid bleibt für das Vorhaben maßgeblich. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wer die Kampfmittelfrage geklärt hat, prüft die übrigen Bodenrisiken in derselben Akte: Baugrund und Bodengutachten, Altlasten und Bodenkontamination, Bauerwartungsland und der Weg zum Bauland, Erbbaurecht statt Eigentum.