Grundbuch und Kataster

Flurstück im Grundbuch finden: die Angaben im Bestandsverzeichnis richtig übernehmen

Finden Sie Gemarkung und Flurstück im Bestandsverzeichnis, unterscheiden Sie Blattnummer und laufende Nummer und prüfen Sie das Ergebnis auf der Karte.

Auf dieser Seite

Die Flurstücksangaben stehen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts. Die Blattnummer in der Aufschrift und die laufende Nummer eines Grundstücks sind andere Angaben. Wer die falsche Nummer in einen Kartenviewer eingibt, kann deshalb trotz eines passenden Grundbuchauszugs beim falschen Suchschlüssel landen. Die Zuordnung der Felder ergibt sich aus § 5 GBV und § 6 GBV.

Diese Anleitung beginnt bei einem bereits vorliegenden Auszug. Für die allgemeine Suche ohne Dokument gibt es den Ratgeber zur Flurstücksnummer. Amtliche Quellen geprüft am 2. November 2026.

Drei Nummern, die Sie getrennt notieren sollten

Die Aufschrift bezeichnet nach § 5 GBV unter anderem Amtsgericht, Grundbuchbezirk und Blatt. Damit ordnen Sie den Auszug dem Register zu. Das ist noch nicht der vollständige Suchschlüssel für das Flurstück auf einer Karte.

Im Bestandsverzeichnis bezeichnet die erste Spalte die laufende Nummer des Grundstücks. Die vermessungstechnische Bezeichnung ist in den dafür vorgesehenen Angaben der dritten Spalte zu finden; die Gemarkung gehört ebenfalls zur dortigen Beschreibung. § 6 GBV regelt die Felder und lässt unterschiedliche Darstellungsformen zu. Lesen Sie deshalb die Überschriften Ihres Auszugs, statt sich allein auf die Position auf einer Musterseite zu verlassen.

Drei Nummern, die Sie getrennt notieren sollten
Angabe Wofür Sie sie hier brauchen
Grundbuchbezirk und Blatt Den Registerauszug zuordnen
Laufende Nummer des Grundstücks Einträge innerhalb des Bestandsverzeichnisses verfolgen
Gemarkung und vermessungstechnische Bezeichnung Das betreffende Flurstück im Kataster suchen
Drei Nummern, die Sie getrennt notieren sollten

Quelle: § 5 GBV; § 6 GBV

Schreiben Sie bei jeder Zahl die Feldbezeichnung dazu. Eine Notiz wie „Nummer 3“ lässt später offen, welche Nummer gemeint war.

So übernehmen Sie die Flurstücksangaben

Öffnen Sie das vollständige Bestandsverzeichnis. Prüfen Sie zunächst, ob die Seite zum Blatt gehört, das in Ihrem Kaufvorgang genannt wird. Halten Sie dann die aktuelle Grundstücksbeschreibung und die zugehörigen Änderungsvermerke auseinander.

So übernehmen Sie die Flurstücksangaben
  1. Notieren Sie die Gemarkung genau wie im Dokument.
  2. Übernehmen Sie Flur und Flurstücksbezeichnung, soweit im betreffenden Kataster verwendet und im Auszug angegeben.
  3. Erhalten Sie Brüche, Buchstaben und sonstige Bestandteile der Bezeichnung; machen Sie aus einem Bruch keine Dezimalzahl.
  4. Notieren Sie die zugehörige Flächenangabe mit ihrer Einheit.
  5. Prüfen Sie die Änderungs- und Abschreibungsvermerke, bevor Sie jede sichtbare Zeile als aktuellen Bestand behandeln.
  6. Bei mehreren Flurstücken erstellen Sie je eine Zeile in Ihrer Vergleichsliste.
So übernehmen Sie die Flurstücksangaben

Quelle: § 6 GBV; § 2 Abs. 2 GBO

Die gesetzlichen Grundlagen für Bezeichnung, Fläche und Vermerke stehen in § 6 GBV. Nach § 2 Abs. 2 GBO werden die Grundstücke anhand des amtlichen Liegenschaftskatasters bezeichnet. Für Unklarheiten über den aktuellen Bestand lassen Sie den Auszug vom zuständigen Grundbuchamt oder dem beauftragten Notariat erläutern.

Ein amtlicher Text liefert den überprüfbaren Befund

Der konkrete Dokumentenvergleich dieser Anleitung betrifft § 5 und § 6 GBV. Der erste nennt die Blattangaben, der zweite trennt die laufende Nummer von den katasterbezogenen Bezeichnungen s2, s3. Daraus lässt sich unmittelbar feststellen: Eine Blattnummer ist kein Ersatz für die Flurstücksbezeichnung.

Das ist eine Auswertung öffentlich nachlesbarer Dokumente, kein behaupteter Abruf eines fremden Grundstücks. Für Ihr Kaufobjekt müssen die Angaben aus dem dazugehörigen Auszug übernommen werden.

Für eine erste Prüfung der verfügbaren Kartenebenen öffnen Sie die Karte von GrundCheck. Der Bericht kostet 29 € in einer Sprache oder 39 € in zwei Sprachen. Der Musterbericht zeigt den Umfang.

Mit dem Suchschlüssel zur Karte: Bremen als Verfahrensbeispiel

Die amtliche Hilfe des GeoPortals Bremen beschreibt eine Flurstückssuche mit Gemarkung und Flurstücksnummer. Sie wählen das Werkzeug, geben die beiden Angaben ein und öffnen den passenden Treffer. Die Anleitung zeigt auch die anschließende Zentrierung der Karte.

Dieses Beispiel belegt eine konkrete Suchroute. Es bedeutet nicht, dass jedes Bundesland dieselbe Maske oder identische Feldnamen nutzt. Öffnen Sie den amtlichen Viewer des Landes, in dem das Grundstück liegt, und verwenden Sie dessen Suchhilfe.

Vergleichen Sie Lage und Umriss mit der Beschreibung des Angebots. Ein ähnlicher Straßenname reicht nicht aus, wenn die Gemarkung abweicht. Wenn Sie keine passende Suchfunktion finden, geben Sie der Katasterstelle die vollständigen Angaben aus Ihrer Liste.

Flächen vergleichen, ohne Bestand zu erfinden

Ein ausdrücklich hypothetisches Beispiel: Zwei aktuell zugeordnete Flurstücke sind mit 620 m² und 180 m² angegeben. Die Summe beträgt 800 m². Wenn das Angebot „800 m² Grundstück“ nennt, ist damit zunächst nur die rechnerische Übereinstimmung festgestellt.

Die Summe beweist weder, dass beide Flurstücke übertragen werden sollen, noch dass eine dazwischenliegende Fläche dazugehört. Lassen Sie die konkrete Liste im Kaufentwurf mit den Dokumenten abgleichen. Streichen Sie keine kleine Fläche aus Ihrer Prüfung, nur weil sie in der Werbung kaum auffällt.

Auch eine im Viewer angezeigte Nutzungsart ist eine Katasterangabe. Die Berliner Leistungsbeschreibung erläutert die tatsächliche Nutzung als Teil der beschreibenden Katasterdaten. Daraus sollten Sie keine Bauzulassung für Ihr Vorhaben ableiten.

Wenn Grundbuch und Kartenfund nicht zusammenpassen

Prüfen Sie zuerst die übertragenen Felder und das Datum des Auszugs. Halten Sie anschließend den gefundenen Kartenausschnitt und den Originalauszug nebeneinander fest. Beschreiben Sie die Abweichung: anderes Flurstück, fehlende Fläche oder unklarer Änderungsvermerk.

Fordern Sie bei Bedarf einen aktuellen Auszug an und lassen Sie den Bestand erklären. Grundbucheinsicht und Abschriften setzen die Voraussetzungen aus § 12 GBO voraus. Eine frei zugängliche Karte eröffnet keinen allgemeinen Zugang zum Grundbuch eines beliebigen Eigentümers.

Für den weitergehenden Vergleich nutzen Sie den Ratgeber Grundbuch und ALKIS. Vor einer Kaufbindung sollte feststehen, welche Flurstücke Gegenstand des Vertrags sind und welche Abweichungen noch geklärt werden müssen.

Wenn das richtige Flurstück feststeht, können Sie es auf der Karte von GrundCheck auswählen. Sehen Sie sich vorher den Musterbericht an. Der Bericht dient der ersten Prüfung; Rechtsberatung und Vermessung gehören nicht zu seinem Umfang.

Quellen

Häufige Fragen

Ist die Blattnummer die Flurstücksnummer?

Nein. Aufschrift und Bestandsverzeichnis haben unterschiedliche gesetzlich beschriebene Felder s2, s3. Übernehmen Sie die Katasterbezeichnung aus dem Bestandsverzeichnis.

Ist die laufende Nummer ganz links mein Suchschlüssel?

Sie bezeichnet das Grundstück innerhalb des Bestandsverzeichnisses. Die vermessungstechnischen Angaben sind davon getrennt s2.

Muss jedes sichtbare Flurstück noch zum aktuellen Bestand gehören?

Prüfen Sie die Änderungs- und Abschreibungsvermerke. § 6 GBV sieht ausdrücklich solche Einträge vor s2; bei Unklarheiten benötigen Sie eine Erläuterung des konkreten Auszugs.

Kann ich anschließend den Eigentümer über die freie Karte suchen?

Der freie Kartenfund ersetzt die Voraussetzungen für Grundbucheinsicht nach § 12 GBO nicht s4. Lassen Sie die Eigentumsprüfung anhand der zulässig beschafften Unterlagen durchführen.

Weiterlesen

Dieses Thema am eigenen Grundstück prüfen

Der GrundCheck-Report ordnet öffentliche Quellen, erkennbare Risiken und offene Fachfragen für das bestätigte Flurstück.

Grundstück prüfen

Haftungshinweis

Dieser Service ist eine automatisierte Vorprüfung. Er ersetzt keine Prüfung von Eigentum, Grundbuch, Baubarkeit, Genehmigungen, Leitungen, Rechtsberatung, Vermessung, Ingenieurwesen, Steuerberatung oder Anlageberatung. Die Abdeckung gilt für ganz Deutschland; die Datentiefe hängt vom jeweiligen Landesdienst ab.