Umwelt

Baumschutzsatzung Baugrundstück: Fällung, Ersatz, Kosten

Welche Bäume auf dem Baugrundstück geschützt sind, Fällgenehmigung im Bauantrag, Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung, Sperrzeit, Berlin und München.

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Im Februar 2023 entschied das Verwaltungsgericht München über eine Waldkiefer mit rund 45 cm Stammumfang (Urteil vom 28.2.2023, M 19 K 22.4395). Nach der Münchner Baumschutzverordnung sind Bäume erst ab 80 cm Stammumfang geschützt. Diese Kiefer war trotzdem ein Fall für die Behörde: Sie stand dort als Ersatzpflanzung aus dem Jahr 2007, und für ihre Fällung galt eine Genehmigung als erteilt, verbunden mit der Pflicht, wieder Ersatz zu pflanzen. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel an der Bestimmtheit der Rechtsgrundlage und verlangte, die Angemessenheit einer Ersatzpflanzung im Einzelfall abzuwägen.

Der Fall zeigt zwei Dinge, die Käufer eines Baugrundstücks mit Bäumen selten auf dem Schirm haben. Erstens: Ob ein Baum geschützt ist, hängt nicht nur von seiner Dicke ab, sondern auch von seiner Geschichte. Ein dünner Baum kann eine Ersatzpflanzung mit Auflagen sein. Zweitens: Wer fällt, pflanzt nach oder zahlt, und das ist Teil der Baukosten.

Dieser Ratgeber erklärt, wer in Deutschland Bäume auf Privatgrund schützt, wie die Fällgenehmigung in den Bauantrag kommt, wie Ersatz und Ausgleichszahlung berechnet werden, welche Fristen gelten, und was Sie vor dem Kauf prüfen. Als Beispiele dienen Berlin und München, die beide 2025/2026 ihre Regeln überarbeitet haben.

Wer Bäume schützt: drei Ebenen

Gemeinde oder Land. Es gibt kein bundesweites Baumschutzgesetz für Privatgärten. Städte und Gemeinden erlassen Baumschutzsatzungen, in einigen Ländern heißen die Regeln Baumschutzverordnungen (Berlin: Landesverordnung; München: Verordnung der Stadt). Viele kleinere Gemeinden haben gar keine Satzung. Ob eine gilt, steht im Ortsrecht der Gemeinde.

Bebauungsplan. Ein B-Plan kann einzelne Bäume als zu erhalten festsetzen oder Pflanzgebote enthalten. Diese Festsetzung gilt unabhängig von einer Baumschutzsatzung.

Bundesnaturschutzgesetz. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Ausnahmen nennt Satz 2, unter anderem für nach § 15 zulässige Eingriffe; ein Brandenburger Erlass betont, dass nur in atypischen Fällen abgewichen werden kann. Ob ein brachliegendes Baugrundstück eine „gärtnerisch genutzte Grundfläche“ ist, beurteilen Behörden unterschiedlich. Dazu kommt der Artenschutz nach § 44 BNatSchG: Höhlenbäume mit Fledermäusen oder Brutvögeln dürfen auch im Winter nicht ohne Weiteres gefällt werden.

Berlin: 80 cm heute, 70 cm im Entwurf

Die Berliner Baumschutzverordnung schützt nach den Angaben der Bezirksämter alle Laubbäume einschließlich Walnuss und Türkischer Baumhasel sowie die Waldkiefer mit einem Stammumfang ab 80 cm, gemessen in 1,30 m Höhe, bei mehrstämmigen Bäumen ab 50 cm. Liegt der Kronenansatz tiefer, zählt der Umfang direkt unter der Krone.

Das ändert sich gerade. Das Berliner Klimaanpassungsgesetz verpflichtete den Senat, die Verordnung binnen sechs Monaten zu ändern; die Frist endete am 21. Mai 2026. Der Entwurf der Änderungsverordnung samt Begründung vom 30. April 2026 sieht Schutz ab 70 cm Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe vor, für Eibe, Rot- und Weißdorn und Stechpalme ab 50 cm. Ziel ist laut Begründung auch, Ersatzpflanzungen wieder Vorrang vor der Ausgleichsabgabe zu geben. Die Begründung trägt den Vermerk „Entwurf“; eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt haben wir bis zum 2. November 2026 nicht gefunden, und die Bezirksseiten nennen weiter 80 cm. Bis zur Verkündung gilt die alte Grenze. Fragen Sie vor dem Kauf beim Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks nach dem aktuellen Stand.

Für einen Käufer bedeutet die Absenkung mehr geschützte Bäume. Ein Baum mit 75 cm Umfang in 1,30 m Höhe ist nach alter Regel frei, nach neuer Regel geschützt, weil er in 1 m Höhe etwas dicker ist als in 1,30 m.

Ersatz in Berlin. Wird die Fällung genehmigt, wählen Sie laut Bezirk Treptow-Köpenick gleichberechtigt zwischen Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung, auch kombiniert. Containerware wird nicht als Ersatzpflanzung anerkannt. Die Ausgleichszahlung richtet sich nach dem Gehölzwert. Die Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung liegt laut Service-Portal zwischen 45 und 760 Euro, Ersatz oder Ausgleich kommen hinzu.

Bauvorhaben in Berlin. Treptow-Köpenick schreibt dazu offen: Bei Bauvorhaben hat sich die untere Naturschutzbehörde bei der Umsetzung der Baumschutzverordnung dem geltenden Planungsrecht unterzuordnen. Wer Baurecht hat, bekommt die Fällung für das genehmigte Baufeld in der Regel; die Frage ist dann nicht ob, sondern wie viel Ersatz.

München: neue Verordnung seit 2025

München hat eine neue Baumschutzverordnung vom 8. Dezember 2025 (Stadtratsbeschluss 26.11.2025, bekannt gemacht 30.12.2025, MüABl. S. 828). Geschützt sind nach der städtischen Informationsseite Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einem Meter Höhe.

Für Bauherren wichtig: In München wird die Fällgenehmigung im Baugenehmigungsverfahren geprüft; sie ist Teil der Baugenehmigung. Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung ergeben sich aus Anlage B der Verordnung (Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen), nach einem Punktesystem. Ausgleich wird verlangt, wenn eine Ersatzpflanzung nach § 7 Abs. 5 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine städtische Broschüre von 2022 nannte damals 750 Euro je Baum als Ausgleichszahlung; maßgeblich ist heute die Anlage B der neuen Verordnung. Lassen Sie sich den Betrag für Ihren Baum von der Behörde nennen.

Die Ersatzpflanzung bleibt geschützt. Das zeigt die Kiefer aus dem VG-Fall: gepflanzt 2007 als Ersatz, 2022 zur Fällung beantragt. Wie genau Gerichte solche Auflagen prüfen, zeigt ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24.7.2024 (14 B 22.2576) zur Nürnberger Baumschutzverordnung. Die Stadt hatte die Fällung zweier geschädigter Fichten genehmigt und zugleich eine Ersatzpflanzung verlangt. Der VGH hielt diese Forderung für rechtswidrig: Die Auflage muss verhältnismäßig sein, und Fällgenehmigung und Ersatzpflanzungsauflage müssen den Zustand der Bäume einheitlich bewerten. Gegen die Auflage allein ist die Anfechtungsklage möglich.

Eine Rechnung: Grundstück mit vier Bäumen

Ein 650 m² großes Grundstück in einem Wohngebiet, Baufenster laut B-Plan 14 × 12 m. Auf dem Grundstück stehen vier Laubbäume:

Eine Rechnung: Grundstück mit vier Bäumen
Baum Umfang in 1,30 m Lage geschützt (Berlin, 80 cm) geschützt (Entwurf 70 cm in 1 m)
Linde 160 cm im Baufenster ja ja
Ahorn 95 cm 2 m neben dem Baufenster ja ja
Birke 74 cm Garten nein voraussichtlich ja
Kirsche 60 cm Garten nein nein
Eine Rechnung: Grundstück mit vier Bäumen

Quelle: Angaben aus diesem Ratgeber, Belege im Abschnitt „Quellen“

Die Zahlen sind ein Beispiel. Die Linde muss für das Haus weg; die Fällung wird bei bestehendem Baurecht genehmigt, mit Ersatz. Der Ahorn steht außerhalb des Baufensters, aber seine Wurzeln reichen in die Baugrube: Hier verlangt die Behörde eher Schutzmaßnahmen während der Bauzeit (Wurzelschutz, Bauzaun) als eine Fällung. Die Birke ist der Grenzfall der Neuregelung.

Rechnen Sie den Ersatz als Pflanzung: Viele Satzungen verlangen für einen großen Baum mehrere Ersatzbäume in Baumschulqualität. Was das kostet, sagt ein Angebot einer Baumschule oder eines Garten- und Landschaftsbauers aus Ihrer Region, mit Pflanzung und Anwachspflege; diese Zahl ist besser als jede Faustregel. Kann auf dem Grundstück nicht nachgepflanzt werden, weil Haus, Garage und Zufahrt den Platz belegen, wird die Ausgleichszahlung fällig.

Ablauf mit Bauantrag

  1. Baumbestandsplan. Zum Bauantrag gehört in Städten mit Baumschutz meist ein Lageplan mit allen Bäumen ab der Schutzgrenze, Umfang, Art, Kronendurchmesser, und welche gefällt werden sollen. Ihr Architekt erstellt ihn, oft mit einem Vermesser.
  2. Antrag auf Fällgenehmigung. In München Teil des Bauantrags; in Berlin beim Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, parallel zum Bauverfahren.
  3. Bescheid. Er nennt den Zeitraum der Fällung und die Ersatzpflanzung (Art, Anzahl, Qualität) oder die Ausgleichsabgabe.
  4. Fällung außerhalb der Sperrzeit, also zwischen 1. Oktober und Ende Februar, wenn nicht eine Ausnahme greift; vorher Prüfung auf Brutvögel und Fledermäuse.
  5. Ersatzpflanzung innerhalb der Frist im Bescheid; in München muss die Beendigung der Ersatzpflanzung gemeldet werden.

Planen Sie die Sperrzeit in den Bauzeitplan ein. Wer im April eine Baugenehmigung bekommt und die Linde im Baufenster nicht fällen darf, beginnt den Aushub erst im Oktober, wenn keine Ausnahme erteilt wird.

Was die Sperrzeit im Zeitplan kostet

Die Sperrzeit vom 1. März bis 30. September ist der Punkt, an dem Baumschutz am meisten Geld kostet, obwohl er in keiner Gebührentabelle steht. Ein Beispiel mit Annahmen:

Was die Sperrzeit im Zeitplan kostet
Schritt ohne Baum im Baufenster mit geschütztem Baum im Baufenster
Baugenehmigung Mitte April Mitte April
Fällung entfällt ab 1. Oktober (ohne Ausnahme)
Baubeginn Mai Oktober
Verschiebung 0 rund 5 Monate
Was die Sperrzeit im Zeitplan kostet

Quelle: Angaben aus diesem Ratgeber, Belege im Abschnitt „Quellen“

Rechnen Sie die fünf Monate in Ihre Finanzierung: Ein Baukredit, der bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen ist, kostet bei vielen Banken Bereitstellungszinsen, und die Miete der bisherigen Wohnung läuft weiter. Bei angenommenen 0,25 % Bereitstellungszins pro Monat auf 400.000 Euro sind das 5 × 1.000 = 5.000 Euro, dazu fünf Monatsmieten. Die Annahmen ersetzen Sie durch Ihre eigenen Zahlen; der Mechanismus bleibt. Die Ausnahme nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG für zulässige Eingriffe ist der Weg, früher zu fällen. Ob die Behörde sie für ein Einfamilienhaus erteilt, klären Sie vor dem Kauf.

Umgekehrt gilt: Wer im Herbst kauft und die Fällgenehmigung zusammen mit der Baugenehmigung bis Februar hat, verliert keine Zeit. Bauherren mit Baumbestand legen den Bauantrag deshalb oft so, dass die Genehmigung im Winter kommt.

Bäume, die bleiben: Schutz während der Bauzeit

Nicht jeder geschützte Baum wird gefällt. Bäume am Rand des Baufelds müssen die Bauzeit überstehen, und Schäden an Wurzeln und Stamm sind der häufigste Grund für späteren Ärger. München bietet eine eigene Meldestelle für Baumschäden bei Baumaßnahmen an. Für die Praxis heißt das: Bauzaun um den Kronenbereich, keine Lagerung von Material und kein Befahren im Wurzelbereich, Handschachtung in der Nähe starker Wurzeln. Die technischen Regeln dafür stehen in der Norm DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen). Berliner Bezirksämter verlangen bei Bäumen, die nach der Baumschutzverordnung geschützt sind, die Einhaltung der Normen und Richtlinien zum Baumschutz auf Baustellen.

Für die Kalkulation: Baumschutz auf der Baustelle kostet Zaun, Zeit und manchmal einen Baumgutachter. Ein Baum, der nach dem Einzug abstirbt, weil seine Wurzeln in der Baugrube lagen, kostet mehr: Ein geschädigter geschützter Baum ist ein neuer Fall für die Behörde.

Was in den Kaufvertrag gehört

Baumschutz ist selten Thema beim Notar, sollte es aber sein, wenn Bäume auf dem Grundstück stehen:

  • eine Erklärung des Verkäufers, dass keine Bäume ohne Genehmigung gefällt wurden und keine Ersatzpflanzungsauflagen offen sind;
  • falls Auflagen bestehen: wer sie erfüllt und bis wann;
  • eine Kopie früherer Fällgenehmigungen und Bescheide als Anlage;
  • bei Bauträgergrundstücken: wer Ersatz oder Ausgleich für die Bäume im Baufenster trägt, Verkäufer oder Käufer.

Vor dem Kauf prüfen

  • Gilt eine Baumschutzsatzung? Im Ortsrecht der Gemeinde nachsehen oder beim Umweltamt fragen. Ohne Satzung bleiben B-Plan und BNatSchG.
  • Festsetzungen im B-Plan. Zu erhaltende Bäume sind im Plan eingezeichnet. Ein Baum mit Erhaltungsgebot im Baufenster kann das Baufenster faktisch verkleinern.
  • Umfang messen. Maßband, in 1,30 m (Berlin heute), 1 m (München, Berliner Entwurf). Fotos mit Maßband sind ein gutes Dokument.
  • Ersatzpflanzungen aus früheren Verfahren. Fragen Sie den Verkäufer, ob Bäume als Ersatz gepflanzt wurden. Die Münchner Kiefer zeigt, dass solche Bäume auch unter der Schutzgrenze nicht frei sind.
  • Nachbarbäume. Ein geschützter Baum auf dem Nachbargrundstück mit Krone und Wurzeln über die Grenze kann Ihr Baufeld beeinflussen.
  • Bauzeitplan gegen Sperrzeit. Wann wollen Sie bauen, wann darf gefällt werden?

Bebauungsplan und Schutzgebiete am Grundstück finden Sie im GrundCheck-Bericht für 29 € (Deutsch und Englisch: 39 €), mit Quelle und Stand; einzelne Bäume und ihren Umfang erfasst er nicht. Bericht für dieses Grundstück bestellen → · Beispielbericht ansehen

Wo Sie selbst nachsehen

  1. Ortsrecht der Gemeinde. Die meisten Städte veröffentlichen ihre Satzungen online, oft unter „Ortsrecht“ oder „Stadtrecht“ (München: stadt.muenchen.de/rathaus/stadtrecht). Suchen Sie nach „Baumschutz“. Notieren Sie Schutzgrenze, Messhöhe, ausgenommene Arten und die Regel für Ersatz.
  2. Bebauungsplan. Im Geoportal der Gemeinde oder des Landes. Achten Sie auf Planzeichen für zu erhaltende Bäume und Pflanzgebote sowie auf die textlichen Festsetzungen, die häufig eine Mindestzahl an Bäumen je Grundstück verlangen.
  3. Umweltamt. In Berlin das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks, in Bayern die untere Naturschutzbehörde oder in München die Baumschutzbehörde der Lokalbaukommission. Eine kurze schriftliche Anfrage mit Lageplan und Fotos klärt vor dem Kauf, ob ein Baum geschützt ist und ob frühere Auflagen bestehen.
  4. Vor Ort messen. Umfang in der Messhöhe der geltenden Regel, Art, Abstand zum geplanten Baufenster, Kronendurchmesser. Fotografieren Sie Höhlen und Nester, denn sie entscheiden über den Artenschutz und damit über den frühesten Termin für die Fällung.
  5. Unterlagen des Verkäufers. Frühere Fällgenehmigungen, Ersatzpflanzungsbescheide, Bauakten mit Freiflächenplan.

Mit diesen fünf Punkten wissen Sie, ob der Baumbestand ein Kostenfaktor von einigen hundert Euro Gebühr ist oder ein Planungsproblem, das Lage und Größe des Hauses bestimmt.

Wenn das Ergebnis schlecht ist

Ein großer geschützter Baum steht mitten im Baufenster. Bei bestehendem Baurecht wird die Fällung meist genehmigt; rechnen Sie Ersatz oder Ausgleich in den Kaufpreis ein und klären Sie mit der Behörde vor dem Kauf, was sie verlangen wird.

Der B-Plan setzt den Baum als zu erhalten fest. Dann ist er Teil des Plans. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist möglich, aber unsicher. Prüfen Sie, ob das Haus um den Baum herum geplant werden kann.

Kein Platz für Ersatz auf dem Grundstück. Ausgleichszahlung einplanen. In Berlin soll die Neuregelung der Ersatzpflanzung Vorrang geben; fragen Sie, ob Pflanzung auf einer anderen Fläche anerkannt wird.

Der Verkäufer hat schon gefällt. Prüfen Sie, ob es eine Genehmigung gab. Eine ungenehmigte Fällung kann zu einem Bußgeld gegen den Verkäufer und zu einer Ersatzpflanzungsanordnung führen. Fragen Sie die Behörde, ob für das Grundstück eine solche Anordnung offen ist, und regeln Sie im Kaufvertrag, wer sie erfüllt und bezahlt.

Die Auflage erscheint überzogen. Gegen die Auflage zur Ersatzpflanzung ist die Anfechtungsklage möglich. Das VG München hat eine Abwägung im Einzelfall verlangt, der VGH 2024 eine Ersatzpflanzung für zwei geschädigte Fichten für rechtswidrig gehalten.

Was der GrundCheck-Bericht zeigt

Der GrundCheck-Bericht zeigt für das Grundstück auf der Karte den Bebauungsplan oder die Lage im Innen- oder Außenbereich, Schutzgebiete (Landschaftsschutz, Natura 2000, Biotope), Hochwasser und weitere Kartenebenen, jeweils mit Quelle und Stand. Einzelne Bäume und ihren Stammumfang zeigt er nicht; dafür brauchen Sie Maßband und Ortsrecht. Er sagt Ihnen, ob über der Baumschutzsatzung noch ein Schutzgebiet liegt, das mehr verlangt.

Bebauungsplan und Schutzgebiete für dieses Grundstück im GrundCheck-Bericht ansehen, 29 € → · Beispielbericht ansehen

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

  • Bundesnaturschutzgesetz, § 39 Abs. 5, § 44, gesetze-im-internet.de, über Suchmaschine gelesen am 2.11.2026; Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg, Erlass zur Anwendung von § 39 Abs. 5 und § 67 Abs. 1 BNatSchG, mleuv.brandenburg.de; Stadt Nürnberg, Gehölzschnitt, nuernberg.de, 2.11.2026.
  • Land Berlin, Service-Portal, Baumschutz – Ausnahmegenehmigung beantragen, service.berlin.de; Bezirksamt Treptow-Köpenick, Baumfällungen und ökologischer Ausgleich, berlin.de, 2.11.2026.
  • Senatsverwaltung Berlin, Entwurf Änderungsverordnung BaumSchVO und Begründung vom 30.4.2026, berlin.de (1), berlin.de (2); Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 19/2888, parlament-berlin.de, 2.11.2026.
  • Landeshauptstadt München, Baumschutzverordnung vom 8.12.2025 (MüABl. 2025 S. 828), stadt.muenchen.de (1); Anlage B, lhm.muenchen.swm.de (1); Informationsseite Baumschutz, stadt.muenchen.de (2); Broschüre 2022, lhm.muenchen.swm.de (2), 2.11.2026.
  • VG München, Urteil vom 28.2.2023, M 19 K 22.4395, BeckRS 2023, 5949, gesetze-bayern.de (1); VGH München, Urteil vom 24.7.2024, 14 B 22.2576, gesetze-bayern.de (2), 2.11.2026.
  • Senatsverwaltung Berlin, Synopse BaumSchVO (geltende Fassung: ab 80 cm in 1,30 m; Entwurf: ab 70 cm in 100 cm), berlin.de, 2.11.2026.
  • VGH München, Urteil vom 24.7.2024 – 14 B 22.2576 (Ersatzpflanzung für zwei geschädigte Fichten, Nürnberger BaumschutzV), gesetze-bayern.de; Landesanwaltschaft Bayern, Leitsätze Naturschutzrecht 10.9.2024, landesanwaltschaft.bayern.de, 2.11.2026.
  • Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg, Baumschutz bei Baumaßnahmen (Normen und Richtlinien), berlin.de; FORUM Verlag, DIN 18920, forum-verlag.com (Sekundärquelle), 2.11.2026.
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 923 (Grenzbaum), lexetius.com, 2.11.2026.

Häufige Fragen

Mein Grundstück liegt in einer Gemeinde ohne Baumschutzsatzung. Darf ich alles fällen?

Nein, nicht zu jeder Zeit: Die Sperrzeit des § 39 Abs. 5 BNatSchG und der Artenschutz gelten bundesweit, ebenso Festsetzungen im B-Plan.

Ist die Fällgenehmigung in der Baugenehmigung enthalten?

In München ja, die Fällgenehmigung ist Teil der Baugenehmigung. In Berlin ist das Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirks zuständig.

Zählen Obstbäume?

Das regelt jede Satzung selbst. Die Berliner Verordnung nennt Laubbäume einschließlich Walnuss; viele Satzungen nehmen Obstbäume aus. Lesen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde.

Darf ich einen Baum fällen, der umzustürzen droht?

Bei unmittelbarer Gefahr sind Ausnahmen vorgesehen; dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und melden Sie die Fällung der Behörde.

Kann der Verkäufer den Baum vor dem Verkauf fällen, damit ich ein freies Grundstück bekomme?

Nur mit Genehmigung und außerhalb der Sperrzeit. Ohne Baugenehmigung fehlt ihm meist der Grund, den die Behörde akzeptiert; eine ungenehmigte Fällung löst Bußgeld und Ersatzpflicht aus. Besser: Fällung im eigenen Bauantrag beantragen und die Kosten im Preis berücksichtigen.

Zählt ein Baum, der genau auf der Grenze steht?

Ein Grenzbaum steht beiden Nachbarn zu: Die Früchte und, wenn er gefällt wird, der Baum gebühren ihnen zu gleichen Teilen (§ 923 Abs. 1 BGB). Jeder Nachbar kann die Beseitigung verlangen, die Kosten tragen beide zu gleichen Teilen (§ 923 Abs. 2 BGB). Ist der Baum geschützt, braucht die Fällung trotzdem die Genehmigung der Behörde.

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