Vermessung
Grundstück teilen: Katasterverfahren
Wie ein Grundstück in Deutschland geteilt wird, welche Rolle Kataster und Grundbuch spielen und wann eine zusätzliche Genehmigung nötig ist.
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Was eine Teilung rechtlich bedeutet
Ein Grundstück zu teilen heißt, aus einer bestehenden Fläche zwei oder mehr eigenständige Grundstücke zu machen. § 19 Abs. 1 BauGB definiert die Teilung als die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil abgeschrieben und als eigenes Grundstück eingetragen werden soll. Die Erklärung allein reicht aber nicht; sie setzt voraus, dass der abzuschreibende Teil im Kataster bereits als eigenes Flurstück geführt wird.
Deshalb laufen zwei Verfahren zusammen: die Vermessung und Zerlegung im Liegenschaftskataster, das jedes Land in eigener Zuständigkeit führt, und die anschließende Abschreibung im Grundbuch, das bundesweit nach der Grundbuchordnung geführt wird. Beide Register müssen am Ende wieder zueinander passen, sonst lässt sich das neue Grundstück später nicht ohne Weiteres verkaufen oder belasten. Der Unterschied zwischen beiden Registern erklärt der Beitrag Grundbuch und ALKIS.
- Warum eine Teilungsgenehmigung heute meist entfällt
- Der Ablauf beim Vermessungsamt
- Wenn eine Teilfläche gleich verkauft werden soll
- Mindestgrößen und faktische Grenzen der Teilbarkeit
- Kosten der Vermessung und wer sie trägt
Quelle: Vermessungs- und Katastergesetze der Länder, GBO und GrdstVG; Stand August 2026
Warum eine Teilungsgenehmigung heute meist entfällt
Bis 1976 brauchte fast jede Grundstücksteilung eine behördliche Genehmigung nach § 20 BauGB. Diese Vorschrift ist inzwischen weggefallen; der Gesetzestext selbst vermerkt an dieser Stelle nur noch "(weggefallen)". Eine allgemeine bundesweite Teilungsgenehmigung gibt es seit der Reform daher nicht mehr.
Geblieben ist eine schmalere Schranke in § 19 Abs. 2 BauGB: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans darf eine Teilung keine Verhältnisse schaffen, die dessen Festsetzungen widersprechen, etwa ein Restgrundstück unterhalb der zulässigen Grundstücksgröße oder eine Zufahrt, die eine Baugrenze verletzt. Wer eine Teilfläche verkaufen will, sollte diese Frage zuerst mit dem Bauamt klären, nicht erst nach der Vermessung.
Vor der Vermessung die Bebaubarkeit klären. Ein GrundCheck-Bericht zeigt Bebauungsplan, Bauweise und Abstandsflächen für ein Flurstück, bevor Geld in eine Zerlegung fließt. Grundstück prüfen.
Landwirtschaftliche Flächen: die Ausnahme mit eigener Genehmigungspflicht
Anders liegt es bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) verlangt in § 2 für die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines solchen Grundstücks eine Genehmigung, und § 1 Abs. 3 GrdstVG stellt klar, dass als Grundstück in diesem Sinn auch ein Teil eines Grundstücks gilt. Wer also eine Teilfläche eines Ackers oder Waldes verkauft, braucht regelmäßig zusätzlich diese agrarstrukturelle Genehmigung, unabhängig vom Baurecht.
Eine wichtige Ausnahme regelt § 4 Nr. 4 GrdstVG: Liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, entfällt die Genehmigungspflicht des GrdstVG. Die beiden Regime schließen sich damit gegenseitig aus, je nachdem, ob eine Fläche bereits überplant ist.
Über den Antrag muss die zuständige Behörde nach § 6 GrdstVG innerhalb eines Monats entscheiden. Kann sie das nicht, muss sie vor Fristablauf einen Zwischenbescheid erteilen, der die Frist auf zwei oder, wenn ein Vorkaufsrecht zu klären ist, auf drei Monate verlängert. Wird innerhalb der maßgeblichen Frist keine Entscheidung getroffen, gilt die Genehmigung als erteilt.
Der Ablauf beim Vermessungsamt
Die technische Teilung beginnt mit einem Antrag bei der amtlichen Vermessungsstelle des jeweiligen Landes oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, je nachdem, wie das Land die Aufgabe organisiert hat. Diese Zuständigkeit liegt bei den Ländern, denn das Vermessungs- und Katasterwesen ist nach Art. 70 GG Landesrecht.
Im Feld werden die neuen Grenzpunkte bestimmt und dauerhaft abgemarkt, meist mit Grenzsteinen oder Metallmarken. Die neuen Flurstücke erhalten eigene Nummern im Liegenschaftskataster, und das Ergebnis wird als Fortführungsnachweis dokumentiert. Die genauen fachlichen Schritte der Grenzfeststellung beschreibt der Beitrag Vermessung und Grenzen.
Zum Grenztermin lädt die Vermessungsstelle in aller Regel auch die Eigentümer der angrenzenden Flurstücke, weil die neu gezogene Linie auch deren Grundstück betrifft. Wer bei diesem Termin nicht erscheint, verhindert die Vermessung meist nicht, verliert aber die Gelegenheit, Einwände direkt vor Ort zu klären, statt sie später über eine förmliche Beschwerde bei der Katasterbehörde nachzureichen.

Vom Kataster ins Grundbuch
Erst wenn der neue Grenzverlauf im Kataster festgeschrieben ist, kann das Grundbuchamt tätig werden. § 2 Abs. 3 GBO ist hier die entscheidende Vorschrift: Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer eigenen Nummer geführt wird, oder wenn die für das Kataster zuständige Behörde bescheinigt, dass sie darauf verzichtet, weil der Teil mit einem Nachbargrundstück zusammengelegt wird.
Praktisch bedeutet das: Ohne abgeschlossene Zerlegung im Kataster nimmt kein Grundbuchamt eine Teilung vor. Die Reihenfolge Vermessung vor Grundbuch lässt sich nicht umkehren. Das neue Flurstück bekommt im Bestandsverzeichnis eine eigene laufende Nummer, entweder auf einem neuen Grundbuchblatt oder, bei einer Zusammenlegung mit einer Nachbarfläche, als Zuschreibung zu einem bestehenden Blatt.
Wenn eine Teilfläche gleich verkauft werden soll
Die Teilung selbst ist noch kein Verkauf. Wird die neue Teilfläche an einen Dritten übertragen, braucht dieser Schritt wie jeder Grundstückskauf die notarielle Form nach § 311b BGB und die Auflassung nach § 925 BGB. In der Praxis werden Vermessung und Kaufvertrag häufig parallel organisiert: Der Notar beurkundet den Verkauf einer vermessungstechnisch noch nicht fertig abgegrenzten Fläche unter Bezug auf einen Lageplan, und die endgültige Flurstücksbezeichnung wird nachgetragen, sobald der Fortführungsnachweis vorliegt.
Der Ablauf des Notartermins selbst unterscheidet sich dabei nicht von einem gewöhnlichen Grundstückskauf; er ist ausführlich im Beitrag Notartermin und Kaufabwicklung beschrieben.
Weicht die im Kaufvertrag angenommene Fläche später vom endgültigen Vermessungsergebnis ab, sollte der Vertrag von vornherein regeln, wie eine solche Differenz den Kaufpreis verändert. Üblich ist eine Klausel, die den Preis je Quadratmeter festlegt und Abweichungen bis zu einer bestimmten Bagatellgrenze folgenlos lässt, größere Abweichungen dagegen anteilig verrechnet.
Erschließung und Beiträge nach der Teilung
Eine neue Parzelle bringt oft eine neue Kostenfrage mit sich. Grenzt die geteilte Fläche noch nicht an eine endgültig hergestellte Erschließungsanlage, kann für sie ein eigener Erschließungsbeitrag nach §§ 127 und 133 BauGB entstehen, sobald die Anlage fertiggestellt wird. Wie diese Beiträge berechnet werden, erklärt der Beitrag Erschließung und Zufahrt.
Auch die Grundsteuer wird nach einer Teilung neu zugeordnet. Das Finanzamt muss den Grundsteuerwert auf die neuen Flurstücke aufteilen, bevor die Gemeinde ihren Hebesatz auf die jeweilige Fläche anwenden kann. Bis diese Aufteilung vorliegt, bleibt der alte Bescheid häufig übergangsweise bestehen.

Mindestgrößen und faktische Grenzen der Teilbarkeit
Ein bundesweites Mindestmaß für Baugrundstücke gibt es nicht. Ob eine neu entstehende Fläche überhaupt bebaubar bleibt, hängt von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, etwa zur Grundflächenzahl, oder, außerhalb eines Plans, von § 34 BauGB und der näheren Umgebung. Wie tief die Abstandsflächen zur neuen Grundstücksgrenze sein müssen, regelt dagegen jedes Land in seiner eigenen Bauordnung; eine zu schmal geschnittene Restfläche kann daran scheitern, auch wenn der Bebauungsplan selbst keine Mindestgröße vorschreibt.
Wer ein Grundstück teilt, um eine der beiden Flächen zu bebauen, sollte deshalb vor der Vermessung prüfen, ob ein Baukörper mit den nötigen Abständen auf der geplanten Restfläche überhaupt Platz findet. Der Beitrag Bebauungsplan und Nutzbarkeit ordnet diese Fragen ein.
Auch der Wert je Quadratmeter verändert sich durch eine Teilung nicht automatisch im gleichen Verhältnis. Eine kleine, ungünstig geschnittene Restfläche kann pro Quadratmeter weniger wert sein als das ungeteilte Ausgangsgrundstück, während eine neue, gut erschlossene Bauparzelle den örtlichen Bodenrichtwert erreichen kann. Wie dieser amtliche Wert ermittelt wird, erklärt der Beitrag Bodenrichtwert und Grundstückswert.
Bäume und Gehölze an der neuen Grenze
Eine Vermessung findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Steht an der geplanten Grenzlinie eine Hecke oder ein größerer Baumbestand, greift beim Rückschnitt oder bei der Rodung § 39 BNatSchG: Hecken, Gebüsche und andere Gehölze dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Für die reine Grenzfeststellung ist das ohne Bedeutung, für das anschließende Freimachen der Fläche aber sehr wohl.
Handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop, kommt zusätzlich § 30 BNatSchG ins Spiel; ein Eingriff kann dann selbst außerhalb der Schonzeit eine Ausnahme oder Befreiung voraussetzen. Bei einem Waldgrundstück gelten weitere Besonderheiten, die der Beitrag Waldgrundstück kaufen zusammenfasst.
Kosten der Vermessung und wer sie trägt
Wer die Vermessung bezahlt, ist zunächst Verhandlungssache zwischen den Beteiligten, meist aber der Eigentümer, der die Teilung wünscht. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Landes für die Vermessungsverwaltung oder, bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, nach dessen eigener, landesrechtlich genehmigter Gebührenordnung. Beide Wege sind bundesweit üblich, die konkrete Kostenstruktur unterscheidet sich aber von Land zu Land.
Zu den reinen Vermessungskosten kommen mögliche Folgekosten: eine notarielle Beurkundung, wenn eine Teilfläche verkauft wird, sowie die bereits erwähnte Neuzuordnung der Grundsteuer. Eine grobe Einordnung der üblichen Nebenkosten rund um einen Grundstückskauf bietet der Beitrag Kosten und Steuern.

Baulasten und Dienstbarkeiten bei der Teilung
Eine Teilung kann bestehende Rechte in eine neue Lage bringen. Eine Baulast, die sich ursprünglich auf das gesamte Grundstück bezog, muss neu zugeordnet werden, wenn die betroffene Fläche jetzt zwei Flurstücken angehört. Dasselbe gilt für ein eingetragenes Wegerecht oder eine Leitungsdienstbarkeit: Verläuft die neue Grenze mitten durch den begünstigten oder belasteten Bereich, muss die Eintragung entsprechend angepasst oder neu bestellt werden.
Diese Anpassung geschieht nicht automatisch mit der Vermessung. Wer eine Teilfläche ohne gesicherte eigene Zufahrt abtrennt, schafft ein Grundstück, das faktisch nur über eine neu zu bestellende Dienstbarkeit erschlossen werden kann. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag Dienstbarkeiten und Wegerecht.
Landesrecht: wo es abweicht
Die Grenze zwischen Bundesrecht und Landesrecht verläuft bei der Teilung klar. Der Begriff der Teilung, die Sperrwirkung im Bebauungsplangebiet und die notarielle Form eines anschließenden Verkaufs stehen bundesweit im BauGB und im BGB und gelten überall gleich.
Wie die Vermessung organisiert ist, wer sie durchführen darf und was ein Fortführungsnachweis kostet, bestimmt dagegen jedes Land in seinem eigenen Vermessungs- und Katastergesetz. Manche Länder lassen die Zerlegung ausschließlich durch die staatliche Vermessungsverwaltung zu, andere übertragen sie überwiegend an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure in freier Praxis.
Eine landesweite Übersicht der Geoportale und Katasterzugänge bereitet die Redaktion in einer eigenen Vergleichsseite auf; bis diese vorliegt, ordnet der Beitrag Vermessung und Grenzen die wichtigsten Unterschiede ein.
Der Ablauf auf einen Blick
| Schritt | Zuständig | Ergebnis |
|---|---|---|
| Antrag auf Zerlegung | Vermessungsstelle des Landes oder ÖbVI | Auftrag zur Grenzfeststellung |
| Grenztermin und Abmarkung | Vermessungsingenieur | neue Grenzpunkte im Gelände |
| Fortführung des Katasters | Katasterbehörde des Landes | neue Flurstücksnummern, Fortführungsnachweis |
| Prüfung der Sperrwirkung | Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde | Bestätigung oder Ablehnung nach § 19 Abs. 2 BauGB |
| Genehmigung nach GrdstVG, falls einschlägig | Landwirtschaftsbehörde | Genehmigung binnen ein bis drei Monaten |
| Abschreibung im Grundbuch | Grundbuchamt | neues oder geändertes Grundbuchblatt |
| Neuzuordnung der Grundsteuer | Finanzamt, Gemeinde | getrennte Bescheide je Flurstück |
- Normales BaugrundstückVermessung, Katasterfortführung, Grundbuch
- Landwirtschaftliche FlächeZusätzliche Genehmigung nach GrdstVG prüfen
- Teilfläche sofort verkaufenNotariellen Vertrag auf neue Flurstücke abstimmen
Quelle: Vermessungs- und Katastergesetze der Länder, GBO und GrdstVG; Stand August 2026
Typische Fehler bei einer Teilung
- Die Vermessung wird beauftragt, bevor die Gemeinde die Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan bestätigt hat.
- Bei landwirtschaftlichen Flächen wird die Genehmigungspflicht nach dem GrdstVG übersehen, weil sie mit dem Baurecht verwechselt wird.
- Eine bestehende Baulast oder Dienstbarkeit wird nicht an die neue Grenze angepasst.
- Die Restfläche wird so geschnitten, dass die Abstandsflächen der Landesbauordnung eine spätere Bebauung praktisch ausschließen.
- Ein Kaufvertrag wird auf eine noch nicht im Kataster geführte Fläche beurkundet, ohne die spätere Anpassung im Vertrag zu regeln.
Die Restfläche vor der Beauftragung prüfen. Ein GrundCheck-Bericht bündelt Planungsrahmen, Abstandsflächen und Belastungen für ein Flurstück, damit eine Teilung nicht an einem übersehenen Detail scheitert. Grundstück prüfen.
Teilung als Weg aus einer Erbengemeinschaft
Ein häufiger Anlass für eine Teilung ist eine Erbengemeinschaft, die sich nicht auf einen gemeinsamen Verkauf einigen kann. § 752 BGB nennt die Teilung in Natur als einen Weg, eine Gemeinschaft aufzuheben, sofern sich der gemeinschaftliche Gegenstand ohne Wertminderung in gleichartige, den Anteilen entsprechende Teile zerlegen lässt. Bei einem Grundstück heißt das: Die Erben lassen es vermessungstechnisch teilen und übernehmen anschließend je ein eigenes Flurstück, statt den Erlös eines gemeinsamen Verkaufs zu verteilen.
Das setzt voraus, dass eine Teilung tatsächlich gleichwertige Flächen ergibt, dass eine Bebauung auf jeder neuen Fläche zulässig bleibt und dass alle Miterben der Aufteilung zustimmen. Lässt sich das nicht herstellen, bleibt als gesetzlicher Weg nur die Versteigerung nach § 753 BGB, wie sie der Beitrag Notartermin und Kaufabwicklung im Zusammenhang mit dem anschließenden Verkauf einordnet.
Zusammenlegung als Gegenstück zur Teilung
Der umgekehrte Fall kommt ebenfalls vor: zwei benachbarte Grundstücke sollen zu einem einzigen werden, etwa um ein größeres Baugrundstück zu schaffen. Auch dafür braucht es zunächst eine katastertechnische Klärung; im Grundbuch geschieht die Zusammenführung anschließend als Vereinigung oder Zuschreibung. § 2 Abs. 3 GBO erwähnt diesen Fall ausdrücklich, wenn er von der besonderen Buchung eines abgetrennten Teils absieht, weil dieser mit einem Nachbargrundstück zusammengefasst wird.
Wirtschaftlich lohnt sich eine Zusammenlegung häufig dort, wo zwei kleine Restflächen einzeln nicht bebaubar wären, gemeinsam aber die Mindestanforderungen der Landesbauordnung an Abstandsflächen und Erschließung erfüllen. Wie bei der Teilung gilt: Erst die Fortführung im Kataster, dann die Änderung im Grundbuch.
Was vor dem Antrag geklärt sein sollte
Ungeklärte Fragen zu Zufahrt, Baurecht oder Belastungen können eine Teilung vor oder nach der Vermessung verzögern. Eine kurze Liste am Anfang hält diese Punkte sichtbar und kann spätere Zusatzarbeit vermeiden.
- Gemarkung, Flur und Flurstück der bestehenden Fläche, damit der Antrag eindeutig ist.
- Schriftliche Auskunft der Gemeinde zur Vereinbarkeit mit dem Bebauungsplan oder zur Einordnung nach § 34 BauGB.
- Ob die Fläche landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt wird und damit dem GrdstVG unterliegen kann.
- Bestehende Baulasten, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte, die von der neuen Grenze berührt werden.
- Die gewünschte Zufahrt zu jeder neuen Teilfläche und deren rechtliche Sicherung.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Begriff und Sperrwirkung der Teilung: § 19 und § 20 BauGB.
- Erschließungsbeiträge: § 127 und § 133 BauGB.
- Grundbuch und Kataster: § 2 GBO.
- Landeszuständigkeit: Art. 70 GG.
- Agrarstruktur: § 1, § 2, § 4 und § 6 GrdstVG.
- Vertragsform: § 311b und § 925 BGB.
- Erbengemeinschaft: § 752 BGB.
- Naturschutz: § 30 und § 39 BNatSchG.
Stand der Angaben: August 2026. Diese Informationen sind allgemeiner Natur und keine Rechtsberatung für ein bestimmtes Grundstück. Weiterlesen: Vermessung und Grenzen, Grundbuch und ALKIS und Kosten und Steuern.