Rechtliche Prüfung
Grundbuchauszug beantragen: Amt, Kosten, Muster
Wer einen Grundbuchauszug bekommt, bei welchem Amt Sie ihn beantragen, was er kostet und wie der Antrag aussieht.
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Einen Grundbuchauszug erhalten Sie beim Grundbuchamt des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Ein einfacher Ausdruck kostet 10 €, ein amtlicher Ausdruck 20 €. Als Kaufinteressent kommen Sie ohne Vollmacht des Eigentümers in der Regel nicht weiter; einfacher ist es, den Verkäufer um einen aktuellen Auszug zu bitten.
Wer ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO hat
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, aber nicht frei zugänglich. § 12 Abs. 1 GBO erlaubt die Einsicht nur, wenn jemand ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gilt auch für Urkunden, auf die eine Eintragung verweist, und für noch nicht erledigte Eintragungsanträge. Soweit Sie einsehen dürfen, können Sie nach § 12 Abs. 2 GBO eine Abschrift verlangen und sie auf Wunsch beglaubigen lassen. Über den Antrag entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 12c Abs. 1 Nr. 1 GBO).
Eigentümer und Inhaber eingetragener Rechte sind nach dem Hinweisblatt des Amtsgerichts Mannheim stets einsichtsberechtigt. Alle anderen müssen ihr Interesse belegen. Das Serviceportal Hamburg nennt als Nachweise etwa eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers, einen Mietvertrag oder einen Vollstreckungstitel und stellt klar, dass Neugier oder bloßes Kaufinteresse nicht genügen.
Ganz verschlossen ist der Weg für Käufer trotzdem nicht. Das OLG München (Beschluss vom 18.02.2026, 34 Wx 36/26 e) erkennt einem Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse allenfalls zu, wenn er bereits mit dem Eigentümer über den Kauf verhandelt. Den Eigentümer erst über das Grundbuch ausfindig zu machen, reicht dagegen nicht. Praktisch heißt das: Lassen Sie sich vom Verkäufer eine Vollmacht unterschreiben oder bitten Sie ihn, den Auszug selbst zu besorgen.
Jede Einsicht und jede Abschrift wird protokolliert, und der Eigentümer kann nach § 12 Abs. 4 GBO erfahren, wer sein Blatt eingesehen hat. Für die Grundakten, also die Urkunden hinter den Eintragungen, gilt dieselbe Schwelle (§ 46 Abs. 1 GBV).
- Eigentümer oder Inhaber eines eingetragenen RechtsAntrag beim Grundbuchamt, stets einsichtsberechtigt
- Kaufinteressent mit Vollmacht des EigentümersAntrag mit Vollmacht und Ausweiskopie
- Kaufinteressent ohne VollmachtVerkäufer um aktuellen Auszug bitten; nach Beauftragung holt ihn der Notar
Quelle: § 12 GBO; Serviceportal Hamburg; OLG München 34 Wx 36/26 e
Welches Grundbuchamt zuständig ist
Die Grundbücher führen die Amtsgerichte als Grundbuchämter (§ 1 Abs. 1 GBO). Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nicht das an Ihrem Wohnort. Die Länder dürfen die Grundbuchführung für mehrere Bezirke bei einem Amtsgericht bündeln (§ 1 Abs. 3 GBO), deshalb ist das nächstgelegene Amtsgericht nicht immer das richtige. Welches Gericht für einen Ort zuständig ist, zeigt das Orts- und Gerichtsverzeichnis der Justiz.
Baden-Württemberg ist ein Sonderfall. Seit der Grundbuchamtsreform führen dort 13 Amtsgerichte alle Grundbücher des Landes: Achern, Böblingen, Emmendingen, Heilbronn, Mannheim, Maulbronn, Ravensburg, Schwäbisch Gmünd, Sigmaringen, Tauberbischofsheim, Ulm, Villingen-Schwenningen und Waiblingen. Für Bürger gibt es zusätzlich Grundbucheinsichtsstellen in über 800 Städten und Gemeinden, wo Sie bei berechtigtem Interesse Einsicht nehmen und Ausdrucke erhalten. Den Ausdruck können Sie auch über den Onlineantrag der Justiz Baden-Württemberg bestellen; er kommt dann per Post. Eintragungen nimmt weiterhin das Amtsgericht vor. Was beim Kauf in Baden-Württemberg sonst gilt, steht im Beitrag Grundstück kaufen in Baden-Württemberg.
Kosten: 10 € oder 20 €
Die Gebühren stehen im Kostenverzeichnis zum GNotKG und gelten in allen Ländern gleich.
| Leistung | Gebühr | Grundlage |
|---|---|---|
| Einsicht beim Grundbuchamt | keine | keine Gebühr im Kostenverzeichnis |
| Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie | 10,00 € | KV 17000 GNotKG |
| Amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie | 20,00 € | KV 17001 GNotKG |
| Unbeglaubigte Datei statt Ausdruck | 5,00 € | KV 17002 GNotKG |
| Beglaubigte Datei statt Ausdruck | 10,00 € | KV 17003 GNotKG |
Neben KV 17000 und 17001 fällt keine Dokumentenpauschale an. Das Serviceportal Baden-Württemberg nennt dieselben Beträge. Für Ihre eigene Prüfung reicht der einfache Ausdruck, und nach service-bw genügt er in der Regel auch für Bankgeschäfte. Den amtlichen Ausdruck bestellen Sie, wenn eine Stelle ihn ausdrücklich verlangt; fragen Sie dort nach, bevor Sie den doppelten Betrag zahlen.
Geld legen Sie dem Antrag nicht bei. Die Gebühr wird nach dem Versand in Rechnung gestellt, so steht es im Mannheimer Hinweisblatt.
Quelle: KV 17000, 17001, 25209 GNotKG; KV 1151 JVKostG
Den Antrag stellen
Ein bundesweites Pflichtformular gibt es nicht. Das Amt braucht vier Angaben: das Grundstück (am besten Grundbuchbezirk und Blattnummer, sonst Adresse oder Gemarkung, Flur und Flurstück), den Eigentümer, soweit bekannt, Ihr berechtigtes Interesse und den Nachweis dafür. Eine Ausweiskopie gehört dazu. Wie der Antrag eingehen darf, regelt jedes Amt selbst. Hamburg erwartet einen schriftlichen Antrag und schickt den Ausdruck in der Regel per Post, das Amtsgericht Mannheim nimmt Anträge per Post, Fax oder E-Mail an. Lesen Sie die Hinweise des zuständigen Amts, bevor Sie absenden. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; nach dem Hamburger Serviceportal hängt die Dauer vom Einzelfall ab.
Muster für den Antrag
An das Amtsgericht [Ort], Grundbuchamt
Betreff: Antrag auf Grundbuchausdruck, Grundbuch von [Bezirk] Blatt [Nummer] bzw. Gemarkung [Name], Flur [Nummer], Flurstück [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage einen [einfachen / amtlichen] Ausdruck des Grundbuchblatts für das oben bezeichnete Grundstück. Mein berechtigtes Interesse ergibt sich daraus, dass ich [Eigentümer / vom Eigentümer bevollmächtigt / Mieter] bin. Als Nachweis lege ich bei: Kopie meines Personalausweises, [Vollmacht des Eigentümers / Mietvertrag]. Bitte senden Sie den Ausdruck und die Kostenrechnung an meine unten stehende Anschrift.
Mit freundlichen Grüßen
[Name, Anschrift, Telefon, E-Mail]
Was im Auszug steht und wie Sie ihn mit dem Kataster abgleichen, erklärt der Beitrag Grundbuch und ALKIS. An welcher Stelle der Kaufvorbereitung der Auszug gebraucht wird, zeigt die Checkliste zum Grundstückskauf.
Über den Notar und online
Notare dürfen den Inhalt des Grundbuchs mitteilen, wenn ihnen ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, auch als Grundbuchabdruck (§ 133a Abs. 1 GBO). Sobald ein Notar mit dem Kauf beauftragt ist, holt er den Auszug ohnehin selbst. Wer den Notar nur für die Einsicht aufsucht, zahlt 15 € (KV 25209 GNotKG, wenn die Einsicht mit keinem anderen gebührenpflichtigen Geschäft zusammenhängt), für den Abdruck 10 € oder beglaubigt 15 € (KV 25210, 25211). Für den Abruf des Blatts kommen nach KV 1151 JVKostG 8 € hinzu. Das Serviceportal Baden-Württemberg rechnet für die Einsicht beim Notar entsprechend mit 15 € zuzüglich in der Regel 8 € und Umsatzsteuer.
Einen freien Abruf im Internet gibt es nicht. Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO ist Notaren, Gerichten, Behörden und anderen zugelassenen Stellen vorbehalten. Private Webseiten, die einen „Grundbuchauszug online“ anbieten, stellen in Ihrem Namen nur den Antrag beim Amt und berechnen dafür einen Aufschlag auf die gesetzliche Gebühr. Hamburg und die baden-württembergische Justiz weisen ausdrücklich darauf hin.
Was der Auszug nicht zeigt
Der Grundbuchauszug zeigt das Grundbuchblatt am Tag des Ausdrucks: Eigentümer in Abteilung I, Lasten und Beschränkungen in Abteilung II, Grundpfandrechte in Abteilung III. Über Baulasten, Planungsrecht, Altlasten, Hochwasser oder Anschlüsse sagt er nichts; diese Angaben stehen in anderen Registern und müssen dort erfragt werden. Wie Sie die Einträge in Abteilung II lesen, steht im Beitrag Dienstbarkeiten und Wegerecht, den Weg bis zur Eintragung beschreibt Notartermin und Kaufabwicklung.
Der GrundCheck-Bericht ersetzt den Auszug nicht. Er ordnet Flurstück, Planungsstand und Risikohinweise aus öffentlichen Quellen; Eigentum und Lasten weist nur das Grundbuch nach, und nur an das Grundbuch knüpfen Vermutung und öffentlicher Glaube nach §§ 891, 892 BGB an.
Achten Sie darauf, dass der Auszug zum Notartermin noch aktuell ist. Ein Blatt vom Frühjahr zeigt keine Belastung, die im letzten Monat eingetragen wurde.