Umwelt

Hochwasser und Naturschutz beim Grundstückskauf

Wasser- und Naturschutz können ein Vorhaben trotz Baurecht stoppen. So prüfen Sie die entscheidenden Ebenen vor dem Kaufangebot.

Auf dieser Seite

Zwei Ebenen über der Planungskarte

Ein Bebauungsplan zeigt, was gebaut werden darf. Wasserrecht und Naturschutzrecht zeigen, wo es trotzdem nicht geht. Beide Ebenen gelten unabhängig voneinander. Ein Grundstück kann deshalb als Wohnbaufläche ausgewiesen sein und zugleich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen oder ein gesetzlich geschütztes Biotop tragen. Dann verspricht der Plan eine Nutzung, die andere Regeln wieder entziehen. Ein GrundCheck-Vorbericht kann diesen Lagebezug mit dem Umfeld ordnen. Grundbuch und ALKIS abgleichen, damit die geprüfte Parzelle wirklich die gekaufte Parzelle ist.

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete und ihre Verbote

§ 76 WHG verlangt die Festsetzung von Flächen, die bei einem statistischen hundertjährigen Hochwasserereignis überflutet würden. In einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet verbietet § 78 WHG unter anderem neue Bauleitpläne sowie die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen. Das Verbot ist nicht absolut ohne jede Ausnahme, aber die Ausnahme ist eng. Die Wasserbehörde muss unter anderem prüfen, ob kein Rückhalteraum verloren geht, Wasserstände und Abfluss nicht nachteilig verändert werden, bestehender Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird und das Gebäude hochwasserangepasst ist. Dafür braucht es regelmäßig eine hydraulische Begründung, einen erfahrenen Planer und Zeit. Die Antwort kann trotzdem negativ ausfallen. Wer zuerst die Bebaubarkeit und erst danach die Wasserlage prüft, kann daher für ein Grundstück zahlen, dessen geplantes Ergebnis rechtlich nicht erreichbar ist. Die amtliche Regelung steht bei § 76 WHG und § 78 WHG.

Risikogebiete und freizuhaltender Raum

Zwei benachbarte Kategorien werden häufig verwechselt. Risikogebiete nach § 78b WHG liegen außerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete, können aber bei einem extremen Ereignis ebenfalls überflutet werden. Dort gilt nicht automatisch das gleiche Bauverbot. Die Anforderungen sind leichter, verlangen aber eine vernünftige hochwasserangepasste Planung: ein höheres Erdgeschoss, regelmäßig kein bewohnbarer Keller und Materialien, die Nässe verkraften. Flächen, die nach § 77 WHG für künftigen Hochwasserschutz freigehalten werden, sind dagegen eine planerische Reserve und kein allgemeines Bodenverbot. Für Käufer liegt der praktische Unterschied in der Stärke der Antwort. Im festgesetzten Gebiet ist der Ausgangspunkt ein Verbot mit enger Ausnahme. Im Risikogebiet ist der Ausgangspunkt eine Pflicht zur angepassten Bauweise. Beide Befunde gehören in den Preis. Nur einer kann ein Vorhaben unmittelbar beenden. Prüfen Sie die Regelungen unter § 77 WHG und § 78b WHG.

Versicherung und die Frage der Bank

Eine gewöhnliche Gebäudeversicherung deckt Hochwasserschäden in Deutschland nicht automatisch. Die Elementarschadenversicherung ist ein eigener Schutz. Versicherer ordnen Adressen einem deutschlandweiten Zonensystem zu, das von der niedrigsten bis zur höchsten Risikoklasse reicht. In der höchsten Klasse kann der Schutz teuer, eingeschränkt oder nicht verfügbar sein. Das weiß auch die Bank. Wenn Hochwasserschutz für die Adresse nicht erhältlich ist, ist die Sicherheit des Grundstücks für den Kreditgeber weniger wert. Fragen Sie deshalb vor dem Kauf nach einer unverbindlichen Einschätzung des Versicherers. Eine kurze Anfrage kann zeigen, dass die Finanzierung schwieriger wird, bevor Kosten für Planung und Vertrag entstehen. Der Versicherungsbefund ersetzt keine rechtliche Prüfung, ergänzt sie aber um einen praktischen Preis- und Finanzierungsfaktor.

Starkregenseite des GrundCheck-Musterberichts Wismar mit Flurstücksumring und amtlicher BKG-ModellflächeSeite in voller Größe öffnen
Für drei Hochwasserszenarien wertet Seite 67 von 180 des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026 die amtliche Hochwassergefahrenkarte des LUNG Mecklenburg-Vorpommern aus: HQ-häufig, HQ100 und HQ-extrem. Sie zeigt die Tiefenfläche des Extremszenarios und nennt die Wassertiefenklasse an der jeweils nächsten kartierten Fläche.

Wo die Karten zu finden sind

Brandenburg stellt Wasser- und Naturschutzdaten offen bereit. Öffnen Sie das Geoportal Brandenburg und den Brandenburg-Viewer. Das Landesamt für Umwelt führt Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten sowie die zugehörigen Unterlagen. Lesen Sie mindestens drei Dinge ab: Berührt das Grundstück ein festgesetztes Gebiet oder Risikogebiet, und wo liegt die Grenze gegenüber dem bebaubaren Teil? Liegt es in oder neben einem Schutzgebiet? Welche Wassertiefe ist bei einem extremen Ereignis an dieser Stelle zu erwarten? Ein Meter stehendes Wasser und zehn Zentimeter in einer Gartenecke sind für das Projekt nicht dasselbe.

Schutzgebiete von streng bis beratend

Naturschutzgebiete sind streng geschützt; neue Bebauung ist dort regelmäßig ausgeschlossen. Nationalparks und Biosphärenreservate haben eigene Zonierungen mit besonders strengen Kernbereichen. Landschaftsschutzgebiete sind meist größer und weniger streng, aber ihre Verordnung kann neue Bauvorhaben von einer Zustimmung abhängig machen. Das Etikett allein beantwortet die Frage deshalb nicht. Lesen Sie die Verordnung des konkreten Gebiets und fragen Sie die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis, wie sie angewendet wird. Zwei Schutzgebiete mit ähnlich klingendem Namen können unterschiedliche Vorgaben haben. Entscheidend ist nicht allein, ob die Grundstücksgrenze eine Farbe auf der Karte berührt. Maßgeblich sind die Schutzziele, die Verordnung, die geplante Nutzung und ihre Auswirkungen auf das Gebiet. Die Behörde sollte die entscheidenden Punkte schriftlich einordnen, bevor ein Kaufpreis als wäre das Grundstück frei nutzbar kalkuliert wird.

Natura 2000 und die erforderliche Verträglichkeitsprüfung

FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete bilden das europäische Natura-2000-Netz. § 34 BNatSchG verlangt eine Prüfung, wenn ein Vorhaben ein Gebiet im Verhältnis zu seinen Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigen könnte. Ein Projekt mit erheblicher Beeinträchtigung ist grundsätzlich unzulässig, abgesehen von einer engen Abweichung. Entscheidend ist das Wort könnte. Die Pflicht entsteht nicht erst bei sicher feststehender Schädigung. Auch ein Grundstück außerhalb der Grenze kann betroffen sein, wenn Lärm, Beleuchtung, Entwässerung oder Verkehr auf das Gebiet einwirken. Fragen Sie bei einem angrenzenden Natura-2000-Gebiet frühzeitig, ob eine Prüfung verlangt wird. Die Prüfung kann Monate dauern und die Mitarbeit eines Ökologen erfordern. Ein späterer Hinweis auf die Nachbarschaft ist deshalb kein kleiner Planungsnachtrag, sondern ein möglicher Termin- und Kostenfaktor. Die Primärnorm ist § 34 BNatSchG.

Luftbildkarte des Wismarer Flurstücks mit Umring und der nächsten in OpenStreetMap erfassten NaturflächeSeite in voller Größe öffnen
Rund 653 m vom Wismarer Flurstück entfernt liegt das nächste durch OpenStreetMap-Mitwirkende über die Overpass API kartierte Naturobjekt; die Suche auf Seite 78 von 180 des Musterberichts vom 12. September 2026 erfasste fünf Objekte in einem Radius von 2.500 m. Die Community-Karte ist kein amtlicher Nachweis einer Schutzgebietsgrenze.

Biotope, die schon kraft Gesetzes geschützt sind

§ 30 BNatSchG schützt bestimmte Biotoptypen unmittelbar und nicht erst durch eine besondere Schutzgebietsausweisung. Dazu zählen unter anderem natürliche oder naturnahe stehende Gewässer, Röhrichte, Feuchtwiesen, Moore, Quellen, Trockenrasen und trockene Heiden. Handlungen, die solche Biotope zerstören oder erheblich beeinträchtigen können, sind verboten. Das überrascht Käufer häufig: Eine feuchte Ecke einer Wiese, ein kleiner Teich oder ein trockener sandiger Bereich auf einem Regionale Grundstück kann aus eigener Rechtswirkung geschützt sein. Es muss dafür kein farbiger Eintrag in der Karte des Landkreises vorhanden sein. Deutschland führt ein Biotopkataster, aber der Schutz hängt nicht davon ab, dass das konkrete Flurstück darin verzeichnet ist. Wenn der Boden einen solchen Lebensraum vermuten lässt, kann ein botanischer Ortstermin billiger sein als ein Baustopp. Die maßgebliche Norm ist § 30 BNatSchG.

Artenschutz und die richtige Jahreszeit

Vor jeder Fällung, Rodung oder Entfernung alter Gebäude sollte ein Fachkundiger prüfen, ob Nester, Quartiere oder andere Fortpflanzungsstätten betroffen sind. Die Jahreszeit allein entscheidet den Befund nicht, weil geschützte Tiere auch außerhalb sichtbarer Brutzeiten vorhanden sein können. Werden Arbeiten verschoben, muss die Freigabe zum tatsächlichen Termin passen. Ein kurzer Ortstermin mit Fotodokumentation kann deshalb eine Unterbrechung vermeiden und zeigt dem Planer, welche Bäume, Dachbereiche oder Saumstrukturen im Entwurf erhalten bleiben müssen.

Der Eingriff und die Kosten der Kompensation

§ 14 BNatSchG definiert den Eingriff in Natur und Landschaft. § 15 BNatSchG legt die Reihenfolge fest: Vermeidbares ist zu vermeiden, verbleibende Auswirkungen sind durch Wiederherstellung oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Wenn das nicht möglich ist, wird eine Ersatzzahlung fällig. Bei einem gewöhnlichen Einfamilienhaus innerhalb eines Bebauungsplans ist die Frage oft bereits auf der Planungsebene gelöst. Im Außenbereich, bei großen versiegelten Flächen oder bei der Entfernung eingewachsener Vegetation kann jedoch eine eigene Kompensationspflicht mit einem echten Preis entstehen. Das kann eine Pflanzung an anderer Stelle oder eine Zahlung sein. Fragen Sie danach gleichzeitig mit der Genehmigungsfrage. § 67 BNatSchG regelt die Ausnahmen, die nur gelegentlich helfen. Die Normen stehen bei § 14, § 15 und § 67 BNatSchG.

BfN-Karte eines Landschaftsschutzgebiets am markierten Wismarer BerichtspunktSeite in voller Größe öffnen
Der öffentliche BfN-Kartendienst ordnet den Wismarer Berichtspunkt einer dargestellten Landschaftsschutzfläche zu; ausgewertet wurde ein Kartenradius von 5.000 m. Diese Darstellung steht im Musterbericht vom 12. September 2026 auf Seite 87 von 180, belegt aber weder die einzelnen Verbote der Schutzverordnung noch die Entscheidung der Naturschutzbehörde.

Wasser auf dem Grundstück

Wasser kann auch außerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets die Planung bestimmen. Tiefe Geländemulden, hoher Grundwasserstand, nasse Böden und ein fehlender Vorfluter beeinflussen Keller, Fundament, Entwässerung und Zufahrt. Vor dem Kauf sollte geklärt werden, wohin Niederschlag rechtssicher abgeführt werden darf und ob die örtliche Wasserbehörde Nachweise verlangt. Ein Grundstück kann deshalb baurechtlich nutzbar erscheinen, während die technische Erschließung der geplanten Fläche unverhältnismäßig teuer oder nicht genehmigungsfähig ist.

Der Staat kann vor dem Verkauf eintreten

§ 66 BNatSchG gibt den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken, die Gewässer, Ufer, Moore, Sümpfe oder andere Feuchtgebiete enthalten, sowie an Flächen innerhalb geschützter Gebiete. Brandenburg hat dieses Recht in § 66 seines Naturschutzausführungsgesetzes umgesetzt. Für den Käufer eines See- oder Moorgrundstücks ist das ein echtes Geschäftsrisiko. Der Notar legt den Vertrag vor, die Behörde hat eine gesetzliche Frist zur Ausübung, und bei Ausübung geht das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen an den Staat. Der Käufer erhält es dann nicht. Bitten Sie den Notar, die Lage vor dem Termin zu prüfen, und behandeln Sie jedes Ufergrundstück als Kandidaten für dieses Verfahren. Die Regelung findet sich in § 66 BNatSchG; die brandenburgische Umsetzung steht im BbgNatSchAG. Das weitere Vorkaufsrecht sollte nicht erst nach der Unterschrift angesprochen werden.

Was jeder Befund praktisch bedeutet

Die Tabelle ersetzt keine behördliche Entscheidung. Sie hilft aber, den Befund in eine Kaufentscheidung zu übersetzen. Ein roter Punkt ist nicht dasselbe wie ein zusätzlicher Planungsaufwand. Die jeweilige Rechtswirkung muss deshalb schriftlich belegt werden. Für die Preisentscheidung sollte jeder Befund einer Folge zugeordnet werden: Verbot, behördliche Zustimmung, zusätzliche Untersuchung, angepasste Bauweise oder laufende Versicherungskosten. Diese Zuordnung gehört in die Akte und in die Fragen an Verkäufer, Planer und Behörde.

Drei Fehler, die echtes Geld kosten

Teuer wird die Prüfung, wenn die Parzelle nur nach der Ortsbezeichnung gesucht, das Kartenbild mit einer Genehmigung verwechselt oder die Nachbarschaft des Schutzgebiets ignoriert wird. Ebenso riskant ist es, die Wasserlage erst nach dem Kaufvertrag anzusprechen. Vor dem Angebot sollten Flurstück, Kartenstand, Schutzverordnung und geplante Bodenarbeiten zusammen notiert werden. Eine schriftliche Behördenauskunft und eine frühe Versicherungsanfrage machen aus einem abstrakten Kartenhinweis eine belastbare Kaufentscheidung.

Eine Prüfung an einem Abend

Lokalisieren Sie zuerst die Parzelle genau. Öffnen Sie danach Geoportal und amtliche Kartenportal und schalten Sie Wasser- und Naturschutzebenen ein. Prüfen Sie das festgesetzte Überschwemmungsgebiet, das Risikogebiet und die Entfernung zum nächsten Gewässer. Notieren Sie Schutzkategorie und konkrete Verordnung. Sehen Sie das Luftbild auf Wasser, Röhricht, nassen Boden und alte Bäume durch und gehen Sie anschließend über die Fläche. Fragen Sie die untere Naturschutzbehörde beim Landkreis schriftlich, was für die Parzelle bekannt ist. Fragen Sie den Versicherer nach einer vorläufigen Hochwasserdeckung für die Adresse. Bestellen Sie einen GrundCheck-Vorbericht und nehmen Sie ein präzises Grundstücksbild in die Prüfung. Finden Sie die Einschränkungen, solange die Recherche noch kostenlos ist. Für die Verbindung mit der baulichen Nutzung hilft Bauen im Außenbereich prüfen. Die schriftliche Antwort der Behörde bleibt trotzdem der belastbarere Schritt.

Die rechtliche Bedeutung eines Kartenbefunds hängt von der geplanten Nutzung ab. Eine Grenze am Rand des Gartens ist anders zu bewerten als eine Grenze durch den vorgesehenen Baukörper. Ein fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen kann eine Zaunlinie, eine Zufahrt oder die Stellung des Gebäudes verändern. Bei einem Schutzgebiet entscheidet die konkrete Verordnung, welche Handlung zustimmungspflichtig ist. Deshalb sollten Kartenausschnitt, Verordnung und Lageplan gemeinsam betrachtet werden. Die erste Online-Prüfung ersetzt keine behördliche Entscheidung, zeigt aber, welche Stelle vor dem Angebot gefragt werden muss.

Auch der Zeitplan gehört in die Kaufentscheidung. Eine Ausnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet braucht eine hydraulische Begründung und kann abgelehnt werden. Eine Natura-2000-Prüfung kann Monate dauern und einen Ökologen erfordern. Eine Artenschutzprüfung kann bestimmen, wann Bäume, Hecken und Gebüsch entfernt werden dürfen. Beim Risikogebiet muss die angepasste Bauweise bereits in den Entwurf eingehen. Wer diese Punkte vor dem Angebot klärt, kann Preis, Finanzierung, Versicherung und Vertragsbedingungen auf dieselbe Tatsachengrundlage stellen.

Der Blick über die Katastergrenze ist dabei zwingend. Lärm, künstliche Beleuchtung, Entwässerung und Verkehr können ein angrenzendes Natura-2000-Gebiet beeinflussen. Ein Gewässer kann den Randstreifen auslösen, obwohl die blaue Linie auf dem Luftbild unscheinbar wirkt. Hoher Grundwasserstand kann den Keller verteuern, obwohl die Hochwasserkarte unauffällig ist. Eine schriftliche Anfrage sollte deshalb die genaue Adresse, das Flurstück und die geplante Nutzung nennen. So lässt sich aus einem allgemeinen Kartenhinweis eine prüfbare Frage an die zuständige Behörde machen.

Vor dem Notartermin sollten deshalb vier Punkte schriftlich feststehen: die maßgebliche Karte, die konkrete Verordnung, die zuständige Behörde und die noch erforderliche Untersuchung oder Erlaubnis. Das macht den Befund für Notar, Planer, Versicherer und Bank verständlich. Es verhindert außerdem, dass ein Grundstück nur wegen einer scheinbar günstigen Planung als baureif behandelt wird, obwohl Wasser- oder Naturschutz die nutzbare Fläche, den Keller, den Baubeginn oder sogar die Zulässigkeit des Vorhabens verändert.

Diese Reihenfolge hält die Prüfung nachvollziehbar und trennt Karteninformation von der späteren Genehmigungsentscheidung. Sie schafft damit eine belastbare Grundlage für das weitere Gespräch vor dem Kauf.

Für die Einordnung der einzelnen Befunde können Käufer die gesetzlichen Ausgangspunkte direkt nebeneinander lesen: § 76 WHG, § 78 WHG, § 78b WHG und § 77 WHG. Für Natura 2000, Biotope, Arten, Eingriff, Befreiung und Vorkaufsrecht sind § 34 BNatSchG, § 30 BNatSchG, § 44 BNatSchG, § 39 BNatSchG, § 14 BNatSchG, § 15 BNatSchG, § 67 BNatSchG und § 66 BNatSchG maßgeblich. Das Landesrecht steht im BbgWG und im BbgNatSchAG.

Die Kartenprüfung beginnt im Geoportal Brandenburg; dort werden die Wasser- und Naturschutzebenen für die genaue Lage zusammengeschaltet.

Hochwasserfolgen vorab bewerten. Der GrundCheck-Bericht ordnet Überschwemmungsrisiken, Geländesituation und mögliche Schutzauflagen ein, damit Sie Baukosten, Versicherbarkeit und Nutzung des Grundstücks vor dem Kauf realistisch einschätzen. Grundstück prüfen.

Was in Ihrem Bundesland anders ist

LandWertRechtsgrundlageQuelle
Baden-WürttembergAußenbereich: Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich 10 m.
Innenbereich: Im Innenbereich beträgt der Gewässerrandstreifen 5 m; die Gemeinde kann im Einvernehmen mit der Wasserbehörde abweichende Breiten festsetzen.
§ 29 WG BWQuelle Baden-Württemberg
BayernStaatliche Grundstücke an Gewässern erster und zweiter Ordnung: 10 m. Art. 21 BayWG bestimmt für diese Konstellation einen 10-m-Randstreifen und verbietet dort insbesondere acker- und gartenbauliche Nutzung sowie Dünger- und Pflanzenschutzmittel.
Übrige gesetzlich geschützte Randstreifen: 5 m. Für die übrigen vom landesrechtlichen Gewässerrandstreifen erfassten Gewässer sind die weiteren landesrechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, insbesondere Art. 16 BayNatSchG, zu prüfen.
Art. 21 BayWG; Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchGQuelle Bayern
BerlinAußenbereich: 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich grundsätzlich mit fünf Metern im Außenbereich ab der Linie des Mittelwasserstandes beziehungsweise der Böschungsoberkante.§ 38 WHGQuelle Berlin
BrandenburgBundesregel im Außenbereich: 5 m. § 38 Abs. 3 WHG setzt grundsätzlich fünf Meter ab Uferlinie im Außenbereich fest.
Landesrechtliche Ergänzung: Festsetzung durch Rechtsverordnung. § 77a BbgWG ermöglicht Festsetzungen für Gewässer oder Gewässerabschnitte innerhalb von Wasserkörpern, die den guten Zustand nicht erreichen.
§ 77a BbgWG i.V.m. § 38 WHGQuelle Brandenburg
BremenAußenbereich: § 21 Absatz 1 Nummer 2 setzt im Außenbereich zehn Meter fest, ausgenommen Be- und Entwässerungsgräben.
Be- und Entwässerungsgräben im Außenbereich: § 21 Absatz 2 setzt für diese Gräben fünf Meter fest.
Innerorts: § 21 Absatz 1 Nummer 1 setzt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile fünf Meter fest.
§ 21 BremWGQuelle Bremen
HamburgAußenbereich: 5 m. § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG gilt unmittelbar; Hamburg hat von der Ermächtigung in § 26a HWaG (Rechtsverordnung für einzelne Gewässer) bislang keinen ersichtlichen landesweiten Gebrauch gemacht.
Innerorts: keine gesonderte Breite. Weder § 38 WHG noch § 26a HWaG legen für den Innenbereich eine eigene Breite fest.
§ 38 Abs. 3 WHGQuelle Hamburg
HessenAußenbereich: 10 m. Hessen erweitert die bundesrechtliche Regel in den gesetzlich erfassten Außenbereichskategorien auf 10 m.
Innenbereich: 5 m. Im Innenbereich gilt die landesrechtliche Variante von 5 m, soweit der Gewässerrandstreifen fachrechtlich eröffnet ist.
§ 23 HWG i.V.m. § 38 WHGQuelle Hessen
Mecklenburg-VorpommernAußenbereich: 5 m. Das amtliche Informationsblatt des Landwirtschaftsministeriums M-V bestätigt den bundesrechtlichen 5-Meter-Randstreifen (§ 38 WHG) ohne eigene abweichende Landesbreite.§ 38 WHG (keine eigene abweichende landesrechtliche Breite in M-V bestätigt)Quelle Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenGewässer erster Ordnung: § 58 Abs.1 Satz1 NWG bestimmt 10 m.
Gewässer zweiter Ordnung: 5. Grundsätzlich gilt die Bundesbreite, wobei die landesrechtlichen Sonderregelungen und Verordnungsgebiete zu prüfen sind.
Gewässer dritter Ordnung: § 58 nennt 3 m; in Gebieten mit hoher Gewässerdichte kann eine geringere, aber mindestens 1 m breite Variante gelten.
§ 58 Abs. 1 NWGQuelle Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenAußenbereich: 5 m. Der Randstreifen liegt landseits der Uferlinie; bei ausgeprägter Böschungsoberkante wird ab dieser gemessen.
Innenbereich: keine allgemeine landesweite Breitenangabe in § 90a Abs. 1. Die spezielle NRW-Regelung nennt die fünf Meter ausdrücklich für den Außenbereich; Bundes- und Einzelfallregelungen bleiben zu beachten.
§ 90a LWG NRW i.V.m. § 38 WHGQuelle Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzLandesrechtliche Festsetzung: keine starre landesweite Breite; Festsetzung durch obere Wasserbehörde. Rheinland-Pfalz weicht von der pauschalen Bundesregel ab und ermöglicht bzw. verlangt Festsetzungen durch Rechtsverordnung, wenn dies zur Erreichung der wasserrechtlichen Ziele erforderlich ist.
Nicht festgesetzte Gewässer: 5 m. Bis zu einer abweichenden landesrechtlichen Festsetzung bleibt die Bundesrahmenregel des § 38 Abs. 3 WHG der Referenzwert.
§ 33 LWG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 38 WHGQuelle Rheinland-Pfalz
SaarlandBundesregel im Außenbereich (§ 38 Abs. 3 WHG): 5 m. Fünf Meter ab Mittelwasserlinie bzw. Böschungsoberkante im Außenbereich; die Behörde kann abweichende Festlegungen treffen und die Länder können eigene Regelungen erlassen.
Landesrechtliche Abweichung (SWG): Keine Daten: Der Wortlaut des saarländischen Wassergesetzes war auf keiner in dieser Runde erreichbaren maschinell lesbaren Quelle einsehbar (siehe abstandsflaeche.note_de); ob das SWG von der
§ 56 Abs. 3 Saarländisches Wassergesetz (SWG), zu §§ 38, 39 WHGQuelle Saarland
SachsenGewässerrandstreifen im Außenbereich: 10 m. Sachsen bestimmt einen grundsätzlich zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen im Außenbereich.
Gewässerrandstreifen im Innenbereich: 5 m. Im Innenbereich gilt grundsätzlich ein fünf Meter breiter Streifen, soweit die gesetzliche Regel keine Ausnahme vorsieht.
§ 24 SächsWG i.V.m. § 38 WHGQuelle Sachsen
Sachsen-AnhaltAußenbereich, Gewässer erster Ordnung: 10 m. § 50 Abs. 1 WG LSA legt entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG zehn Meter fest.
Außenbereich, Gewässer zweiter Ordnung: 5 m. § 50 Abs. 1 WG LSA legt für Gewässer zweiter Ordnung fünf Meter fest.
Innenbereich: 5 m. Im Innenbereich beträgt der Gewässerrandstreifen fünf Meter; die Gemeinde kann unter gesetzlichen Voraussetzungen durch Satzung abweichen.
§ 50 WG LSA (zu § 38 WHG)Quelle Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinAußenbereich: 5. Im Außenbereich beträgt der Gewässerrandstreifen fünf Meter; die landesweite HTML-Information behandelt die gesetzlichen und freiwilligen Randstreifen.
Innenbereich: Keine Daten: Kein einheitlicher Innenbereichswert bestätigt
§ 26 LWG SH (GVOBl. Schl.-H. 2019 Nr. 15, S. 425) i.V.m. § 38 WHGQuelle Schleswig-Holstein
ThüringenAußenbereich: 10 m. Thüringen bestimmt für Gewässerrandstreifen im Außenbereich grundsätzlich eine Breite von 10 m.
Innenbereich: 5 m. Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile beträgt der Gewässerrandstreifen grundsätzlich 5 m.
Landesrechtliche Abweichung: ja. Die Thüringer Regelung weicht damit von der bundesrechtlichen Grundbreite des § 38 Abs. 3 WHG ab; gesetzliche Ausnahmen und Nutzungsverbote bleiben zu prüfen.
§ 29 Abs. 1 ThürWGQuelle Thüringen

Die Tabelle zeigt den derzeit bestätigten Stand der Landesregeln. Bei Einträgen mit "Keine Daten" läuft die Prüfung noch; bestätigen Sie diese Punkte bei Ihrer zuständigen Behörde.

Verbote für Überschwemmungsgebiete und der Artenschutz folgen überwiegend aus dem Bundesrecht. Das Landesrecht setzt Schutzgebiete und Karten um; die Gemeinde entscheidet bei örtlichen Satzungen und der Bauleitplanung über den kommunalen Rahmen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Stand der Angaben: August 2026. Wasserrecht: §§ 76, 77, 78 und 78b WHG, außerdem § 38 WHG und das BbgWG. Naturschutzrecht: §§ 14, 15, 30, 34, 39, 44, 65, 66 und 67 BNatSchG sowie das BbgNatSchAG. Karten und Daten finden Sie im Geoportal Brandenburg, im Brandenburg-Viewer, beim Landesamt für Umwelt und im GEOBROKER. Die amtlichen Gesetzestexte finden Sie unter § 65 BNatSchG. Diese Angaben sind allgemeine Information und keine Rechts- oder ökologische Beratung für ein bestimmtes Grundstück. Weiterlesen: Altlasten und Bodenkontamination, Bauen im Außenbereich, Kosten und Steuern und Vorkaufsrecht und Genehmigungen.

Häufige Fragen

Darf ich in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet bauen?

Ausgangspunkt ist nach § 78 WHG ein Verbot neuer Gebäude und Erweiterungen. Die Wasserbehörde kann im Ausnahmeweg zustimmen, wenn unter anderem kein Rückhalteraum verloren geht, Wasserstände und Abfluss nicht verschlechtert werden, der bestehende Hochwasserschutz erhalten bleibt und das Gebäude hochwasserangepasst ist. Dafür brauchen Sie einen hydraulischen Nachweis und Zeit.

Wo prüfe ich Hochwasser- und Naturschutzgebiete?

Im Geoportal Deutschland und im Deutschland-Viewer können Sie die amtlichen Ebenen kostenlos öffnen. Ergänzend veröffentlicht das Landesamt für Umwelt Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten. Bestätigen Sie einen Befund schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises.

Verhindert ein Landschaftsschutzgebiet automatisch den Bau?

Nein. Es ist im Vergleich zu anderen Schutzkategorien meist weniger streng. Die Verordnung des konkreten Gebiets kann neue Bauvorhaben aber von einer Zustimmung abhängig machen. Lesen Sie diese Verordnung und fragen Sie die untere Naturschutzbehörde, weil ähnlich benannte Gebiete unterschiedlich behandelt werden können.

Was ist ein geschütztes Biotop und woran erkenne ich es?

§ 30 BNatSchG schützt bestimmte Lebensraumtypen unmittelbar, darunter Röhrichte, Feuchtwiesen, Moore, Quellen, Trockenrasen und naturnahe stehende Gewässer. Der Schutz gilt auch ohne Karteneintrag. Eine feuchte Wiese oder ein kleiner Teich kann daher aus eigener Rechtswirkung geschützt sein.

Wann darf ich Bäume und Hecken entfernen?

Nach § 39 BNatSchG grundsätzlich nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September. Rodungen gehören in die Wintermonate. Eine kommunale Baumschutzsatzung kann zusätzlich jederzeit eine Genehmigung und Ersatzpflanzungen verlangen.

Kann der Staat den Kauf eines Ufergrundstücks übernehmen?

Das ist möglich. § 66 BNatSchG gibt den Ländern ein Vorkaufsrecht an Grundstücken mit Gewässern, Ufern, Mooren und Feuchtgebieten sowie innerhalb geschützter Gebiete. Deutschland hat dieses Recht umgesetzt. Bei Ausübung geht das Grundstück zu den vereinbarten Bedingungen an den Staat.

Weiterlesen

Dieses Thema am eigenen Grundstück prüfen

Der GrundCheck-Report ordnet öffentliche Quellen, erkennbare Risiken und offene Fachfragen für das bestätigte Flurstück.

Grundstück prüfen

Konservativer Haftungsausschluss

Dieser Service ist eine automatisierte Vorprüfung. Er ersetzt keine Prüfung von Eigentum, Titel, Baubarkeit, Genehmigungen, Leitungen, Rechtsberatung, Vermessung, Ingenieurwesen, Steuerberatung oder Anlageberatung. Die Abdeckung gilt für ganz Deutschland; die Datentiefe hängt vom jeweiligen Landesdienst ab.