Risiken
Windrad Abstand zum Wohnhaus: was Grundstückskäufer prüfen
Windrad neben dem Grundstück: 2H-Abstand nach § 249 BauGB, 10H in Bayern, Regionalplan, Lärm, Schattenwurf und Einwendungen vor dem Kauf prüfen.
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Am 14. August 2025 machte die Region Hannover in ihrem Amtsblatt Nr. 7/2025 bekannt, dass das Sachliche Teilprogramm Windenergie 2025 des Regionalen Raumordnungsprogramms in Kraft ist. Die Regionsversammlung hatte es am 1. April 2025 als Satzung beschlossen, das Amt für regionale Landesentwicklung hatte es genehmigt. Seitdem gibt es in der Region 40 Vorranggebiete Windenergienutzung mit zusammen rund 5.368 Hektar. Die Region gibt das mit 2,34 Prozent ihrer Fläche an; rechnerisch sind das 5.368 ha geteilt durch 0,0234, also eine Regionsfläche von gut 229.000 Hektar.
Für jemanden, der in Burgdorf, Wennigsen oder Springe ein Haus mit Garten kaufen will, ist diese Zahl abstrakt. Konkret wird sie an einer Linie auf der Karte: Wo endet das nächste Vorranggebiet, und wie weit ist das vom Grundstück entfernt? Die Region nennt in ihren Fragen und Antworten zur Planung 800 Meter Abstand zu Siedlungen und 600 Meter zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich; die Begründung führt diese Abstände als weiche Tabuzonen.
Dieser Ratgeber erklärt, warum zwischen 2025 und 2027 in ganz Deutschland solche Linien gezogen werden, welche Abstände rechtlich zählen und welche nur Planungsvorgaben sind, wo Sie geplante und genehmigte Anlagen selbst finden, was zu Schall, Schattenwurf und Wertverlust belegbar ist und wie Sie sich am Verfahren beteiligen. Er ist eine Vorprüfung vor dem Kauf, keine Rechtsberatung.
Warum gerade jetzt überall Windflächen ausgewiesen werden
Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) gibt jedem Land einen Flächenanteil vor, den es für Windenergie ausweisen muss. Nach § 3 WindBG sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 die Werte der Spalte 2 zu erreichen. Für Bayern stehen in der Anlage 1,1 Prozent und 1,8 Prozent der Landesfläche, für Hessen 1,8 und 2,2 Prozent. Für Niedersachsen, wo die Region Hannover liegt, sind es 1,7 und 2,2 Prozent.
Die Länder geben ihre Ziele meist an die Regionalplanung weiter. Die Region Hannover hat mehr ausgewiesen, als ihr regionales Teilflächenziel verlangt; eine Präsentation der Stadt Burgdorf nennt 1,02 Prozent anrechenbare Fläche gegenüber einer Vorgabe von 0,63 Prozent (Unterlage der Stadt, nicht der Region). In Nordrhein-Westfalen hat der Regionalrat Köln den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Energien festgestellt und mit dem regionalen Teilflächenziel verknüpft; die Bekanntmachung steht im GV. NRW. vom 19. Dezember 2025, die Windenergiegebiete sind dort als Anlage aufgeführt. In Ostwürttemberg arbeitet die Teilfortschreibung Windenergie 2025 mit einem Abstandsbereich von 1.000 Metern zu Siedlungsflächen.
Der Baurechtsteil dazu steht in § 249 BauGB. Zwei Absätze verändern die Lage für Nachbarn spürbar:
- § 249 Abs. 1 BauGB schließt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben aus. Die früheren „Konzentrationszonen“, mit denen Gemeinden Windräder auf wenige Flächen lenken und den Rest des Außenbereichs freihalten konnten, wirken nach diesem Mechanismus nicht mehr.
- § 249 Abs. 2 BauGB regelt, was passiert, wenn ein Land oder eine Region den Flächenbeitragswert erreicht hat: Außerhalb der Windenergiegebiete sind Windräder dann nur noch „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB und damit im Außenbereich in der Regel nicht genehmigungsfähig.
Für Käufer folgt daraus eine einfache Regel. Liegt Ihr Grundstück weit weg von jedem ausgewiesenen Windenergiegebiet und hat Ihre Region ihr Ziel erreicht, ist ein neues Windrad nebenan unwahrscheinlich. Ob Ihre Region ihr Ziel erreicht hat, erfahren Sie bei der Regionalplanung oder in der Begründung des Plans.
Wo Sie geplante und bestehende Windräder selbst finden
Vier Quellen beantworten zusammen die Frage, was neben einem Grundstück steht, genehmigt ist oder geplant wird. Keine reicht allein.
1. Regionalplan oder Teilplan Windenergie. Zuständig ist je nach Land die Regionalplanung (Regionale Planungsgemeinschaft, Regionalverband, in Niedersachsen der Landkreis oder die Region, in NRW die Bezirksregierung mit dem Regionalrat). Suchen Sie nach „Teilplan Windenergie“ oder „Sachliches Teilprogramm Windenergie“ und dem Namen der Region. Wichtig ist der Stand: Entwurf, Satzungsbeschluss oder in Kraft. Die Region Hannover führt alle drei Stufen auf ihrer Seite zum Teilprogramm 2025 getrennt auf.
2. Sachlicher Teilflächennutzungsplan der Gemeinde. Manche Gemeinden planen selbst Sonderbauflächen für Windenergie. Göttingen etwa hat im Vorentwurf einen Abstand von 522 Metern zu Wohnen geprüft und später einen zusätzlichen Abstand zu Wohnnutzung im Innenbereich als weiches Ausschlusskriterium ergänzt, insgesamt 800 Meter.
3. UVP-Portal und Bekanntmachungen der Genehmigungsbehörde. Konkrete Windparks durchlaufen ein Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Antragsunterlagen mit Schallprognose, Schattenwurfgutachten und Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung stehen bei förmlichen Verfahren in den UVP-Portalen der Länder (uvp-verbund.de, für Niedersachsen uvp.niedersachsen.de). Erteilte Genehmigungen machen die Kreise öffentlich bekannt, der Kreis Paderborn etwa in einer eigenen Rubrik „Bekanntmachungen § 21a 9. BImSchV“. Suchen Sie dort nach dem Gemeindenamen.
4. Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. In der „Erweiterten Einheitenübersicht“ lassen sich Windanlagen nach Gemeinde oder Postleitzahl filtern; der Betriebsstatus unterscheidet unter anderem „In Planung“, „In Betrieb“ und „Dauerhaft stillgelegt“. Betreiber haben nach der Inbetriebnahme einen Monat Zeit für die Registrierung, der jüngste Monat ist also unvollständig. Ein Eintrag „In Planung“ ist eine Meldung des Betreibers, keine Genehmigung.
In Bayern kommt der Energieatlas Bayern hinzu, in dem das Landesamt für Umwelt Karten und Erläuterungen zu Windkraft bereitstellt, unter anderem zur Schattensimulation.
Jeden dieser Punkte, also Regionalplan, Lage im Außen- oder Innenbereich und Schutzgebiete, sehen Sie für Ihr Grundstück mit Quelle und Datum im GrundCheck-Bericht.
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Welche Abstände wirklich gelten
Im Gespräch fallen Zahlen von 400 bis 2.500 Metern. Sie stammen aus verschiedenen Rechtsquellen und haben unterschiedliche Wirkung.
| Abstand | Rechtsquelle | Wirkung |
|---|---|---|
| Planungsabstand der Region (Hannover-Entwurf: 800 m zu Siedlungen, 600 m zu Einzelhäusern; Ostwürttemberg: 1.000 m) | Regionalplan, Abwägung | legt fest, wo das Gebiet endet; kein Anspruch des Nachbarn auf diesen Abstand außerhalb des Plans |
| 2H, gemessen ab Mitte Mastfuß | § 249 Abs. 10 BauGB | bei 2H und mehr steht die optisch bedrängende Wirkung „in der Regel“ nicht entgegen |
| 10H, in Ausnahmefällen 1.000 m | Art. 82, 82a BayBO | nur Bayern, gilt nicht in Windenergiegebieten (Art. 82b BayBO) |
| Landesgesetzliche Mindestabstände bis 1.000 m | Öffnungsklausel in § 249 BauGB | je Land verschieden, viele Länder haben keine |
| kein fester Meterwert | TA Lärm, Schattenwurf-Richtwerte | Grenze ergibt sich aus Prognose und Auflagen |
Quelle: Angaben aus diesem Ratgeber, Belege im Abschnitt „Quellen“
2H: die optisch bedrängende Wirkung nach § 249 Abs. 10 BauGB
Der Wortlaut ist kurz. Die optisch bedrängende Wirkung steht einem Windenergievorhaben im Außenbereich „in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht“. Höhe ist nach Satz 2 die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors.
Drei Wörter darin sind für Käufer wichtig:
- „zulässigen“: Gemessen wird bis zur zulässigen Wohnnutzung, nicht nur bis zum gebauten Haus. Ein unbebautes Grundstück in einem Wohngebiet mit Bebauungsplan zählt mit.
- „Mitte des Mastfußes“: nicht die Rotorspitze und nicht die Grenze des Windenergiegebiets. Der Mast steht innerhalb des Gebiets, oft ein gutes Stück vom Rand entfernt.
- „in der Regel“: Unterhalb von 2H ist eine bedrängende Wirkung nicht automatisch gegeben. Dann wird im Einzelfall geprüft. Vor der Gesetzesregel arbeitete die Rechtsprechung mit Richtwerten: unter 2H in den meisten Fällen bedrängend, über 3H eher nicht, dazwischen Einzelfall. Gutachten in aktuellen Genehmigungsverfahren in NRW und Niedersachsen zitieren diese Staffel noch.
Der VGH München hat im Beschluss vom 17. Juli 2025 (22 AS 25.40003) klargestellt, dass bei der Frage, ob mehrere Windräder zusammen bedrängend wirken, nur bestehende oder zumindest gleichzeitig beantragte Anlagen einzubeziehen sind. Wer gegen den ersten Antrag eines Windparks vorgeht, kann sich also nicht auf Anlagen berufen, die erst später kommen sollen.
Die Rechnung für eine heute übliche Anlage
Nehmen wir eine Anlage mit 166 m Nabenhöhe und 168 m Rotordurchmesser an. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, die echten stehen im Antrag:
- Höhe nach § 249 Abs. 10 Satz 2: 166 m + 84 m = 250 m
- 2H: 2 × 250 m = 500 m (Regelvermutung: keine optisch bedrängende Wirkung ab hier)
- 3H: 3 × 250 m = 750 m (nach der älteren Rechtsprechung meist unproblematisch)
- 10H in Bayern: 10 × 250 m = 2.500 m (aber nicht in Windenergiegebieten)
Jetzt das Grundstück: ein Einzelhaus im Außenbereich der Region Hannover, 600 m von der Grenze eines Vorranggebiets entfernt, wenn der Planungsabstand aus dem Entwurf gilt. Steht der Mast genau am Rand, sind es 600 m und damit 2,4H. Steht er 150 m im Gebiet, sind es 750 m, also 3H. Bei einem Haus in der Ortslage mit 800 m Abstand zum Gebietsrand sind es mindestens 3,2H. Mit § 249 Abs. 10 BauGB allein ist eine solche Anlage dort also kaum abzuwehren.
Ob der Rotor über die Grenze des Gebiets hinausragen darf, regeln Plan und Landesrecht unterschiedlich. Für die Messung nach Abs. 10 ist das unerheblich, denn gemessen wird ab Mastmitte.
Bayern: 10H und seine Ausnahmen
Bayern ist das einzige Land, das einen Abstand an die Anlagenhöhe koppelt. Nach Art. 82 Abs. 1 BayBO verlieren Windräder ihre Privilegierung, wenn sie den zehnfachen Abstand ihrer Höhe zu geschützter Wohnbebauung nicht einhalten. Das Gesetz vom 8. November 2022 (GVBl. 2022 S. 650) hat die Regel seit dem 16. November 2022 stark eingeschränkt:
- Art. 82 Abs. 5 BayBO nennt sechs Fallgruppen, in denen 10H nicht gilt. Dazu gehören Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windenergie in Regionalplänen, Anlagen im Wald und Repowering nach § 16b BImSchG (Nr. 4).
- Für diese Fallgruppen gilt nach Art. 82a BayBO ein Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden, unabhängig von der Anlagenhöhe.
- Seit dem 31. Mai 2023 bestimmt Art. 82b BayBO, dass die Mindestabstände nach Art. 82 und 82a in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG nicht anzuwenden sind.
Für einen Käufer in Bayern heißt das: Die 2.500 m aus der Rechnung oben schützen Sie nur dort, wo kein Windenergiegebiet ausgewiesen ist und keine Fallgruppe greift. Sobald der Regionale Planungsverband ein Vorranggebiet festlegt, zählt innerhalb dieses Gebiets weder 10H noch 1.000 m, sondern nur noch 2H und der Immissionsschutz.
Mindestabstände in anderen Ländern
Bayern ist nicht das einzige Land, das eigene Mindestabstände zu Wohngebäuden eingeführt hat, und die Regeln haben sich in mehreren Ländern seit 2021 geändert. Verlassen Sie sich nicht auf eine Zahl aus einer Pressemeldung, sondern fragen Sie die untere Immissionsschutzbehörde des Kreises, welcher Landesabstand für Ihr Grundstück gilt und ob er in Windenergiegebieten überhaupt anwendbar ist.
Schall: was die TA Lärm nachts erlaubt
Windparks werden nach der TA Lärm beurteilt. Nr. 6.1 TA Lärm setzt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden, nachts:
| Gebiet | nachts |
|---|---|
| Reines Wohngebiet | 35 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet | 40 dB(A) |
| Kern-, Dorf-, Mischgebiet | 45 dB(A) |
Quelle: Angaben aus diesem Ratgeber, Belege im Abschnitt „Quellen“
Für Wohnhäuser im Außenbereich gibt die Tabelle keinen eigenen Wert. Welchen Richtwert die Behörde für ein einzelnes Haus vor dem Ort ansetzt, steht in der Schallprognose des Antrags bei dem jeweiligen Immissionsort. Lesen Sie diese Zeile, bevor Sie kaufen.
Was Sie im Antrag lesen: Die Schallprognose listet Immissionsorte mit Adresse oder Nummer, die Vorbelastung durch bestehende Anlagen und die Zusatzbelastung durch die neuen. Liegt Ihr Haus nicht als Immissionsort darin, prüfen Sie, welcher benachbarte Punkt Ihre Lage vertritt. Hält eine Anlage nachts die Werte nur im schallreduzierten Modus ein, steht das als Auflage im Genehmigungsbescheid.
Schattenwurf: 30 Stunden, 30 Minuten, 8 Stunden
Für den bewegten Schatten der Rotorblätter gibt es keinen Paragrafen, sondern Richtwerte, die Behörden anwenden. Das Bayerische Landesamt für Umwelt nennt als nicht erheblich belästigend eine Beschattung von höchstens 30 Stunden pro Kalenderjahr und höchstens 30 Minuten pro Tag, gerechnet in 2 m Höhe. Diese Werte beziehen sich auf die astronomisch maximal mögliche Beschattung: Die Prognose nimmt an, dass die Sonne von Auf- bis Untergang scheint und der Rotor immer quer zur Sonne steht.
In der Praxis wird das über eine Abschaltautomatik eingehalten. Im Schattenwurfgutachten für den Windpark Aalen-Waldhausen lagen einige Immissionsorte rechnerisch über den Richtwerten, etwa mit 30:21 Stunden im Jahr und 47 Minuten am Tag; die betroffene Anlage erhält eine Abschaltautomatik, die ab 8 Stunden realer Beschattung im Jahr abschaltet. Meteorologisch erwartet wurden dort gut 5 Stunden.
Für Käufer zwei Folgerungen. Der Schattenwurfkalender im Antrag zeigt für jeden Immissionsort, in welchen Monaten und zu welcher Tageszeit Schatten fällt; Häuser östlich und westlich einer Anlage sind morgens und abends betroffen. Und die Abschaltung ist eine Auflage gegenüber dem Betreiber. Funktioniert sie nicht, ist die Immissionsschutzbehörde des Kreises Ihr Ansprechpartner, nicht der Betreiber.
Wertverlust: was belegt ist und was nicht
Die meistzitierte deutsche Untersuchung stammt vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung (Ruhr Economic Papers #791, Frondel u. a.). Sie hat knapp 3 Millionen Verkaufsangebote auf ImmoScout24 aus den Jahren 2007 bis 2015 ausgewertet. Ergebnis: Häuser in einem Kilometer Entfernung zu einer Windkraftanlage wurden im Durchschnitt um 7,1 Prozent niedriger angeboten. Bei alten Häusern in ländlichen Gebieten lag der Abschlag innerhalb von einem Kilometer bei bis zu 23 Prozent, in Stadtrandlagen kaum messbar. Ab acht bis neun Kilometern war kein Effekt mehr nachweisbar.
Zur Einordnung: Das sind Angebotspreise, keine Kaufpreise, aus einer Zeit mit kleineren Anlagen. Für ein Haus, das ohne Windrad 350.000 € kosten würde, ergäbe der Durchschnittswert von 7,1 Prozent rechnerisch 24.850 € Abschlag. Als Verhandlungsargument taugt die Zahl, als Prognose für Ihr Haus nicht.
Wie Sie den Bodenrichtwert lesen, steht im Ratgeber Bodenrichtwert und Grundstückswert.
Wie Sie sich beteiligen und wehren können
Es gibt drei Zeitpunkte. Je früher, desto mehr lässt sich ändern.
1. Im Aufstellungsverfahren des Regionalplans oder Teil-FNP. Hier wird entschieden, wo das Gebiet liegt und wie weit es von Ortslagen abrückt. Jeder kann in der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgeben. Sinnvoll sind konkrete Hinweise, die die Planer übersehen haben könnten: ein Wohnhaus im Außenbereich, das in der Siedlungskulisse fehlt, ein Horst einer geschützten Vogelart, eine Hanglage, die Schall anders trägt. Gegen einen in Kraft getretenen Regionalplan bleibt die Normenkontrolle beim Oberverwaltungsgericht. Antragsbefugt ist nach dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls, wessen Grundstück im Geltungsbereich der angegriffenen Zielfestlegung liegt (BVerwG, Urteil 4 CN 6/14); die Antragsfrist regelt § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
2. Im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Windräder mit mehr als 50 m Gesamthöhe brauchen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Nr. 1.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV). Kleinere Windparks laufen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, und das läuft ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Ein förmliches Verfahren mit Auslegung nach § 10 BImSchG gibt es, wenn der Windpark UVP-pflichtig ist oder der Antragsteller es freiwillig wählt, wie es mehrere Bekanntmachungen aus Niedersachsen ausdrücklich vermerken.
Im förmlichen Verfahren werden Antrag und Unterlagen öffentlich bekannt gemacht und ausgelegt, und Sie können Einwendungen erheben. Die Frist steht in der Bekanntmachung. Ein Beispiel aus Thüringen 2025: Auslegung vom 3. April bis 2. Mai 2025, Einwendungen bis einschließlich 2. Juni 2025. Eine wirksame Einwendung nennt Ihr Grundstück, Ihre Betroffenheit und konkrete Punkte aus den Unterlagen: fehlender Immissionsort in der Schallprognose, falsche Hausposition im Schattenwurfgutachten, Abstand unter 2H zu einer zulässigen Wohnnutzung.
3. Nach der Genehmigung. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit mehr als 50 m Gesamthöhe haben nach § 63 Abs. 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung. Gebaut werden darf also trotz Klage. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, müssen Sie nach § 63 Abs. 2 BImSchG binnen eines Monats stellen und begründen; einen Widerspruch ebenfalls binnen eines Monats begründen. Zuständig ist erstinstanzlich das Oberverwaltungsgericht, in Bayern der VGH, wie das Aktenzeichen „22 AS“ im Beschluss von 2025 zeigt. Verfolgen Sie deshalb die Bekanntmachungen des Kreises, damit Ihnen die Genehmigung nicht entgeht.
Diese Schritte kosten Geld und Zeit. Ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht führt man mit Anwalt. Wer vor dem Kauf steht, hat eine günstigere Möglichkeit: das Grundstück nicht kaufen oder den Preis anpassen.
Wenn Sie in der Nähe selbst bauen wollen
Die Abstände wirken in beide Richtungen. Wer ein Baugrundstück im Außenbereich kauft, etwa nach § 35 Abs. 4 BauGB zum Umbau eines Resthofs, und dort ein Wohnhaus neu genehmigt bekommt, schafft eine neue „zulässige bauliche Nutzung zu Wohnzwecken“. Die Behörde prüft dann, ob Ihr Wohnen an diesem Ort den Schall- und Schattenwerten ausgesetzt wäre, die für Außenbereichswohnen gelten. Ein genehmigter Windpark nebenan kann ein Grund für Auflagen sein. Mehr dazu im Ratgeber Bauen im Außenbereich.
Liegt das Grundstück selbst in einem Windenergiegebiet, ist es ein anderer Fall: Dann geht es um Pachtverträge mit Projektierern, Dienstbarkeiten im Grundbuch und mögliche Baulasten für Abstandsflächen. Schauen Sie in Abteilung II des Grundbuchs und ins Baulastenverzeichnis.
Was tun, wenn das Ergebnis schlecht ist
Das Grundstück liegt unter 2H vom nächsten möglichen Mast. Rechnen Sie mit der größten Anlage, die im Gebiet realistisch ist, nicht mit der Bestandsanlage. Fragen Sie den Planungsträger, ob für das Gebiet schon Anträge vorliegen und welche Anlagentypen. Liegt Ihr Grundstück unter 2H, ist die optisch bedrängende Wirkung im Genehmigungsverfahren zu prüfen, und ein Gutachten dazu gehört dann in die Antragsunterlagen.
Das Gebiet ist noch im Entwurf. Entwürfe ändern sich. Notieren Sie den Planstand und das Datum, kaufen Sie mit dem schlechtesten Szenario im Preis oder warten Sie den Satzungsbeschluss ab. Bei der Region Hannover lagen zwischen einem früheren Planungsstand mit rund 5.672 Hektar (laut einer Präsentation aus dem Verfahren) und der beschlossenen Fassung mit rund 5.368 Hektar etwa 300 Hektar.
Es läuft bereits ein Genehmigungsverfahren. Lesen Sie Schallprognose und Schattenwurfkalender für den Immissionsort, der Ihrem Haus am nächsten liegt. Bei förmlichem Verfahren: Einwendungsfrist notieren und vor dem Kauf mit dem Verkäufer klären, ob er als Eigentümer Einwendungen erhebt.
Der Preis passt nicht. Bringen Sie die Lage in die Verhandlung ein, mit Planstand, Entfernung und, wenn vorhanden, Schallprognose. Ein Sachverständiger für Immobilienbewertung kann den Abschlag für das konkrete Objekt schätzen; die RWI-Zahl ersetzt das nicht.
Kaufvertrag. Lassen Sie sich vom Verkäufer erklären, ob ihm Pläne, Anfragen von Projektierern oder Pachtangebote für das Grundstück oder Nachbarflächen bekannt sind. Eine falsche Antwort auf eine ausdrückliche Frage ist etwas anderes als Schweigen.
Was der GrundCheck-Bericht zeigt
Der GrundCheck-Bericht zeigt für das Grundstück auf der Karte die Planungsebenen, soweit sie digital vorliegen, die Lage im Innen- oder Außenbereich, Schutzgebiete, Hochwasser und weitere Kartenebenen, jeweils mit Quelle und Stand. Damit sehen Sie, ob ein Windenergiegebiet aus einem Regional- oder Teilplan in der Umgebung liegt und wie weit es entfernt ist. Er enthält keine Schallprognose, keine Schattenwurfberechnung, keine Wertermittlung und keine rechtliche Beurteilung, ob Sie gegen ein Projekt Erfolg hätten, und er ersetzt keine Vermessung.
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Quellen
- Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), § 3 und Anlage, gesetze-im-internet.de (1), gesetze-im-internet.de (2), über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026; Fachagentur Wind und Solar, Umsetzung des WindBG in den Ländern (Stand 10.4.2026), fachagentur-wind-solar.de, 2.11.2026.
- Baugesetzbuch, § 249 Abs. 1, 2, 7, 10, gesetze-im-internet.de, über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.
- VGH München, Beschluss vom 17.7.2025, 22 AS 25.40003, gesetze-bayern.de, 2.11.2026.
- Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung in Genehmigungsverfahren (Richtwerte 2H/3H), UVP-Verbund NRW, uvp-verbund.de, 2.11.2026.
- Bayerische Bauordnung, Art. 82, 82a, 82b, gesetze-bayern.de; Gesetz vom 8.11.2022, GVBl. 2022 S. 650, verkuendung-bayern.de; Bayerischer Landtag, Drs. 19/8721, über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.
- Region Hannover, Sachliches Teilprogramm Windenergie 2025, hannover.de; Amtsblatt Nr. 7 vom 14.8.2025, bekanntmachungen.region-hannover.de; Stadt Burgdorf, Präsentation Windenergie, mitgestalten.burgdorf.de, über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.
- Bezirksregierung Köln, Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien, GV. NRW. 2025 S. 1222, recht.nrw.de; Regionalverband Ostwürttemberg, Teilfortschreibung Windenergie, ostwuerttemberg.org, 2.11.2026.
- Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 10, § 19, § 63, gesetze-im-internet.de; 4. BImSchV Anhang 1 Nr. 1.6; Bekanntmachungen Niedersachsen, uvp.niedersachsen.de; Bekanntmachung Thüringen 2025, uvp-verbund.de; Kreis Paderborn, Bekanntmachungen § 21a 9. BImSchV, kreis-paderborn.de, über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.
- TA Lärm Nr. 6.1, Immissionsrichtwerte, Land Berlin, berlin.de; BMUV, Stellungnahmen zur Änderung der TA Lärm, bmuv.de, 2.11.2026.
- Bayerisches Landesamt für Umwelt / Energieatlas Bayern, Erläuterungen zur Schattensimulation von Windkraftanlagen, energieatlas.bayern.de; EnBW, Auszug Gutachten Schattenwurf Windpark Aalen-Waldhausen, enbw.com, 2.11.2026.
- RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung, Pressemitteilung zur Studie Windkraft und Immobilienpreise (Ruhr Economic Papers #791), idw-online.de; Landtag NRW, Drs. 18/11597, landtag.nrw.de, 2.11.2026.
- Bundesnetzagentur, Marktstammdatenregister, Anleitung zur Datenfilterung, marktstammdatenregister.de, 2.11.2026.
- Region Hannover, Windenergie in der Region Hannover (Fragen und Antworten, Abstände 800/600 m), hannover.de (1), und Begründung STPW RH 2025, hannover.de (2), über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.
- WindBG, Anlage (Flächenbeitragswerte, Niedersachsen 1,7 / 2,2 %), gesetze-im-internet.de, über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.
- BVerwG, Urteil 4 CN 6/14 (Antragsbefugnis von Eigentümern gegen Zielfestlegungen), gesetze.co, über Suchmaschine abgerufen am 2.11.2026.