Umwelt
Altlasten und Bodenkontamination prüfen
Bei Altlasten haftet oft der Eigentümer, nicht nur der Verursacher. Diese Prüfungen klären Risiko, Kosten und Verhandlungsspielraum vor dem Notartermin.
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Die Pflicht folgt dem Grundstück
Das deutsche Bodenschutzrecht nimmt neben dem Verursacher weitere Verantwortliche in die Pflicht. § 4 BBodSchG legt die Pflicht zur Abwehr und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen beim Verursacher, seinem Gesamtrechtsnachfolger, aber ebenso beim aktuellen Eigentümer des Grundstücks und bei der Person fest, die die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Der vor fünfzig Jahren von einer längst verstorbenen Person vergrabene Kraftstofftank kann deshalb am Tag der Grundbuchumschreibung zum Problem des Käufers werden.
Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Kaufrisiken. Ein Baumangel lässt sich bewerten oder reparieren. Eine Kontamination begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht gegenüber der Behörde, die sich gegen den Eigentümer durchsetzen lässt. Keine Klausel im Kaufvertrag nimmt dem Eigentümer diese Pflicht ab. Der Vertrag kann nur einen Anspruch gegen den Verkäufer schaffen. Dieser Anspruch ist nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit des Verkäufers.
Für die Kaufentscheidung bedeutet das: Die Frage nach Altlasten gehört vor die Preisfestlegung und vor die Beurkundung. Ein späterer Rückgriff kann die Behörde nicht warten lassen und ersetzt keine Finanzierung für Untersuchung oder Sanierung.
Mit der Grundstückshistorie beginnen. Ein GrundCheck-Vorprüfbericht zeigt das Grundstück und sein Umfeld. Damit liegt der räumliche Zusammenhang vor, den jede Altlastenfrage braucht. Grundstück prüfen.
- AltablagerungStillgelegte Ablagerung von Abfällen
- AltstandortStillgelegte Anlage mit umweltgefährdenden Stoffen
Quelle: BBodSchG § 2 Abs. 5; Stand August 2026
Was als Altlast gilt
§ 2 BBodSchG unterscheidet zwei Kategorien. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Flächen, auf denen Abfälle abgelagert wurden. Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Eine solche Fläche wird zur Altlast, wenn daraus schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
Die Definition ist für Käufer wichtig, weil der Verdacht vor dem Beweis kommt. Ein Grundstück, das im Register als altlastverdächtig geführt wird, hat eine dokumentierte Vorgeschichte, aber noch keine bestätigte Kontamination. Viele Grundstücke in Deutschland befinden sich genau in diesem Zwischenstand. Der Verdacht kann eine Untersuchungsanordnung auslösen, die Bank zurückhaltend machen und den Preis verändern. Vor dem Kauf muss daher klar sein, ob das Grundstück als unbelastet, verdächtig oder bestätigt belastet gilt.
Ein Registereintrag ist keine fertige Sanierungsanweisung. Er ist ein Anlass, die Aktenlage, die frühere Nutzung und die geplante Nutzung des Grundstücks zusammenzuführen. Erst daraus ergibt sich, ob eine historische Vorprüfung genügt oder ob Bohrungen und Laboranalysen erforderlich sind.
Historische Nutzung und regionale Beispiele
Militärische, landwirtschaftliche, industrielle oder bergbauliche Nutzung sowie frühere Ablagerungen sind Kategorien für die erste Prüfung. Sie sollten dort untersucht werden, wo die Geschichte des Flurstücks oder örtliche Unterlagen auf ein Risiko hindeuten.
- Sowjetische und NVA-Militärstandorte. Deutschland hatte eine außergewöhnlich hohe Dichte an Garnisonen, Flugplätzen, Panzerübungsplätzen und Tanklagern. Kerosin- und Dieselfahnen unter früheren Flugplätzen sind ein typischer Fall.
- Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften. LPG-Höfe umfassten Kraftstofflager, Werkstätten, Pestizidgebäude und Beizstellen. Viele Anlagen waren nicht abgedichtet und nur unvollständig dokumentiert.
- Industrie und Bergbau. Die Lausitzer Braunkohleregion hat eigene hydrologische und geologische Probleme. Zusätzlich liegen kleinere Betriebe und Gaswerke verstreut über das Land.
- Illegale Ablagerungen. Bauschutt, Asbestplatten und Hausmüll wurden in den 1990er-Jahren in Gruben und Gräben abgelagert. Solche Materialien werden manchmal erst beim ersten Suchschurf sichtbar.
Die aktuelle Nutzung sagt wenig über diese Vorgeschichte aus. Eine gepflegte Wiese kann eine frühere Betriebsfläche überdecken. Auch ein später aufgeschütteter Hof kann die ursprüngliche Geländehöhe und den Verlauf von Auffüllungen verbergen.
Kampfmittel sind eine eigene Prüfung
Kampfmittel fallen nicht unter das Bodenschutzrecht und werden über einen eigenen Dienst behandelt. In Brandenburg ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei in Wünsdorf angesiedelt. Er beantwortet Anfragen dazu, ob ein Grundstück in einem kampfmittelverdächtigen Bereich liegt. Die zuständige Information findet sich bei Bauen in kampfmittelverdächtigen Bereichen.
Nach den Kämpfen des Jahres 1945 sind sehr viele Grundstücke in Deutschland betroffen. Die Anfrage wird für jedes Grundstück einzeln beantwortet. Liegt es in einem Verdachtsbereich, verlangt die Bauaufsicht vor Baubeginn normalerweise eine Freigabebescheinigung. Untersuchung und Räumung bezahlt der Bauherr. Bei einer großen Baufläche können die Kosten erheblich sein. Die Anfrage gehört deshalb vor das Kaufangebot und nicht erst vor den Aushub.
Ein Kampfmittelverdacht ist nicht dasselbe wie eine Bodenverunreinigung. Beide Themen können gleichzeitig auftreten, brauchen aber unterschiedliche Behörden, Nachweise und Kostenansätze. Im Vertrag sollten sie deshalb getrennt behandelt werden.

Das Register und die zuständigen Stellen
In Brandenburg werden belastete und verdächtige Standorte erfasst. Grundlage ist das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz. Für das jeweilige Gebiet führt die untere Bodenschutzbehörde beim Landkreis die Unterlagen. Auf Landesebene arbeitet das Landesamt für Umwelt.
Die Anfrage sollte schriftlich erfolgen und Gemarkung, Flur und Flurstück genau nennen. Gefragt wird, ob das Grundstück als Altlast oder altlastverdächtig erfasst ist, ob Untersuchungen stattgefunden haben und ob eine Auflage, Beschränkung oder Anordnung besteht. Auch die Nachbarflurstücke gehören in die Anfrage. Eine Schadstofffahne endet nicht an der Grundstücksgrenze.
Die Antwort der Behörde gehört in die Kaufakte. Sie ersetzt keine fachtechnische Bewertung, dokumentiert aber, welcher Informationsstand zum Zeitpunkt der Anfrage vorlag. Die Gebühr ist im Verhältnis zum möglichen Sanierungsrisiko gering.
Was ein leeres Register nicht beweist
Ein Registereintrag setzt voraus, dass jemand etwas bemerkt, gemeldet und zugeordnet hat. Grundstücke, die nie angezeigt, nie untersucht oder nie beanstandet wurden, fehlen dort. Das Register wurde über Jahrzehnte aus Unterlagen aufgebaut, die selbst lückenhaft sein können.
Die Registerauskunft ist deshalb ein erster Schritt und keine Freigabe des Bodens. Hinzukommt die historische Recherche. Alte Luftbilder der Landesvermessung, Hinweise der Gemeinde und eine Begehung können Auffüllboden, unerklärte befestigte Flächen, Bauschutt, einen Ölfilm im Graben oder grundlos fehlende Vegetation zeigen.
Ein Beispiel: Die Registerauskunft ist leer, aber auf einem Luftbild aus dem Jahr 1993 ist ein Werkstatthof zu sehen. Dann ist die Prüfung nicht beendet. Die historische Nutzung ist ein konkreter Anlass für eine fachliche Voruntersuchung, auch wenn die Verwaltungsantwort keinen Eintrag nennt.
Für die Kartengrundlage sollten die Flurstücksdaten und die historischen Bilder auf dasselbe Grundstück bezogen werden. Ein Befund auf einer alten Geometrie darf nicht vorschnell einem heutigen Flurstück zugeordnet oder davon getrennt werden.
So läuft eine Untersuchung ab
Die technische Prüfung beginnt häufig mit einer historischen Recherche. Dabei werden Nutzungsgeschichte, alte Karten und Luftbilder, Registereinträge und weitere verfügbare Unterlagen ausgewertet. Ein qualifizierter Fachberater sollte dafür einen flurstücksbezogenen Leistungsumfang und ein Angebot erstellen. Die Recherche kann zeigen, ob eine intrusive Untersuchung mit Bohrungen und Proben angezeigt ist; für sich allein beweist sie nicht, dass der Boden unbelastet ist.
Die Untersuchung sollte die geplante Nutzung berücksichtigen. Ein Wohnhaus, eine Gewerbehalle und eine unversiegelte Gartenfläche stellen unterschiedliche Fragen an Boden und Grundwasser. Die Probenplanung muss daher den möglichen Schadstoffpfad und die spätere Nutzung abbilden, statt nur eine zufällige Stelle zu testen.

Wo die Haftung des Eigentümers endet
Die Pflicht des Eigentümers ist nicht grenzenlos. In einer Entscheidung aus dem Februar 2000 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine Sanierungspflicht, die allein aus dem Eigentum folgt, unverhältnismäßig werden kann. Als allgemeiner Bezugspunkt gilt der Wert des Grundstücks nach der Sanierung. Für einen Eigentümer, der die Kontamination beim Kauf kannte oder das Risiko bewusst übernahm, ist diese Grenze schwächer.
Der zweite Satz ist für Käufer entscheidend. Wer nach einem Hinweis auf das Problem unterschreibt oder die Prüfung bewusst unterlässt, fällt eher unter die Ausnahme. Der Schutz ist für den unverschuldet betroffenen Eigentümer gedacht, nicht für den Käufer, der ein verdächtiges Grundstück billig erwirbt und auf Glück setzt.
Eine vollständige Sanierung eines mittelgroßen Grundstücks kann einen sechsstelligen Betrag erreichen. Die Haftungsgrenze ist deshalb keine akademische Frage. Sie beeinflusst die Finanzierungsreserve, die Vertragsverhandlung und die Entscheidung, ob vor der Beurkundung ein Gutachten bezahlt werden muss.
Rückgriff zwischen den Verantwortlichen
§ 24 Abs. 2 BBodSchG gibt der Person, die eine Sanierung durchgeführt hat, einen Ausgleichsanspruch gegen andere Verantwortliche. Der Anteil richtet sich vor allem danach, wer die Verunreinigung verursacht hat. So kann ein Eigentümer, der bezahlt hat, grundsätzlich den Verursacher erreichen.
Für diesen Anspruch gelten zwei Grenzen. Er verjährt drei Jahre, nachdem der Anspruchsteller von der Verpflichtung und der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat. Außerdem verjährt er spätestens dreißig Jahre nach Abschluss der Maßnahme. Hinzu kommt die Zahlungsfähigkeit des Anspruchsgegners.
Eine 1991 aufgelöste LPG und eine 1994 abgezogene Garnison sind keine einfachen Anspruchsgegner. In der Praxis bleibt der zahlende Eigentümer deshalb häufig auf den Kosten sitzen. Genau deshalb muss die Prüfung vor der Unterschrift stattfinden und nicht erst nach dem ersten Behördenbescheid.
Asbest, Abbruchmaterial und alte Baustoffe
Altlasten können unter einer unbebauten Fläche liegen, aber ebenso in vorhandenen Gebäuden. Auch vorhandene Gebäude können ein Entsorgungsrisiko enthalten. Wellplatten aus Asbestzement auf einem Schuppendach, Fassadenplatten und alte Entwässerungsteile müssen kontrolliert durch einen geeigneten Betrieb ausgebaut werden. Alte Mineralwolle kann gefährliche Fasern enthalten. Farbschichten können Blei oder andere Stoffe enthalten, die eine gewöhnliche Abbruchbehandlung ausschließen.
Eine frühere Heizungsanlage kann einen Öltank, verunreinigte Leitungen oder eine ölgetränkte Auffangwanne im Keller hinterlassen haben. Diese Bauteile müssen vor dem Einsatz von Maschinen erkannt werden. Die Arbeiten haben eigene Vorgaben zu Jahreszeit, Schutz und Genehmigungen. Ein passender Überblick steht im Leitfaden zu Baugenehmigung und Bauvoranfrage.
Beim Abbruch entsteht nicht ein einziger Haufen Bauschutt. Saubere mineralische Abfälle, gemischte Bauabfälle, behandeltes Holz, Asbest und kontaminierter Boden haben unterschiedliche Transport- und Entsorgungswege. Auch Dokumentation und Deponiegebühren unterscheiden sich. Ein günstiger Pauschalpreis kann Sortierung, Spezialverpackung, Labor-Klassifizierung, Transport und Entsorgung ausnehmen.
Auf einem schwierigen Grundstück kann die Entsorgung mehr kosten als der Abbruch. Das gilt besonders, wenn große Mengen verdächtigen Materials vermischt sind oder die nächste geeignete Anlage weit entfernt liegt. Eine Baustoffaufnahme vor dem Abbruch ist meist günstiger als eine Entdeckung, sobald die Maschinen arbeiten.
Die Aufnahme kann asbesthaltige Produkte kartieren, verdächtige Beschichtungen und Dämmstoffe beproben, das alte Ölsystem erfassen und sauberes Material von besonders zu behandelnden Abfällen trennen. Damit erhält der Auftragnehmer einen klaren Leistungsumfang. Der Käufer bekommt eine belastbare Grundlage für die Preisverhandlung. Zugleich sinkt das Risiko für Arbeiter, Nachbarn und Entsorger.
- KatasterauskunftEintrag oder Verdacht
- Historische RechercheFrühere Nutzung und Luftbilder
- Technische UntersuchungBohrung, Probe, Labor
- GefährdungsabschätzungPfad Boden, Mensch, Grundwasser
- Sanierung oder SicherungBehördlich abgestimmte Maßnahme
Quelle: BBodSchG §§ 2, 4, 9 und 13 sowie BBodSchV; Stand August 2026
Was der Kaufvertrag leisten kann
Der Kaufvertrag kann die öffentlich-rechtliche Pflicht nicht übertragen. Die Behörde wendet sich weiterhin an den Eigentümer. Der Vertrag kann aber die Kosten zwischen den Parteien verteilen. Bei jedem Zweifel sind drei Punkte sinnvoll.
- Eine konkrete Garantie, dass dem Verkäufer keine Kontamination und kein Registereintrag bekannt sind. Sie sollte die übliche Haftungsausschlussklausel ersetzen, die sonst gerade dieses Risiko erfassen kann.
- Ein beim Notar zurückbehaltener Teil des Kaufpreises, bis die Untersuchung abgeschlossen ist, oder eine Regelung, nach der die Vollziehung vom Untersuchungsergebnis abhängt.
- Eine Freistellung für Sanierungskosten mit einem konkreten Betrag. Eine unbegrenzte Freistellung gegen einen privaten Verkäufer ist nicht mehr wert als eine begrenzte, wenn der Verkäufer nicht zahlen kann.
Daneben besteht die Offenlegungspflicht des Verkäufers. Wer eine bekannte Kontamination verschweigt, kann arglistig täuschen. Dann kann ein Haftungsausschluss unwirksam sein. Das Wissen des Verkäufers muss aber im Streit bewiesen werden. Ein Prozess ist kein Sanierungsbudget.
Die Vertragsklausel sollte auch bekannte Tanks, frühere Nutzungen, ausgelaufene Stoffe, alte Gutachten und Behördenkontakte nennen. Je konkreter der Anknüpfungspunkt, desto leichter lässt sich später feststellen, welche Kosten von der Vereinbarung erfasst werden.
Grundwasser vergrößert das Problem
In großen Teilen Deutschland steht das Grundwasser hoch. Erreicht ein Schadstoff das Grundwasser, bleibt er nicht auf den lokalen Bodenkörper begrenzt. Er kann sich bewegen, Nachbarn betreffen und die Wasserbehörde einbeziehen. Die Sanierung wechselt dann von einem Bodenaushub zu einer jahrelangen Förderung und Behandlung von Wasser.
Ein fachgerechter Prüfplan untersucht darum Boden und Grundwasser. Ebenso wichtig ist die Lage des Grundstücks zu einer bekannten Quelle. Ein sauberes Grundstück hundert Meter unterhalb eines früheren Tanklagers kann dieselbe Anfrage verdienen wie das Tanklager selbst. § 13 BBodSchG regelt die Sanierungsplanung, die bei größeren Fällen folgt.
Die Fließrichtung und die hydrogeologischen Verhältnisse können die Abgrenzung eines Risikos verändern. Ein einzelner Bodenwert auf dem Kaufgrundstück beantwortet daher nicht automatisch die Frage nach einer möglichen Einwirkung aus dem Umfeld. Nachbargrundstücke und frühere Betriebsflächen gehören in die Betrachtung.
Prüfkosten im Verhältnis zur Ersparnis
Vergleichen Sie schriftliche Angebote mit dem Kaufpreis und den möglichen Maßnahmen, leiten Sie die Untersuchungskosten aber nicht aus dem Grundstückswert ab. Das Angebot des Fachberaters sollte ausweisen, welche Aktenrecherche, Ortsbegehung, Probenahme und Laboranalyse enthalten sind.

Drei Fehler mit echten Kostenfolgen
Auf den üblichen Haftungsausschluss im Kaufvertrag vertrauen. Diese Formulierung ist keine konkrete Erklärung, dass dem Verkäufer keine Kontamination bekannt ist. Sie kann den Käufer mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht und ohne praktikablen Anspruch auf Untersuchung oder Sanierung zurücklassen. Verlangt werden sollte eine Garantie zu Registereinträgen, früheren Nutzungen, Tanks, Schadstoffaustritten und Untersuchungen. Auch die finanzielle Lage des Verkäufers bleibt wichtig, aber eine präzise Vereinbarung ist ein besserer Ausgangspunkt als die Annahme, der Standardtext schütze vor Altlasten.
Erdarbeiten beginnen, ohne nach Kampfmitteln zu fragen. Ein Grundstück kann unauffällig aussehen und dennoch in einem kampfmittelverdächtigen Bereich liegen. Wird Munition gefunden, stoppt die Arbeit. Der Bereich muss gesichert werden und die Räumung kann eine Spezialuntersuchung verlangen. Stillstehende Maschinen, verschobene Gewerke und eine unterbrochene Finanzierung kosten in wenigen Tagen mehr als eine frühzeitige Anfrage. Die Anfrage beim Kampfmittelbeseitigungsdienst sollte vor dem Aushub erfolgen. Räumungsbedingungen gehören in den Kauf- und Bauzeitenplan.
Vor dem Notartermin
- Schriftliche Auskunft des Landkreises zum Register für das Grundstück und die Nachbarflurstücke.
- Schriftliche Auskunft des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.
- Historische Luftbilder und die Auskunft der Gemeinde zur früheren Nutzung.
- Eine historische Recherche, wenn die Nutzung industriell, landwirtschaftlich oder militärisch war.
- Eine konkrete Garantie im Kaufvertrag, weil der Standard-Haftungsausschluss Kontamination erfassen kann.
- Zurückbehaltener Kaufpreis oder aufschiebende Bedingung, solange eine Untersuchung läuft.
Die Bodenfragen klären, bevor der Preis feststeht. Bestellen Sie einen GrundCheck-Vorprüfbericht und stellen Sie Registeranfragen danach für das richtige Grundstück und sein Umfeld. Grundstück prüfen.
Was in Ihrem Bundesland anders ist
| Land | Wert | Rechtsgrundlage | Quelle |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Kataster: Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK). Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden führen die grundstücksbezogenen Daten; Auskünfte sind gebührenpflichtig. | § 9 LBodSchAG | Quelle Baden-Württemberg |
| Bayern | Kataster: Altlastenkataster Bayern. Das Bayerische Landesamt für Umwelt stellt Fachinformationen bereit; grundstücksbezogene Auskünfte erfolgen über die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden. Einsicht: behördliche Auskunft auf Antrag. Eine vollständige allgemeine öffentliche Online-Einsicht in personenbezogene oder grundstücksbezogene Detaildaten ist nicht vorausgesetzt. | Art. 3 BayBodSchG | Quelle Bayern |
| Berlin | Kataster: Bodenbelastungskataster Berlin (BBK). Das Kataster erfasst nachgewiesene und vermutete Bodenverunreinigungen und wird von bezirklichen Umweltämtern und der Senatsverwaltung gepflegt. | § 6 BlnBodSchG | Quelle Berlin |
| Brandenburg | ALBOKAT und Grundstücksauskunft: Altlasten- und Bodenschutzkataster (ALBOKAT). Seit 2024 umfasst das Kataster Altlasten- und bodenschutzbezogene Themen; Auskünfte sind bei den territorial zuständigen unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zu beantragen. | § 29 BbgAbfBodG (amtliches Antragsformular KFAS_31_005 der Stadt Brandenburg an der Havel, untere Bodenschutzbehörde) | Quelle Brandenburg |
| Bremen | Grundstücksbezogene Auskunft: ja. Die Auskunft steht jedem offen, ist aber gebührenpflichtig: mindestens 77 Euro je Grundstück, Bearbeitung in der Regel vier Wochen. | § 10 BremBodSchG | Quelle Bremen |
| Hamburg | Altlasthinweiskataster: geführt von der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA). Auskünfte erfolgen auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (UIG); bei Anfragen durch Nicht-Eigentümer wird üblicherweise eine Einverständniserklärung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers erbeten. | § 5 HmbBodSchG | Quelle Hamburg |
| Hessen | Altflächenkartei: ALTIS / Altlasten- und Bodenschutzkataster. Grundstücksbezogene Auskünfte werden über die zuständige Stelle erteilt; grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Umweltinformation, aber nicht auf anonyme Vollzugriffe. | §§ 7–8 HAltBodSchG | Quelle Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | dBAK M-V: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG). Online-Abfrage möglich; schriftliche Anfragen bei den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. | Fachinformationssystem Altlasten / dBAK M-V | Quelle Mecklenburg-Vorpommern |
| Niedersachsen | Verzeichnis: Altlastenverzeichnis gemäß Niedersächsischem Bodenschutzgesetz. Die unteren Bodenschutzbehörden führen das Verzeichnis mit Lage-, Zustands-, Maßnahmen- und Überwachungsinformationen. Auskunft: berechtigtes Interesse, gebührenpflichtig. Eigentümer, Kaufinteressenten und andere Personen mit berechtigtem Interesse können Auskunft erhalten; die Auskunft ist gebührenpflichtig. | § 6 NBodSchG | Quelle Niedersachsen |
| Nordrhein-Westfalen | Kataster: Altlastenkataster der unteren Bodenschutzbehörde. Die Kreise und kreisfreien Städte führen die grundstücksbezogenen Informationen; das Landesamt stellt Fachinformationen bereit. Einsicht: behördliche Auskunft auf Antrag. Eine allgemeine öffentliche Online-Einsicht in alle Grundstücksdaten ist wegen Datenschutz und Einzelfallprüfung nicht vorausgesetzt. | § 8 LBodSchG NRW | Quelle Nordrhein-Westfalen |
| Rheinland-Pfalz | Bodenschutzkataster: BIS-BoKat / Altlastenkataster Rheinland-Pfalz. Das Fachmodul enthält Daten zu Altstandorten, Altablagerungen und Verdachtsflächen; Grundstücksauskünfte erteilen die zuständigen SGDen. | §§ 9–10 LBodSchG Rheinland-Pfalz | Quelle Rheinland-Pfalz |
| Saarland | Auskunft für Eigentümer: Antrag beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Antragsberechtigt sind Grundstückseigentümer oder Personen mit berechtigtem Interesse; ohne Eigentum ist eine Vollmacht des Eigentümers beizufügen. Bearbeitungsdauer in der Regel zwei bis vier Wochen. Gebühren: kostenpflichtig. Wörtlich: "Es fallen Gebühren gemäß dem Verwaltungsaufwand an." Ein freier Online-Einblick in das Kataster besteht nicht. | § 4 Saarländisches Bodenschutzgesetz (SBodSchG) i.V.m. § 21 BBodSchG, §§ 3 und 4 UIG | Quelle Saarland |
| Sachsen | Altlastenkataster: Sächsisches Altlastenkataster (SALKA). SALKA erfasst altlastverdächtige Flächen und Altlasten; Auskünfte erteilen die zuständigen unteren Bodenschutzbehörden. | VwVSächsAltK | Quelle Sachsen |
| Sachsen-Anhalt | Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten: DSBA im FIS Bodenschutz des Landes Sachsen-Anhalt. Das LAU führt das Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem; die Auskunft zu Altlasten erteilt die zuständige untere Bodenschutzbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. | §§ 9, 11, 18 BodSchAG LSA | Quelle Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Kataster: Boden- und Altlastenkataster / ALTIS-SH. Die Kreise und kreisfreien Städte führen die grundstücksbezogenen Informationen; ALTIS-SH unterstützt den landesweiten Informationsverbund. Auskunft: Antrag bei der unteren Bodenschutzbehörde. Die amtliche Dienstleistungsseite beschreibt eine Auskunft auf Antrag und mögliche Gebühren. | § 5 BBodSchG; untere Bodenschutzbehörden Schleswig-Holstein | Quelle Schleswig-Holstein |
| Thüringen | Altlastenkataster: Thüringer Altlasteninformationssystem (THALIS). Die amtliche Altlastenleitlinie bezeichnet THALIS als digitales System für altlastverdächtige Flächen und Altlasten sowie als Informationsbasis für Behörden und Auskunftserteilungen. Öffentliche Einsicht: behördliche Auskunft nach Umweltinformationsrecht. Die Fundstelle beschreibt Auskunftserteilungen, bestätigt aber keine schrankenlose öffentliche Online-Einsicht in alle grundstücksbezogenen Daten. | § 7 ThürBodSchG; Thüringer Umweltinformationsrecht | Quelle Thüringen |
Die Tabelle zeigt den derzeit bestätigten Stand der Landesregeln. Bei Einträgen mit "Keine Daten" läuft die Prüfung noch; bestätigen Sie diese Punkte bei Ihrer zuständigen Behörde.
Die Grundpflicht steht im Bundesrecht des BBodSchG. Das Kataster und die Auskunft organisiert das Land nach Landesrecht, die konkrete Registerauskunft erteilt die untere Bodenschutzbehörde als zuständige Stelle. Ob und wie eine Kostenumlage erfolgt, kann zusätzlich die Gemeinde in ihrer Satzung bestimmen.
Wo die Regeln stehen
- Definitionen und Pflichten: § 2, § 4, § 9, § 11, § 13 und § 24 BBodSchG.
- Bewertungswerte und Verfahren: BBodSchV, in der aktuellen Fassung seit dem 1. August 2023 in Kraft.
- Brandenburg: BbgAbfBodG, das Landesamt für Umwelt und der Kampfmittelbeseitigungsdienst.
- Historische Bilder und Flurstücksdaten: LGB, GEOBROKER und Brandenburg-Viewer.
Stand der Angaben: August 2026. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Rechts- oder Fachberatung für ein konkretes Grundstück. Weiterlesen: Hochwasser und Naturschutz, Kaufcheckliste, Bodenrichtwert und Grundstückswert und Grundbuch und ALKIS.