Vermessung

Grundstücksgrenzen richtig prüfen

Zaun, Katasterlinie und tatsächliche Nutzung können auseinanderfallen. Vor dem Notartermin sollte feststehen, welche Grenze rechtlich gilt.

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Zwei Grenzen, aber nur eine ist rechtlich maßgeblich

Das Liegenschaftskataster wird nach Landesrecht geführt, während Eigentum und Überbau im Bundesrecht geregelt sind. Die Bauordnung des Landes bestimmt, welche Abstandsflächen einzuhalten sind. Für örtliche Vorgaben wie Einfriedungen oder eine Gestaltungssatzung ist die Gemeinde zuständig.

Jedes Flurstück hat eine Grenze im Liegenschaftskataster. Sie wird durch Koordinaten beschrieben und in der Liegenschaftskarte dargestellt. Auf dem Grundstück kann dieselbe Linie durch Grenzsteine, Rohre, einen Zaun, eine Hecke oder gar nicht markiert sein.

Vor dem Kauf zählt deshalb nicht die Frage, wo der Zaun steht. Zu klären ist, ob die Katasterlinie und die Situation vor Ort zusammenpassen. Wenn nicht, muss feststehen, welche Linie für Kauf, Bau und Einfriedung gilt und wer eine Abweichung beseitigt.

Was das Liegenschaftskataster leistet

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Flurstücksverzeichnis für Brandenburg. Die rechtliche Grundlage ist das brandenburgische Vermessungsgesetz. Nach § 2 GBO beschreibt das Grundbuch Grundstücke durch Bezug auf das Kataster. Die dort genannte Fläche ist daher übernommene Katasterninformation und keine eigenständige Garantie des Grundbuchs.

Eine erhebliche Abweichung gehört deshalb in den notariellen Vertrag. Denkbar sind eine Preisanpassung oder eine Bedingung vor der Beurkundung. Eine bloße E-Mail zwischen Käufer und Verkäufer ist für dieses Risiko kein gleichwertiger Ersatz.

Die Genauigkeit hängt von der Entstehungsgeschichte ab. Bei einer Vermessung mit moderner Technik können Koordinaten auf wenige Zentimeter genau sein. Die Geometrie ländlicher Flurstücke in Brandenburg stammt dagegen oft aus Karten des 19. Jahrhunderts und kann deutlich stärker abweichen. Das Kataster führt neben der Geometrie auch Angaben zur Qualität der Ermittlung.

Wer eine Grenze verbindlich feststellen darf

Für eine verbindliche Grenzfeststellung kommen zwei Stellen in Betracht: die Katasterbehörde des Landkreises oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, kurz ÖbVI. Ein anderer privater Vermesser kann Messungen und Pläne liefern, aber kein Ergebnis erzeugen, das im Kataster die gleiche Wirkung hat. Ein Architekt mit Maßband stellt keine rechtlich verbindliche Grenze fest.

Grenze vor dem Zaun prüfen. Ein GrundCheck-Bericht ordnet die Adresse dem amtlichen Flurstück zu und zeigt Geometrie und Umfeld als gemeinsame Grundlage für Vermessung, Notar und Finanzierung. Grundstück prüfen.

Gemessene Flurstücksgeometrie im GrundCheck-Musterbericht Wismar mit Umring und KartenkontextSeite in voller Größe öffnen
Seite 19 von 180 des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026 nennt die drei angrenzenden Flurstücke und ihre gemeinsame Grenzlänge mit dem geprüften Flurstück. Eigentümerdaten enthält die Darstellung nicht; eine Grenzfeststellung ersetzt sie ebenfalls nicht.

Grenzfeststellung, Abmarkung und Grenzanzeige

Diese drei Leistungen haben unterschiedliche Zwecke und Kosten. Vor einer Beauftragung sollte die konkrete Situation beschrieben werden, damit nicht automatisch das teuerste Verfahren beauftragt wird.

  • Grenzfeststellung. Der Verlauf wird aus den Nachweisen rekonstruiert, förmlich festgestellt und mit den betroffenen Nachbarn behandelt. Diese Leistung passt, wenn die Grenze selbst unsicher oder streitig ist.
  • Abmarkung. Eine bereits feststehende Grenze erhält oder erhält wieder sichtbare Grenzzeichen. § 919 BGB gibt jedem Eigentümer einen Anspruch gegen den Nachbarn auf Setzung oder Wiederherstellung solcher Zeichen. Die Leistung ist meist günstiger als eine vollständige Feststellung.
  • Grenzanzeige. Der Vermesser zeigt den Verlauf der eingetragenen Linie vor Ort an, ohne das vollständige förmliche Verfahren durchzuführen. Das hilft bei einer Kaufentscheidung, ersetzt aber keine verbindliche Klärung im Streit.

Wer einen Zaun an einer bereits feststehenden Grenze planen will, braucht oft nur eine Abmarkung. Steht dagegen eine Garage nahe der Linie oder bestreitet der Nachbar den Verlauf, ist die Grenzfeststellung die passende Frage. Das sollte vor der Annahme eines Angebots schriftlich geklärt werden.

Kosten und Wartezeit der Vermessung

Die Gebühren richten sich nach der staatlichen Vermessungsgebührenordnung. Die Tarife wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert. Maßgeblich sind unter anderem der Bodenwert und die Zahl der betroffenen Grenzpunkte. Die einzelnen Leistungen werden nach Tarifbausteinen berechnet.

Bei einem gewöhnlichen Baugrundstück kostet eine Grenzfeststellung mit Abmarkung typischerweise einen vierstelligen Betrag. Die einfache Setzung oder Wiederherstellung bereits bestimmter Punkte ist deutlich günstiger. Ein schriftliches Angebot sollte den Tarifposten und die einzelnen Leistungen nennen. Nur so lässt sich erkennen, ob tatsächlich eine vollständige Feststellung erforderlich ist.

Oft ist die Wartezeit das größere Problem. ÖbVI in Brandenburg sind stark ausgelastet. Sechs bis zwölf Wochen von der Beauftragung bis zum Termin sind normal, im Frühjahr kann es länger dauern. Die Vermessung gehört daher an den Anfang des Kaufzeitplans und nicht in die Woche vor dem Notartermin.

Flurstückskontrolle mit Umring und KantenlängenSeite in voller Größe öffnen
Katasterdaten aus Mecklenburg-Vorpommern und das Luftbild zeigen auf Seite 6 von 180 des GrundCheck-Musterberichts Wismar vom 12. September 2026 den kartierten Umring, 632 m² Fläche und 97,0 m Umfang. Rechtliche Grenzpunkte ergeben sich daraus nicht; maßgeblich bleiben Katasterauszug und gestempelter Lageplan.

Grenzzeichen schützen

In älteren Gebieten bestehen Grenzzeichen häufig aus Granitsteinen. In neueren Vermessungen kommen Kunststoffkappen auf Eisenrohren vor. Die Zeichen sitzen an Richtungsänderungen der Grenze, oft knapp unter der Grasnarbe. Moderne Metallrohre lassen sich mit einem Metalldetektor schnell finden.

Bevor ein Zeichen als verloren gilt, sollte der Vermesser nach dem Punktnachweis oder der Punktsskizze gefragt werden. Daraus ergibt sich, an welcher Stelle das Zeichen liegen müsste und welche Form vorgesehen ist. Fotos vor Beginn der Arbeiten sichern den Ausgangszustand.

Wenn der Nachbar den Verlauf bestreitet

Kann der Grenzverlauf aus den Katasterunterlagen überhaupt nicht rekonstruiert werden, enthält § 920 BGB eine Ersatzregel. Zuerst ist die Besitzlage maßgeblich. Lässt sich auch diese nicht feststellen, wird der umstrittene Streifen hälftig geteilt.

Dieser Fall ist selten, weil das Kataster meistens genügend Nachweise enthält. Er zeigt aber, warum eine festgestellte Grenze vor einem Streit wertvoll ist. Entsteht ein Konflikt, führt der Weg zunächst über die Dokumentation des Vermessers, dann über die Katasterbehörde und erst danach zum Gericht.

Ein Käufer, der einen offenen Streit übernimmt, übernimmt auch diese Abfolge. Der Verkäufer sollte die Frage vor dem Verkauf klären. Wenn das nicht gelingt, müssen Streitstand, Kosten und wirtschaftliche Folge im Kaufvertrag berücksichtigt und im Preis bewertet werden.

Karte eines Gebäudes am FlurstücksrandSeite in voller Größe öffnen
Ein aus OpenStreetMap übernommenes Gebäude ist auf Seite 100 von 180 des am 12. September 2026 erstellten GrundCheck-Musterdossiers Wismar am Flurstück eingetragen. Dies gibt Anlass zur Prüfung, beweist aber keinen Überbau.

Wenn ein Gebäude über die Grenze ragt

§ 912 BGB regelt den Überbau. Hat der Bauherr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt und hat der Nachbar nicht sofort widersprochen, muss der Nachbar den Überbau dulden. Als Ausgleich ist eine wiederkehrende Zahlung, die Überbaurente, geschuldet. Das Gebäude bleibt in diesem Fall bestehen.

Für Käufer kann das in beide Richtungen gehen. Eine Garage des Nachbarn kann auf das gekaufte Grundstück ragen, ohne dass ihr sofortiger Abriss verlangt werden kann. Umgekehrt kann ein eigener Schuppen auf dem Nachbargrundstück stehen. Ist eine der Voraussetzungen des § 912 BGB nicht erfüllt, kann die Beseitigung verlangt werden.

Vor dem Kauf muss feststehen, welcher Sachverhalt vorliegt. Nach der Eigentumsübertragung gehört das Problem zum Grundstück. Auch eine laufende Zahlungspflicht kann mit dem Grundstück verbunden sein. Ein Lageplan allein beantwortet diese Frage nicht, wenn die Grenzlinie und der Baukörper nicht sauber verglichen wurden.

Pflanzen und Abstände zur Nachbargrenze

Die Abstände für Bäume, Sträucher und Hecken folgen dem Landesnachbarrecht. Nach dem brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz müssen Bäume außerhalb von Wäldern, Sträucher und Hecken mit einer normalen Wuchshöhe von mehr als zwei Metern mindestens ein Drittel ihrer Höhe Abstand zum Nachbargrundstück halten.

Zusätzlich gilt eine zeitliche Grenze für Rückschnitt und Entfernung. Bäume, Hecken und Gebüsch dürfen nach § 39 BNatSchG vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Eine kommunale Baumschutzsatzung kann daneben eine Genehmigung verlangen.

Ein Flurstück vor dem Verkauf teilen

Der Kauf eines Grundstücksteils ist nicht dasselbe wie der Kauf eines bestehenden Flurstücks. Solange das neue Stück nicht mit eigener Flurstücksnummer im Kataster angelegt ist, kann das Grundbuchamt kein eigenständiges Grundstück übertragen.

Die übliche Reihenfolge lautet: Der Vermesser nimmt die Teilung auf und erstellt die Unterlagen. Die Katasterbehörde übernimmt die neuen Flurstücke. Wie dieses Verfahren im Einzelnen abläuft, steht im Ratgeber zur Teilung eines Grundstücks. Danach kann der Notar die neue Flurstücksnummer in der Eigentumsübertragung verwenden.

Abweichung bei der Grundstücksfläche

Kleine Differenzen sind häufig und nicht automatisch problematisch. Eine neue Vermessung mit besserer Technik kann die Fläche um wenige Quadratmeter verändern. Eine Abweichung von unter ungefähr einem Prozent kann als Datengeräusch behandelt werden, sofern Form und Nutzung unverändert passen.

Eine Abweichung von mehreren Dutzend Quadratmetern oder eine Katasterform, die nicht zur Situation vor Ort passt, ist anders zu bewerten. Dafür kommen drei Ursachen in Betracht: Nach dem Kataster ist eine frühere Teilung noch nicht vollständig verarbeitet, die ältere Geometrie enthält einen Fehler oder es gibt tatsächlich ein Grenzproblem.

Copernicus-Karte der Baumkronendichte über dem Wismarer Mustergrundstück und seiner UmgebungSeite in voller Größe öffnen
Copernicus-HRL-Daten zur Baumkronendichte bilden auf Seite 82 von 180 des GrundCheck-Musterdossiers Wismar, erstellt am 12. September 2026, die Kronenbedeckung am Berichtspunkt ab. Das Satellitenraster zeigt weder den Grenzverlauf eines Stamms noch nachbarrechtliche Abstände.

Was Käufer kostenlos selbst prüfen können

Die kostenlosen Daten ersetzen keine rechtlich verwertbare Aussage über den Grenzverlauf. Der Viewer zeigt das Kataster, ist aber keine Vermessung. Die Bildschirmgenauigkeit ist nicht die Genauigkeit der zugrunde liegenden Punkte. Die Daten helfen bei der Entscheidung, ob ein Vermesser nötig ist. Einen Zaun sollte niemand allein danach setzen.

Drei Fehler mit teuren Folgen

Nach dem sichtbaren Merkmal bauen. Einen Zaun, eine Mauer oder ein Fundament an einer Hecke oder einer anderen sichtbaren Linie statt an einer fachgerecht festgestellten Grenze auszurichten, kann einen kostspieligen Grenzfehler verursachen. Vor dem Bau sollte ein Vermessungsfachmann die maßgebliche Grenze im erforderlichen Verfahren feststellen oder anzeigen.

Immer die teuerste Vermessung bestellen. Wer dem Vermesser das Problem nur allgemein schildert, erhält möglicherweise ein Angebot für eine vollständige Grenzfeststellung, obwohl die Markierung bereits bestimmter Punkte genügt hätte. Die Lage sollte deshalb mit vorhandenen Plänen, Fotos und dem konkreten Ziel beschrieben werden. Dann kann der Vermesser die passende Leistung benennen.

Die Maschinen zuerst fahren lassen. Erdarbeiten und Zaunbau zerstören Grenzzeichen regelmäßig. Die beauftragte Firma meldet das nicht zwingend. Sind die Zeichen verschwunden, muss ein Vermesser ihre Lage rekonstruieren. Vor dem ersten Maschineneinsatz sollten alle vorhandenen Zeichen anhand der Punktsskizze fotografiert und dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt werden.

Kosten und Wartezeiten im Überblick

Die Rechnung hängt davon ab, ob nur vorhandene Grenzzeichen gesucht, einzelne Punkte angezeigt oder eine verbindliche Feststellung vorbereitet werden muss. Vor der Beauftragung sollte der Vermesser die gewünschte Entscheidung und die betroffenen Grenzabschnitte schriftlich erhalten. So lässt sich ein passender Leistungsumfang anbieten. Die Wartezeit verlängert sich, wenn Unterlagen fehlen, Nachbarn beteiligt werden müssen oder Zeichen im Gelände nicht auffindbar sind. Ein Kaufvertrag sollte diese offene Geometrie nicht stillschweigend voraussetzen.

Unterlagen vor dem Notartermin

  • Katasterkarte und Flurstücksnachweis mit Gemarkung, Flur und Flurstück, exakt passend zum Vertragsentwurf.
  • Vergleich der Vertragsfläche mit dem Kataster und eine schriftliche Erklärung für jede relevante Abweichung.
  • Fotos der vorhandenen Grenzzeichen zusammen mit der Punktsskizze.
  • Schriftliches Angebot eines Vermessers, wenn die Linie unmarkiert, streitig oder nahe an einem Bauwerk ist.
  • Bei einer Teilung: Zeitplan des Vermessers und eine Zahlungsstufe, die an die neue Flurstücksnummer anknüpft.
  • Klärung jedes Überbaus und der Frage, ob eine Überbaurente gezahlt wird.

Geometrie vor dem Geld klären. Ein GrundCheck-Bericht liefert eine einheitliche Flurstücksgrundlage für Vermesser, Notar und Bank, bevor Kaufpreis und Bauplanung festgelegt werden. Grundstück prüfen.

Für den Abgleich genügen zunächst dieselben Bezeichnungen, die im Entwurf stehen: Gemarkung, Flur und Flurstück. Die Angaben sollten in Karte, Flurstücksnachweis und Kaufvertrag identisch sein. Erst danach wird die sichtbare Situation bewertet. So bleibt erkennbar, ob eine Abweichung aus der Darstellung, aus einer alten Vermessung oder aus der Nutzung stammt.

Was in Ihrem Bundesland anders ist

Die Übersicht zeigt die derzeit bestätigten landesrechtlichen Unterschiede. Positionen mit dem Hinweis Keine Daten sind noch in Prüfung; bestätigen Sie sie vor dem Kauf bei Ihrer örtlichen Bauaufsicht.

LandWertRechtsgrundlageQuelle
Baden-WürttembergRegelfall: Allgemein 0,4 H, mindestens 2,5 m.
Kerngebiete: In Kerngebieten gilt 0,2 H, mindestens 2,5 m.
Gewerbegebiete: In Gewerbegebieten gilt 0,125 H, mindestens 2,5 m.
Schmale Seiten: Bei Wänden bis 5 m Breite darf die Tiefe 2 m nicht unterschreiten.
§ 5 Abs. 7 LBOQuelle Baden-Württemberg
BayernRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten beträgt sie 0,2 H, mindestens 3 m.
Großstädte über 250.000 Einwohner: 1 H; an bis zu zwei Außenwänden 0,5 H. Art. 6 Abs. 5a enthält diese Sonderregel außerhalb bestimmter Gebiete, wenn die nähere Umgebung entsprechend geprägt ist.
Art. 6 Abs. 5 BayBOQuelle Bayern
BerlinRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Abstandsflächen sind vor Außenwänden und Dächern freizuhalten; grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. Für bestimmte gewerblich oder industriell geprägte Gebiete gilt der gesetzliche Sondermaßstab.
§ 6 Abs. 5 BauO BlnQuelle Berlin
BrandenburgRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt 0,2 H, mindestens 3 m.
Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen: 3 m. Vor den Außenwänden genügt eine Tiefe von 3 m.
§ 6 Abs. 5 BbgBOQuelle Brandenburg
Bremen§ 6 Abs. 6 Satz 1 BremLBO – Regelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, mindestens 3 Meter.
§ 6 Abs. 6 Satz 2 BremLBO – Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 3 Meter.
§ 6 Abs. 6 Satz 3 BremLBO – kleine Gebäude: 3 m. Vor Außenwänden von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen 3 Meter.
§ 6 Abs. 6 Satz 4 BremLBO – nachbarschützende Wirkung: 0,75. Nachbarschützend wirken nur drei Viertel der erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 2,50 Meter.
§ 6 Abs. 6 BremLBOQuelle Bremen
HamburgRegelfall: 0,4 H mindestens 2,5 m. § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO: Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 2,50 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 2,5 m. § 6 Abs. 5 Satz 2 HBauO: 0,2 H, mindestens 2,50 m; an Grenzen zu anderen Baugebieten gilt wieder der Regelfall (0,4 H).
Bebauungsplan mit abweichender Regelung: wie im Bebauungsplan festgesetzt. § 6 Abs. 5 Satz 3 HBauO: Setzt ein Bebauungsplan andere Abstände fest, gehen diese vor.
Garagen und Nebengebäude ohne eigene Abstandsfläche: Wandhöhe bis 3 m, Länge bis 9 m je Grundstücksgrenze. § 6 Abs. 8 HBauO lässt Garagen, gebäudeunabhängige Solaranlagen, Stützmauern/Einfriedungen und Wärmepumpen ohne eigene Abstandsfläche zu, insgesamt höchstens 15 m je Grundstück.
§ 6 HBauOQuelle Hamburg
HessenRegelfall: 0,4 H mindestens 2,5 m. Die Tiefe beträgt allgemein 0,4 H; nach der aktuellen Fassung gilt mindestens 2,50 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 2,5 m. Die reduzierte Tiefe gilt nur in den gesetzlich genannten Gebieten und nicht gegenüber Gebieten anderer Nutzung.
Schmalseiten und Grenzbebauung: Sonderregeln nach § 6 Abs. 6 und 11 HBO. Für bestimmte untergeordnete Bauteile und Grenzgaragen gelten eigene Voraussetzungen; Bebauungsplan und örtliche Satzungen bleiben zusätzlich zu prüfen.
§ 6 Abs. 5 HBOQuelle Hessen
Mecklenburg-VorpommernGebäudeklassen 1 bis 3: 3 m. Feste Abstandsflächentiefe von 3 m vor den Außenwänden, unabhängig von der Gebäudehöhe (§ 6 Abs. 5 Nr. 1).
Gebäudeklasse 4: 4 m. Feste Abstandsflächentiefe von 4 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 2).
Gebäudeklasse 5: 5 m. Feste Abstandsflächentiefe von 5 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 3).
Gewerbe- und Industriegebiete sowie Antennenanlagen im Außenbereich: 0,2 H mindestens 3 m. 0,2 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 4).
Im Übrigen (Auffangregel außerhalb der Gebäudeklassen-Tatbestände): 0,4 H mindestens 3 m. 0,4 H, mindestens 3 m (§ 6 Abs. 5 Nr. 5).
§ 6 Abs. 5 LBauO M-V (Änderungsgesetz vom 26. Mai 2026, GVOBl. M-V 2026 Nr. 16 S. 524)Quelle Mecklenburg-Vorpommern
NiedersachsenRegelfall: Der Abstand beträgt 0,5 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: In Gewerbe- und Industriegebieten gilt 0,25 H, mindestens 3 m.
Schmale Seiten: gesetzliche Sonderregeln. Für Grenzbebauung und schmale Seiten enthält § 5 weitere Sonderregeln; sie sind nicht auf einen einzigen allgemeinen Faktor zu reduzieren.
§ 5 Abs. 2 NBauOQuelle Niedersachsen
Nordrhein-WestfalenRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt 0,2 H, mindestens 3 m.
Kerngebiete: 0,25 H mindestens 3 m. In Kerngebieten gilt 0,25 H, mindestens 3 m; zu bestimmten öffentlichen Flächen gelten Sonderregeln.
§ 6 Abs. 5 BauO NRW 2018Quelle Nordrhein-Westfalen
Rheinland-PfalzRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m.
Sonderfälle: Grenzgaragen und untergeordnete Gebäude. § 8 Abs. 9 LBauO enthält besondere Voraussetzungen für Anlagen ohne eigene Abstandsfläche; Standort, Wandhöhe und Grenzlänge sind einzeln zu prüfen.
§ 8 LBauO Rheinland-PfalzQuelle Rheinland-Pfalz
SaarlandRegelfall (§ 7 Abs. 5 Satz 1 und 5 LBO): 0,4 H, in allen Fällen mindestens 3 m
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LBO): 3 m genügen als Tiefe der Abstandsfläche
Gewerbe- und Industriegebiete (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LBO): 0,2 H, mindestens 3 m
Kerngebiete und nicht der Erholung dienende Sondergebiete (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO): geringere Tiefe als 0,4 H kann gestattet werden, jedoch mindestens 3 m; kein fester Faktor im Gesetz
Windenergieanlagen (§ 7 Abs. 8 LBO): 0,25 H im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie, sonst 0,4 H
Antennen einschließlich Masten im Außenbereich (§ 7 Abs. 9 LBO): 0,2 H
Wände ohne Öffnungen in Gewerbe- und Industriegebieten (§ 8 Abs. 1 LBO): 1,50 m bzw. 2,50 m je nach Feuerwiderstand und Baustoffen, nicht gegenüber Grundstücksgrenzen
§ 7 Abs. 5 LBOQuelle Saarland
SachsenRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. Die Tiefe beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m.§ 6 Abs. 5 SächsBOQuelle Sachsen
Sachsen-AnhaltRegelfall: 0,4 H mindestens 3 m. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA: Die Tiefe beträgt 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H mindestens 3 m. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauO LSA: In Gewerbe- und Industriegebieten genügt 0,2 H, mindestens 3 m.
Wohngebäude Gebäudeklassen 1 und 2: 3 m. Vor den Außenwänden bestimmter Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 genügt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Tiefe von 3 m.
§ 6 Abs. 5 BauO LSAQuelle Sachsen-Anhalt
Schleswig-HolsteinRegelfall: § 6 Abs. 5 LBO bestimmt 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe- und Industriegebiete: In Gewerbe- und Industriegebieten gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen 0,2 H, mindestens 3 m.
Wohngebäude Gebäudeklassen 1 und 2: Sonderregelung. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 enthält § 6 weitere Sonderregeln.
Schmalseitenprivileg: ja. § 6 enthält eine gesetzliche Sonderregelung für bestimmte schmale Seiten; die konkrete Anwendung ist objektbezogen.
§ 6 Absatz 5 LBO SH (Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024, GVOBl. Schl.-H. 2024 Nr. 8, S. 504/522)Quelle Schleswig-Holstein
ThüringenRegelfall: 0,4 H. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt grundsätzlich 0,4 H, mindestens 3 m.
Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete: 0,2 H. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in vergleichbaren Sondergebieten gilt die besondere Tiefe 0,2 H, mindestens 3 m, soweit die gesetzliche Voraussetzung erfüllt ist.
§ 6 Abs. 5 ThürBO (Fassung vom 2. Juli 2024, GVBl. 2024, 298, Gültig ab 19.07.2024)Quelle Thüringen

Die Tabellenwerte werden laufend geprüft. Bei einem konkreten Grundstück sollte die zuständige Behörde bestätigen, welche Fassung und welche örtliche Satzung gilt.

Wo die Regeln stehen

Stand der Angaben: August 2026. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und keine Rechtsberatung für ein konkretes Grundstück. Weiterlesen: Grundbuch und ALKIS vergleichen, Dienstbarkeiten und Wegerecht sowie Baulasten und Beschränkungen.

Häufige Fragen

Zeigt der Zaun die rechtliche Grundstücksgrenze?

Nein. Maßgeblich ist die Grenze im Kataster. Ein Zaun, eine Hecke oder eine langjährige Nutzung verschiebt sie nicht. Weichen Zaun und Katasterlinie voneinander ab, muss die Abweichung geklärt werden; meistens wird nicht das Kataster an den Zaun angepasst.

Im Grundbuch stehen 1.000 m², die Vermessung ergibt 940 m². Was gilt?

Die Fläche wird nach § 2 GBO aus dem Kataster übernommen und durch den guten Glauben an das Grundbuch nicht garantiert. Gekauft ist das Flurstück, nicht die fehlenden 60 m². Eine erhebliche Abweichung sollte vor der Unterschrift als Preisanpassung oder Bedingung in die notarielle Urkunde.

Wer darf eine Grundstücksgrenze feststellen?

Nur die Katasterbehörde des Landkreises oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Eine Messung durch eine andere Person ändert das Kataster nicht. Das Verfahren rekonstruiert den bestehenden Verlauf; Nachbarn können widersprechen, ihn aber nicht einfach an eine andere Stelle vereinbaren.

Wie wird eine amtliche Grenzvermessung berechnet?

Das Beispiel Brandenburg: Die Gebühren folgen der staatlichen Vermessungsgebührenordnung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 geändert wurde. Sie richten sich unter anderem nach Bodenwert und Zahl der Grenzpunkte. Eine vollständige Feststellung mit Abmarkung kostet bei einem gewöhnlichen Baugrundstück vierstellig; die Wiederherstellung bestehender Zeichen ist deutlich günstiger.

Der Nachbargarage ragt über die Grenze. Kann sie entfernt werden?

Nicht zwingend. Nach § 912 BGB ist ein Überbau zu dulden, wenn der Bauherr weder vorsätzlich noch grob fahrlässig handelte und der Nachbar nicht sofort widersprochen hat. Als Ausgleich kann eine wiederkehrende Überbaurente geschuldet sein. Vor dem Kauf muss geklärt werden, welcher Fall vorliegt.

Wie nah an der Grenze dürfen Bäume und Hecken stehen?

Nach dem brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz müssen Bäume, Sträucher und Hecken über zwei Meter normaler Wuchshöhe mindestens ein Drittel ihrer Höhe Abstand zum Nachbargrundstück halten. Zu landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutztem Land verdoppelt sich der Abstand. Die Entfernung ist vom 1. März bis 30. September zusätzlich eingeschränkt.

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Konservativer Haftungsausschluss

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